Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Zugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche
Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) --> analogiefähig?
Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) --> analogiefähig?
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hänsel und Gretel leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nun wollen sie sich scheiden lassen. Hänsel hat während der Ehe keinen Zugewinn. Gretel hatte bei Eheschließung kein Vermögen. Bei Scheidung hat sie neben einem Lottogewinn (€1.000.000) noch €40.000 in ihrem Vermögen.
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Einordnung des Falls
Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) --> analogiefähig?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gretel ist Hänsel zum Zugewinnausgleich verpflichtet, wenn ihr Endvermögen höher ist als ihr Anfangsvermögen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Lottogewinn ist eine Schenkung i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB und muss deshalb zum Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Lässt sich § 1374 Abs. 2 BGB analog auf Lottogewinne anwenden?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
FW
22.8.2024, 17:34:38
Moin Könnte man dann nicht einfach mit dem jeweiligen Lottospielunternehmen einen Erlass vereinbaren, unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I), dass ein wirksamer Schenkungsvertrag vereinbart wird und dabei etwas weniger als den ursprünglich geschuldeten Betrag ( sagen wir mal 900.990.00 Euro statt 1 Millionen) als geschuldete Zuwendung festlegen. Dann würde es ja rein theoretisch zum Privilegierten Vermögen zählen und bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Würde mich sehr interessieren, ob das in der Praxis durchgehen würde oder ob das als ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB angesehen werden würde 😁