+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Charlotte (C) und Martha (M) sind seit fünf Jahren verheiratet. Als C sich Hals über Kopf auf einer Konferenz in F verliebt, zieht sie aus der gemeinsamen Wohnung in Leipzig aus, um zu F nach Freiburg zu ziehen. Zwei Jahre später beantragt sie die Scheidung.

Einordnung des Falls

Zerrüttungsvermutung (§ 1566 BGB)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Scheidungsantrag hat nur Erfolg, wenn die Ehe gescheitert ist.

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Ja!

Seit 1977 gilt das Zerrüttungsprinzip. Nach § 1566 Abs. 1 S. 1 BGB kann die Scheidung beantragt werden, wenn die Ehe gescheitert ist. Auf das Verschulden eines Ehepartners im Hinblick auf das Scheitern der Ehe kommt es dagegen seitdem nicht mehr an.

2. Auch ohne Ms Zustimmung wird bereits nach einjähriger Trennung unwiderleglich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist (§ 1566 BGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Das Gesetz hält im Hinblick auf das Scheitern der Ehe zwei Zerrüttungsvermutungen bereit. Ein Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn a) die Eheleute ein Jahr getrennt leben und den Antrag gemeinsam stellen bzw. der andere Ehepartner einem gestellten Antrag zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB) oder b) die Eheleute drei Jahre getrennt leben (§ 1566 Abs. 2 BG).M und C leben erst zwei Jahre getrennt. Damit scheidet die Vermutung nach § 1366 Abs. 2 BGB aus. Für die Vermutung nach § 1366 Abs. 1 BGB bedarf es neben dem einjährigen Getrenntleben noch Ms Zustimmung zum Scheidungsantrag.

3. Sofern ein Ehepartner seine Zustimmung verweigert, ist eine Scheidung also immer frühestens nach drei Jahren möglich.

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Nein, das trifft nicht zu!

Ein Scheidungsantrag setzt voraus, dass die Ehe gescheitert ist. Sofern keiner der Vermutungstatbestände aus § 1566 BGB eingreift, ist das Scheitern im Einzelfall entsprechend § 1565 Abs. 1 S. 2 BGB zu prüfen. Die Lebensgemeinschaft der Ehegatten darf nicht mehr bestehen und es darf auch nicht erwartet werden, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Sofern das Scheitern im Einzelfall also dargelegt werden kann, kann der Antrag auch ohne die Zustimmung des anderen Partners vor Ablauf einer dreijährigen Trennung Erfolg haben.Grundsätzlich gilt aber, dass die Ehe frühestens nach einem Trennungsjahr geschieden werden kann (§ 1565 Abs. 2 BGB).

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