Referendariat
Die ZVR-Klausur
Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels - Unwirksamkeit eines Urteils bei anschließender Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 S. 1 HS 2 ZPO)
Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels - Unwirksamkeit eines Urteils bei anschließender Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 S. 1 HS 2 ZPO)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf die Klage des B hin wird K zur Zahlung von €2000 an B verurteilt. Hiergegen legt K Berufung ein, woraufhin B die Klage mit Einwilligung des K zurücknimmt. Als B dennoch die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil betreibt, erhebt K Klage.
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Einordnung des Falls
Materielle Einwendung gegen die Wirksamkeit des Titels - Unwirksamkeit eines Urteils bei anschließender Klagerücknahme (§ 269 Abs. 3 S. 1 HS 2 ZPO)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Klagerücknahme durch B ist wirksam.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Im Falle einer wirksamen Klagerücknahme im Berufungsverfahren muss das Gericht das erstinstanzliche Urteil aufheben.
Nein!
3. K kann sich gegen die Zwangsvollstreckung mit einer Titelgegenklage nach § 767 Abs. 1 ZPO analog wehren.
Genau, so ist das!
4. Die Zuständigkeit des Gerichts für die Titelgegenklage richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 12ff., §§ 23, 71 GVG).
Nein, das trifft nicht zu!
5. Besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für Ks Titelgegenklage?
Ja!
6. Ist die Titelgegenklage begründet?
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jomolino
3.10.2024, 15:00:14
Kann ich die Klagerücknahme also auch noch nach Urteilsverkündung machen, sofern der Beklagte zustimmt oder verstehe ich die Aufgabe falsch?
Sinan
24.10.2024, 17:51:14
Ja, die gesamte Klage kann zurückgenommen werden, solange der Rechtsstreit noch anhängig ist, bspw. in der Berufungsinstanz.