Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO - Zulässigkeit (Einstieg)
Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO - Zulässigkeit (Einstieg)
14. Juli 2025
8 Kommentare
4,8 ★ (10.487 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Lawra (L) weiß, dass sie auch bei der Prüfung des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO zwischen der Zulässigkeit und der Begründetheit eines Antrags unterscheiden muss. L fragt sich, was sie im Rahmen der Zulässigkeit alles prüfen muss.
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Einordnung des Falls
Vorläufiger Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO - Zulässigkeit (Einstieg)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wie immer muss L zunächst die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs prüfen.
Genau, so ist das!
2. Nach der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs kann L direkt zur Antragsbefugnis kommen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Es gibt für jede Antragsart nach §§ 80, 80a VwGO komplett unterschiedliche Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Nein!
4. Hat L die statthafte Antragsart geprüft, sollte sie als nächstes die Antragsbefugnis ansprechen.
Genau, so ist das!
5. Nach der Prüfung der Antragsbefugnis ist L fertig mit der Zulässigkeit.
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

dolo agitation
10.7.2025, 09:56:24
Liebes Jurafuchs-Team, bei der zweiten These schreibt ihr in den Lösungshinweisen: „Die statthafte Antragsart richtet sich nach dem Begehren des Rechtsschutzsuchenden (vgl. § 88 VwGO).“ Richtig wäre m.E.n. nicht der unmittelbare Verweis auf § 88 VwGO, sondern der Weg über den Verweis aus § 122 I VwGO. § 88 VwGO greift direkt nur für Klagen (die mit einem Urteil beschieden werden). § 122 I VwGO verweist jedoch auch für Anträge über die mit bloßem Beschluss beschieden wird auf § 88 VwGO.