ZR: Prozessrecht & Klausurtypen
Die Klausur im Zwangsvollstreckungsrecht
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – Unwirksame Unterwerfungserklärung
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Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – Unwirksame Unterwerfungserklärung
29. März 2026
9 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
G und S schließen einen Wohnraummietvertrag. In Bezug auf den zukünftigen Herausgabeanspruch (§ 546 Abs. 1 BGB) unterwirft sich S durch notarielle Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Nach Mietende betreibt G die Zwangsvollstreckung. S hält die Unterwerfungserklärung für unwirksam.
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Wie funktioniert Jurafuchs?
Einordnung des Falls
Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels – Unwirksame Unterwerfungserklärung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Ist für die Prüfung der Wirksamkeit der Unterwerfungserklärung die Titelgegenklage statthaft (§ 767 Abs. 1 ZPO analog)?
Genau, so ist das!
2. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit für eine Titelgegenklage ergibt sich vorliegend aus § 767 Abs. 1 ZPO analog.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Hat S hinsichtlich der Titelgegenklage das notwendige Rechtsschutzbedürfnis?
Ja!
4. Ist die Titelgegenklage begründet?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lorenz
26.3.2025, 15:57:27
Zum Verständnis: Der Gesetzgeber wollte also nicht, dass der Mieterschutz im BGB durch die Unterwerfung zu Beginn der Mietzeit untergraben wird?
Foxxy
9.9.2025, 12:49:00
Genau, das hast du richtig verstanden! Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass der besondere Mieterschutz bei Wohnraummiete (§§ 549 ff. BGB) durch eine Unterwerfungserklärung zu Beginn des Mietverhältnisses umgangen wird. Würde man das zulassen, könnte der Vermieter schon vorab einen Vollstreckungstitel über die Wohnungsräumung bekommen – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für eine Kündigung überhaupt vorliegen. Der Schutz des Mieters vor willkürlicher Räumung soll also erhalten bleiben. Deswegen ist so eine Unterwerfungserklärung in Bezug auf den Herausgabeanspruch bei Wohnraum unwirksam.
Tim Gottschalk
9.9.2025, 12:49:28
Hallo @[Lorenz](211175), ich kann mich Foxxy hier nur anschließen. Genau so wie ihr es sagt, ist es. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Fabian77777
13.3.2026, 10:51:23
Ist es realitätsnah anzunehmen, dass ein Notar, wie hier im Fall, einen solchen Vorgang beurkundet hätte? Es ist
jaziemlich offensichtlich rechtswidrig eine solche gewünschte Beurkundung vorzunehmen?
Foxxy
13.3.2026, 10:51:58
Kurz: Ein Notar sollte eine Unterwerfung wegen Räumung/Herausgabe aus einem Wohnraummietverhältnis nicht beurkunden; er muss unzulässige Inhalte ablehnen (§ 14 BNotO). In der Praxis können solche Klauseln aber trotzdem in Urkunden auftauchen (z.B. Verwechslung mit Gewerberaum oder unklarer Nutzung). Sie sind dann schlicht unwirksam (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Betreibt der Vermieter gleichwohl die Vollstreckung, hast du Rechtsschutz über die
Titelgegenklage(§
767 ZPO analog; örtlich zuständig nach § 797 Abs. 5 ZPO). Für Mietzahlungsansprüche ist eine notarielle Unterwerfung auch bei Wohnraum weiterhin zulässig.
