+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) weiß, dass sie auch bei der Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit eines Antrags unterscheiden muss. L fragt sich, was sie im Rahmen der Zulässigkeit alles prüfen muss.
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Einordnung des Falls
Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO - Zulässigkeit (Einstieg)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wie immer muss L zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs prüfen.
Genau, so ist das!
Hier gilt dasselbe, wie bei allen anderen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfen: Sofern es keine aufdrängende Sonderzuweisung gibt, richtet sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 VwGO.
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2. Nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs kann L direkt zur Antragsbefugnis kommen.
Nein, das trifft nicht zu!
Dein erster Prüfungspunkt nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg ist immer die statthafte Klage- oder Antragsart. Damit entscheidet sich nämlich das weitere Prüfprogramm. Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Rechtsschutzsuchenden (vgl. § 88 VwGO). Im einstweiligen Rechtsschutz bietet sich folgende Prüfungsreihenfolge an:
(1) Liegt ein Verwaltungsakt vor?
Dies ist entscheidend für die Abgrenzung nach § 123 Abs. 5 VwGO.
(2) Wegfall der aufschiebenden Wirkung?
Du musst zumindest in einem Satz feststellen, dass die aufschiebende Wirkung aus § 80 Abs. 1 VwGO im vorliegenden Fall nicht greift. Nenne hier die einschlägige Ausnahme aus § 80 Abs. 2 VwGO.
(3) Welche Antragsart ist statthaft?
Hier entscheidest Du Dich für den richtigen Antrag innerhalb von §§ 80, 80a VwGO. Dazu später mehr! Diese Aufgabe dient nur einem ersten Überblick. Wir schauen uns die Prüfungspunkte in den folgenden Kapiteln genauer an!
3. Es gibt für jede Antragsart nach §§ 80, 80a VwGO komplett unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Nein!
Die verschiedenen Antragsarten wirken sich nur auf den Maßstab in der Begründetheitsprüfung aus. Im Rahmen der Zulässigkeit prüfst Du immer dieselben Punkte.
4. Hat L die statthafte Antragsart geprüft, sollte sie als nächstes die Antragsbefugnis ansprechen.
Genau, so ist das!
Die Antragsbefugnis hat i.R.d. subjektiven Rechtsschutzes eine hervorgehobene Position. Diese Bedeutung sollte sich in Deiner Prüfung widerspiegeln. Die Klagebefugnis ergibt sich aus § 42 Abs. 2 VwGO analog. Es muss die Möglichkeit bestehen, dass der Verwaltungsakt (oder zumindest der Vollzug des Verwaltungsakts) rechtswidrig ist und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt ist.
5. Nach der Prüfung der Antragsbefugnis ist L fertig mit der Zulässigkeit.
Nein, das trifft nicht zu!
Im Rahmen der Zulässigkeit eines Antrags im einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO muss der Klagegegner nach § 78 VwGO analog bestimmt werden. Zudem müssen die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen:
(1) Beteiligungs- und Prozessfähigkeit (§ 61 VwGO und §§ 62, 67 VwGO)
(2) Formerfordernisse (§§ 81, 82 VwGO analog)
(3) Rechtsschutzbedürfnis
Die Gerichtszuständigkeit ergibt sich aus § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO (Gericht der Hauptsache). Insbesondere im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses gibt es einige Besonderheiten zu beachten. Das schauen wir uns später genauer an!
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