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Politische Parteien
Kriterium der Ernsthaftigkeit bei Neugründung
Kriterium der Ernsthaftigkeit bei Neugründung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
S.W. möchte zusammen mit ihren Freunden eine eigene Partei gründen. Zum Zeitpunkt der Gründung hat sie 44 Mitglieder. Die Gruppe fordert Vernunft und Gerechtigkeit. Das vollständige Parteiprogramm wird derzeit fleißig erarbeitet. Die Gruppe hat das Ziel, in den Bundestag einzuziehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kriterium der Ernsthaftigkeit bei Neugründung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Das entscheidende Merkmal des Parteienbegriffs in § 2 Abs. 1 PartG ist die Ernsthaftigkeit.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. S.W. hat Sorge, dass sie schon allein aufgrund ihres kurzen Bestehens keine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit bieten kann. Schließt die Neugründung die Ernsthaftigkeit aus?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Politiker P findet, 44 Mitglieder seien viel zu wenig. Schließt ein geringer Mitgliederbestand in der Gründungsphase automatisch die Ernsthaftigkeit gemäß § 2 Abs. 1 PartG aus?
Nein, das trifft nicht zu!
4. In der Gründungsphase reicht der Nachweis einer ernsthaften Absicht, politische Ziele zu verfolgen. Trift dies auf das Bündnis von S.W. zu?
Ja!
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