Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Drittanfechtung nach § 80a Abs. 1 VwGO (Grundlagen)
Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Drittanfechtung nach § 80a Abs. 1 VwGO (Grundlagen)
12. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A will ein Straßenfest veranstalten und erhält die erforderliche Genehmigung von Behörde B. As Antrag auf sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung lehnt B ab. Zwei Tage vor dem geplanten Fest legt Nachbarin N Widerspruch gegen die Genehmigung ein.
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Einordnung des Falls
Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Drittanfechtung nach § 80a Abs. 1 VwGO (Grundlagen)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Genehmigung ist ein Verwaltungsakt. Ist A durch diesen Verwaltungsakt begünstigt?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. N ist durch den Verwaltungsakt belastet. Entfaltet Ns Drittwiderspruch aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 S. 2, S. 1 VwGO)?
Genau, so ist das!
3. Solange As Genehmigung suspendiert ist, kann A ihre Straßenfest nicht (legal) durchführen. Liegt es daher in As Interesse, dass die Behörde den Vollzug der Genehmigung weiterhin aussetzt?
Nein, das trifft nicht zu!
4. A hatte zunächst bei der B beantragt, die sofortige Vollziehung anzuordnen (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO). Kann A gegen Bs Ablehnung dieses Antrags vorgehen?
Nein!
5. Weil N einen Rechtsbehelf gegen As Genehmigung eingelegt hat, kann A nun erneut beantragen, dass B die sofortige Vollziehung anordnet (§ 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Genau, so ist das!
6. Weil B die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits einmal abgelehnt hat, erscheint ein erneuter Antrag für A wenig vielversprechend. Kann A den Antrag auch bei Gericht stellen (siehe § 80a Abs. 3 VwGO)?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

erikxxx
26.11.2024, 09:39:56
Hallo zusammen, wenn ich den Fall richtig verstanden habe, war die Genehmigung zwar wirksam, aber ihr Vollzug war von Anfang an "suspendiert", weil die
Behördekeine sofortige Vollziehbarkeit angeordnet hatte. Jetzt hat die Nachbarin mit ihrem Widerspruch versucht, der Genehmigung zusätzlich entgegenzutreten, aber letztlich hat genau das den gegenteiligen Effekt bewirkt: A kann nun gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen. Habe ich das so richtig verstanden?
Rechtsanwalt B. Trüger
20.1.2025, 11:12:37
Genau. Die N steht letztendlich schlechter da, als wenn sie einfach untätig geblieben wäre

sy
14.2.2025, 19:13:04
ich frage mich gerade, ob eine solche Kombi im Assessorexamen tatsächlich drankommen könnte. Was denkt ihr ? In welchem Gewand könnte dies als Klausur abgeprüft werden ?