Strafrecht

BT 9: Amtsdelikte

Vorteilsannahme & Vorteilsgewährung (§§ 331, 333 StGB)

Anstiftung zur Vorteilsannahme durch Vorteilsgewährenden?

Anstiftung zur Vorteilsannahme durch Vorteilsgewährenden?

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Mafiaboss M lädt Polizisten P regelmäßig zum Abendessen ins Restaurant ein. P dürfe dafür aber grundsätzlich „nicht so akribisch” auf die „Geschäfte” von M blicken. P nimmt gern an.

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Einordnung des Falls

Anstiftung zur Vorteilsannahme durch Vorteilsgewährenden?

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. P hat sich wegen Vorteilsannahme strafbar gemacht, indem er die Abendessen von M annahm (§ 331 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Voraussetzungem im objektiven Tatbestand dafür sind: (1) Täter: Amtsträger etc. (2) Tatobjekt: Vorteil für sich oder einen Dritten (3) Tathandlung: Fordern, Sichversprechenlassen, Annehmen (4) Dienstausübung (5) Unrechtsvereinbarung P müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.Als Polizist ist P Beamter und somit Amtsträger, § 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB. Die Abendessen stellen materielle Vorteile dar. Diese hat P angenommen. Die Beschäftigung mit Ms „Geschäften” in dienstlicher Tätigkeit gehört zur allgemeinen Dienstausübung von P. Die Abendessen und das „nicht so akribisch” Anschauen von Ms Geschäften sind inhaltlich miteinander verknüpft. P handelte zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich nach § 331 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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2. Hat sich M der Vorteilsgewährung strafbar gemacht, als er P zum Abendessen einlud (§ 333 Abs. 1 StGB)?

Ja, in der Tat!

Die Strafbarkeit nach § 333 Abs. 1 StGB setzt tatbestandlich voraus: (1) Täter: Jedermann (2) Vorteilsnehmer: Amtsträger etc. (3) Tatobjekt: Vorteil für diesen oder einen Dritten (4) Tathandlung: Anbieten, Versprechen oder Gewähren (5) Dienstausübung (6) Unrechtsvereinbarung M müsste zudem vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben.M hat P als Beamten und somit Amtsträger zum Essen eingeladen. Die Essen stellen materielle Vorteile dar. Diese hat M dem P gewährt. Das dafür geforderte Verhalten von P, „nicht so akribisch” auf die „Geschäfte” des M zu blicken, betrifft P’s dienstliche Tätigkeit im allgemeinen, also seine Dienstausübung. Die Abendessen und das gewünschte Verhalten von P sind dabei inhaltlich miteinander verknüpft. Eine Unrechtsvereinbarung besteht. M handelte darüber hinaus vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich nach § 333 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

3. M hat sich zudem auch wegen Anstiftung zu Vorteilsannahme gem. §§ 331, 26 StGB strafbar gemacht.

Nein!

Grundsätzlich macht sich als Anstifter gleich einem Täter strafbar, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat (§ 26 StGB). Die §§ 331ff StGB regeln die Strafbarkeit von Vorteilsgeber und Vorteilsempfänger jedoch abschließend. Deswegen ist eine strafbare Teilnahme des Vorteilsgewährenden an den §§ 331, 333 StGB nicht möglich. Ebensowenig kommt eine Strafbarkeit des Vorteilsnehmers als Teilnehmer an den §§ 332, 334 StGB in Betracht.
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