Öffentliches Recht
VwGO
Vorläufiger Rechtsschutz (§§ 80, 80a VwGO)
Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VwGO): § 212a BauGB
Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VwGO): § 212a BauGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Veganer V hat ein Haus am Rande eines reinen Wohngebiets. Die zuständige Baubehörde erteilt Schlachterin S eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Schlachthauses auf dem angrenzenden Grundstück. V will gegen die Genehmigung vorgehen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Statthaftigkeit Antrag nach §§ 80, 80a VwGO: Wegfall der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 VwGO): § 212a BauGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V begehrt die Aufhebung der an S erteilten Baugenehmigung.mNach erfolglosem Widerspruchsverfahren klagt V. Ist die Verpflichtungsklage statthaft?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Baugenehmigung ist an S adressiert und nicht an V. Können Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte zugunsten Dritter aufschiebende Wirkung entfalten?
Ja, in der Tat!
3. Auch bei der Drittanfechtung einer Baugenehmigung, entfaltet die Anfechtung aufschiebende Wirkung.
Nein!
4. Auch im Rahmen einer Drittanfechtung besteht die Möglichkeit des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a VwGO.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
ri
27.3.2022, 20:27:00
Ein VA mit Doppelwirkung kann auch nur den Adressaten treffen: der VA ist sowohl begünstigend als auch belastend (zB Flachdach genehmigt statt Spitzdach- gibts das? Kein flaches, sondern spitzes Dach halt, kein Plan von Dächern), ein VA mit Drittwirkung hingegen wirkt für den Adressaten und einen Dritten.
Lukas_Mengestu
28.3.2022, 09:31:34
Hallo Ri, wir haben hier die gesetzliche Terminologie verwendet, die in § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO verwendet wird. In der Tat ist diese Formulierung aber unglücklich gewählt, da hierdurch suggeriert werden könnte, dass beide Wirkungen in derselben Person eintreten (=Mischverwaltungsakt). Deshalb wird in der L
ehredafür plädiert wird, den Begriff der Doppelwirkung zu vermeiden (und am besten im Gesetz zu ändern) und stattdessen von dem Verwaltungsakt mit Drittwirkung zu sprechen (vgl. Gersdorf, in: BeckOK-VwGO, 60.Ed. Stand: 01.07.2021, § 80a RdNr. 7; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 41. EL Juli 2021, § 80a RdNr. 12). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
ri
28.3.2022, 10:40:33
Wow, mir ist das nie aufgefallen, dass das tatsächlich im Gesetz steht, man wird immer wieder überrascht, was tatsächlich alles in den Normen steht😀 vielen Dank für die Antwort 🙏
bayilm
16.5.2024, 17:58:21
Ich persönlich finde die Ausführung hier in dem Unterkapitel zu § 80a VwGO ziemlich dünn. Hier wird zum Beispiel gar nicht der Streit um § 80a Abs. 3 VwGO thematisiert. Außerdem gibt es keine wirkliche Aufgabe für die Unterscheidung zwischen den § 80a Abs. 1 Nr. 1 und 2 VwGO und eventuelle Konstellation, die einer analogen Anwendung bedürfen.
Linne_Karlotta_
18.6.2024, 17:59:20
Hallo @[bayilm](190202), danke für die Rückmeldung - wir sind stets dabei, unsere Inhalte weiter auszubauen und zu verbessern & kümmern uns zeitnah um diese Kapitel hier. Bitte hab noch etwas Geduld. Viele Grüße, Linne - für das Jurafuchs-Team