Parteibegriff (Abschlussfall)

2. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Grünen setzen sich seit Jahrzehnten konsequent für Klimaschutz und soziale Gerechtigkeit ein. Sie sind im Bundestag und in mehreren Landtagen vertreten und nehmen regelmäßig an Wahlen teil, um ihre politischen Ziele durchzusetzen.

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Einordnung des Falls

Parteibegriff (Abschlussfall)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit ist ein Kriterium des § 2 Abs. 1 PartG. Verfolgen die Grünen das Ziel, auf Dauer aktiv zu sein?

Genau, so ist das!

Eine Partei muss nach § 2 Abs. 1 PartG dauerhaft aktiv oder auf Dauer angelegt sein. Das soll sicherstellen, dass die Partei ernsthafte Ziele verfolgt. Ob eine Partei auf Dauer angelegt ist, wird anhand des subjektiven Willens bemessen. HIER: gerne noch Subsumtion ergänzen. Denk daran, die Dauerhaftigkeit ist nicht zeitlich, sondern subjektiv zu bemessen.
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2. Mit ihrer langjährigen Teilnahme im Bundes- und in Landtagen wollen die Grünen politischen Einfluss nehmen.

Ja, in der Tat!

Das Ziel der politischen Einflussnahme zeigt sich vor allem in der Absicht, regelmäßig an Bundes- oder Landtagswahlen teilzunehmen. Die Grünen nehmen regelmäßig an Wahlen teil, um ihre politischen Ziele durchzusetzen. Die langjährige und regelmäßige Teilnahme ist ebenfalls ein Indiz für die Ernsthaftigkeit und den erhöhten Organisationsgrad der Vereinigung.

3. Die Ziele des Klimaschutzes und der sozialen Gerechtigkeit stellen ernsthafte Ziele im Sinne des § 2 Abs. 1 PartG dar.

Ja!

Das Bundesverfassungsgericht richtet sich bei der Frage nach der Ernsthaftigkeit insbesondere nach: (1) Umfang und Festigkeit der Organisation (2) Anzahl der Mitglieder (3) Hervortreten in der Öffentlichkeit Bei der Ernsthaftigkeit ist grundsätzlich eine gewisse Flexibilität geboten, sodass zum Beispiel ein erhöhtes Maß an Ernsthaftigkeit Defizite bei der Dauerhaftigkeit ausgleichen kann. Im vorliegenden Fall erfüllen die Grünen das Kriterium der Ernsthaftigkeit, was sich sowohl in den auf Dauer verfolgten Zielen, in der Mitgliederzahl als auch in ihrer Wahlbeteiligung zeigt.

4. Die Grünen erfüllen den Begriff der Partei im Sinne von § 2 Abs. 1 PartG.

Genau, so ist das!

Die Partei die Grünen stellt eine Vereinigung von Bürgern (1) dar, die auf Dauer angelegt ist (2), auf der Ebene des Bundes und der Länder politischen Einfluss nehmen will (3) und dabei ernsthafte Ziele verfolgt (4).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Burumar🐸

Burumar🐸

17.11.2024, 14:15:49

Da fehlt was.


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