Zwischenfeststellungswiderklage

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kläger K verklagt Mandant M auf Herausgabe eines Pkw aus § 985 BGB. M trägt vor, dass nicht K, sondern er Eigentümer des Pkw ist. M will zudem verhindern, dass künftig - sollte K weiterhin Ansprüche aus dem behaupteten Eigentum einklagen - andere Gerichte divergierend entscheiden.

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Einordnung des Falls

Zwischenfeststellungswiderklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Entsprechend dem Mandantenbegehren reicht es aus, allein Klageabweisung zu beantragen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn M nur die Klageabweisung beantragt und die Eigentümerstellung des K bestreitet, so entscheidet das Gericht bloß über den Anspruch aus § 985 BGB. Zwar wird das Gericht die Klage abweisen, wenn nicht K, sondern M Eigentümer des Kfz ist. Damit wird jedoch nur einem Teil des Rechtsschutzziels des M genügt. Weiter will M verhindern, dass für den Fall, dass K trotz Klageabweisung künftig weitere Ansprüche aus seiner angeblichen Eigentümerstellung (zB auf Nutzungsersatz aus § 987 BGB) gegen M gerichtlich geltend macht, ein anderes Gericht divergierend über die Eigentumslage entscheidet. Da lediglich der Tenor, nicht aber die zugrundeliegenden Feststellungen (=Eigentum des M) in Rechtskraft erwächst, wird dieses Ziel durch eine reine Klageabweisung aber nicht erreicht.
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2. A wird M daher zudem raten, eine Zwischenfeststellungswiderklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) gerichtet auf Feststellung des Eigentums des M zu erheben.

Ja, in der Tat!

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann ein streitiges Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen/Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werden. Dadurch wird hinsichtlich des dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Rechtskraft für etwaige Folgeprozesse erzeugt. Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn eine Vorgreiflichkeit besteht. Die Eigentumsfrage stellt eine Vorfrage der Klage aus § 985 BGB dar. Zugleich ist sie für mögliche Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB entscheidend. Auch liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage vor. Eine Zwischenfeststellungswiderklage ist hier somit zulässig und zweckmäßig.Sie kann auch als Zwischenfeststellungswiderklage erhoben werden, wenn die Voraussetzungen der Widerklage (§ 33 ZPO) vorliegen.
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