Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Formelle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – fehlende Zustellung eines Versäumnisurteils (§ 310 Abs. 3 ZPO)
Formelle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – fehlende Zustellung eines Versäumnisurteils (§ 310 Abs. 3 ZPO)
23. Mai 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K wurde von B auf Zahlung von €1.500 verklagt. Da K im schriftlichen Vorverfahren seine Verteidigungsbereitschaft nicht anzeigt, ergeht gegen K Versäumnisurteil. Dieses wird K aber nicht zugestellt. Gegen die dennoch von B betriebene Zwangsvollstreckung möchte K daher gerichtlich vorgehen.
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Einordnung des Falls
Formelle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – fehlende Zustellung eines Versäumnisurteils (§ 310 Abs. 3 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Urteile sind grundsätzlich erst dann wirksam, wenn sie verkündet und zugestellt wurden.
Nein, das trifft nicht zu!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ist erst ab Zustellung wirksam.
Ja!
3. Ist zur Abwehr der Zwangsvollstreckung hier eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 Abs. 1 ZPO) statthaft?
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Das Gericht, das das Versäumnisurteil erlassen hat, ist auch für Ks Titelgegenklage zuständig.
Ja, in der Tat!
5. Ist die Klage begründet?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Deku
23.8.2024, 11:25:21
Laut Thomas/Putzo: Klauselerinnerung nach § 7
32 ZPOmüsste hier statthaft sein.
Titelgegenklageist statthaft bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den Titel selbst. Klauselerinnerung bei Einwendungen formeller Art wie mangelnde Verkündung bzw Zustellung, die beim VU (im schriftlichen Vorverfahren) die Verkündung ersetzt, § 310 III ZPO. Maßgeblich für die Existenz d. VU ist die letzte Zustellung. Th/P § 732 Rn. 1 u. 7 sowie
NitschPotato
15.10.2024, 17:51:13
Habe mich auch bereits gefragt, weshalb hier keine Klauselerinnerung statthaft sein sollte. Zumindest im T/P ist es m.E. recht eindeutig formuliert. Wäre super, wenn das jemand aufklären könnte 👍🏻

Ius Nix Verstaeum
6.12.2024, 13:33:09
Hier gibt es ja gar keine Info dazu, ob eine Klausel bereits erteilt wurde. Wenn dem so wäre, dann wäre ein Vorgehen gegen diese nach § 7
32 ZPOmit demselben Argument tatsächlich möglich, weil sie nicht hätte auf Grundlage eines nicht existenten Titels erteilt werden dürfen. § 767 (analog) ZPO und § 7
32 ZPOschließen sich nicht aus und können in zwei separaten Prozessen nebeneinander geltend gemacht werden, vgl. T/P § 767, Rn. 8a a.E.

Dolo Agate
16.3.2025, 23:02:00
Uhh also falls ihr beide schon im Ref seid- bitte seid gewarnt vor dem Thomas/Putzo! Ich hatte gehört, dass die
Titelgegenklagedie Rechtsschutzintensivere Klage ist und deshalb hier vorzugswürdig ist. Man muss aber auch so überlegen: in der Klausur wird oft die
Titelgegenklagemit der
Vollstreckungsabwehrklagekombiniert, damit das JPA mehr abprüfen kann. Das würde zB nicht gehen, wenn man diesen Fall als Erinnerung verbriefen würde. Liebe Grüße, Eure Dolo Agate
PhilippRhein
12.4.2025, 11:36:35
@[Dolo Agate ](209764) Du hast Recht. Die Klauselgegenklage (oder -erinnerung) richtet sich nur gegen die erteilte Klausel und würde daher nur dazu führen, dass die Zwangsvollstreckung als der konkreten vollstreckbaren Ausfertigung für unzulässig erklärt würde. Damit ist dem Kläger im konkreten Fall aber nur bedingt geholfen, weil der Titel selbst - das VU - in der Welt bleibt. Insofern ist die
Titelgegenklage, mit welcher die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Titel erreicht werden kann, rechtsschutzintensiver und konkret entsprechend zweckmäßiger.
Friedrich Der Chiller
4.12.2024, 21:11:34
Es kommt hier zu keiner Heilung der Zustellung nach 189 ZPO, weil das was der GV macht nicht nicht ausreicht?