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Zerrüttungsvermutung (§ 1566 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Grundfall: Ausgleichsforderung, § 1378 BGB
M und F sind verheiratet und leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sie wollen sich scheiden lassen. Vor Eheschluss hat M ein Vermögen von €60.000, bei Scheidung €70.000. F hatte vor der Heirat €20.000. Aufgrund kluger Aktienspekulationen hat F nun €100.000.

Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) → analogiefähig?
Hänsel und Gretel leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nun wollen sie sich scheiden lassen. Hänsel hat während der Ehe keinen Zugewinn. Gretel hatte bei Eheschließung kein Vermögen. Bei Scheidung hat sie neben einem Lottogewinn (€1.000.000) noch €40.000 in ihrem Vermögen.