Zivilrechtliche Nebengebiete
Familienrecht
Zugewinnausgleich und andere Vermögensausgleichsansprüche
Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) --> analogiefähig?
Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) --> analogiefähig?
4. April 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Hänsel und Gretel leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Nun wollen sie sich scheiden lassen. Hänsel hat während der Ehe keinen Zugewinn. Gretel hatte bei Eheschließung kein Vermögen. Bei Scheidung hat sie neben einem Lottogewinn (€1.000.000) noch €40.000 in ihrem Vermögen.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 2 BGB) --> analogiefähig?
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Gretel ist Hänsel zum Zugewinnausgleich verpflichtet, wenn ihr Endvermögen höher ist als ihr Anfangsvermögen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Lottogewinn ist eine Schenkung i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB und muss deshalb zum Anfangsvermögen hinzugerechnet werden.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Lässt sich § 1374 Abs. 2 BGB analog auf Lottogewinne anwenden?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FW
22.8.2024, 17:34:38
Moin Könnte man dann nicht einfach mit dem jeweiligen Lottospielunternehmen einen Erlass vereinbaren, unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I), dass ein wirksamer Schenkungsvertrag vereinbart wird und dabei etwas weniger als den ursprünglich geschuldeten Betrag ( sagen wir mal 900.990.00 Euro statt 1 Millionen) als geschuldete Zuwendung festlegen. Dann würde es ja rein theoretisch zum Privilegierten Vermögen zählen und bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden. Würde mich sehr interessieren, ob das in der Praxis durchgehen würde oder ob das als ein Verstoß gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB angesehen werden würde 😁
Dogu
1.1.2025, 17:00:46
In der Praxis führen staatliche Lotterieunternehmen keine Vertragsverhandlungen mit den Teilnehmern. Man kann lediglich bei einer Lotterieannahmestelle zu den vorgegebenen Bedingungen einen Spielauftrag erteilen. Wieso sollten die auch mit Millionen von Kunden individuelle Vertragsverhandlungen führen? Und wenn es nur um den einzigen Gewinner am Ende gehen sollte: Wenn der Gewinn feststeht hat der Teilnehmende ja schon die Forderung im Vermögen. Eine Vermeidungskonstruktion nach diesem Zeitpunkt würde automatisch unter § 1375 II 1 Nr. 3 BGB fallen, da sie ausschließlich durch Benachteilungsabsicht motiviert sind. Mal abgesehen davon wäre eine Schenkung in einer solchen Höhe an eine fremde Person wahrscheinlich schenkungssteuerpflichtig und das auch noch mit einem niedrigen Freibetrag in Steuerklasse III und einem hohen Steuersatz.
Sergej Fährlich
21.11.2024, 15:30:57
Ganz interessant ist hier ein Beschluss vom BGH; Beschluss des XII. Zivilsenats vom 16.10.2013 - XII ZB 277/12 - M und F entschieden sich nach 30 Jahren Ehe für eine Trennung. M lebt dann mit neuer Partnerin und gewinnt 8 Jahre später im Lotto mit dieser. Die F reicht Scheidung ein und bekommt auch den Zugewinnausgleich. Ganz interessant, um die Reichweite des Zugewinnausgleiches kennenzulernen. Va. im Hinblick auf § 1381 BGB.