Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Drittanfechtung nach § 80a Abs. 1 VwGO (Grundlagen)
Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Drittanfechtung nach § 80a Abs. 1 VwGO (Grundlagen)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will ein Straßenfest veranstalten und erhält die erforderliche Genehmigung von Behörde B. As Antrag auf sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung lehnt B ab. Zwei Tage vor dem geplanten Fest legt Nachbarin N Widerspruch gegen die Genehmigung ein.
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Einordnung des Falls
Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Drittanfechtung nach § 80a Abs. 1 VwGO (Grundlagen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Ist A durch diesen Verwaltungsakt begünstigt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. N ist durch den Verwaltungsakt belastet. Entfaltet Ns Drittwiderspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 2, S. 1 VwGO)?
Genau, so ist das!
3. Solange As Genehmigung suspendiert ist, kann A ihre Straßenfest nicht (legal) durchführen. Liegt es daher in As Interesse, dass die Behörde den Vollzug der Genehmigung weiterhin aussetzt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. A hatte zunächst bei der B beantragt, die sofortige Vollziehung anzuordnen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Kann A gegen Bs Ablehnung dieses Antrags vorgehen?
Nein!
5. Weil N einen Rechtsbehelf gegen As Genehmigung eingelegt hat, kann A nun erneut beantragen, dass B die sofortige Vollziehung anordnet (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Genau, so ist das!
6. Weil B die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits einmal abgelehnt hat, erscheint ein erneuter Antrag für A wenig vielversprechend. Kann A den Antrag auch bei Gericht stellen (siehe § 80a Abs. 3 VwGO)?
Ja, in der Tat!
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