Zwischenfeststellungswiderklage

4. April 2025

6 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Kläger K verklagt Mandant M auf Herausgabe eines Pkw aus § 985 BGB. M trägt vor, dass nicht K, sondern er Eigentümer des Pkw ist. M will zudem verhindern, dass künftig - sollte K weiterhin Ansprüche aus dem behaupteten Eigentum einklagen - andere Gerichte divergierend entscheiden.

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Einordnung des Falls

Zwischenfeststellungswiderklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Entsprechend dem Mandantenbegehren reicht es aus, allein Klageabweisung zu beantragen.

Nein, das ist nicht der Fall!

Wenn M nur die Klageabweisung beantragt und die Eigentümerstellung des K bestreitet, so entscheidet das Gericht bloß über den Anspruch aus § 985 BGB. Zwar wird das Gericht die Klage abweisen, wenn nicht K, sondern M Eigentümer des Kfz ist. Damit wird jedoch nur einem Teil des Rechtsschutzziels des M genügt. Weiter will M verhindern, dass für den Fall, dass K trotz Klageabweisung künftig weitere Ansprüche aus seiner angeblichen Eigentümerstellung (zB auf Nutzungsersatz aus § 987 BGB) gegen M gerichtlich geltend macht, ein anderes Gericht divergierend über die Eigentumslage entscheidet. Da lediglich der Tenor, nicht aber die zugrundeliegenden Feststellungen (=Eigentum des M) in Rechtskraft erwächst, wird dieses Ziel durch eine reine Klageabweisung aber nicht erreicht.
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2. A wird M daher zudem raten, eine Zwischenfeststellungswiderklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) gerichtet auf Feststellung des Eigentums des M zu erheben.

Ja, in der Tat!

Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann ein streitiges Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen/Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werden. Dadurch wird hinsichtlich des dem Anspruch zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses Rechtskraft für etwaige Folgeprozesse erzeugt. Die Zwischenfeststellungsklage ist zulässig, wenn eine Vorgreiflichkeit besteht. Die Eigentumsfrage stellt eine Vorfrage der Klage aus § 985 BGB dar. Zugleich ist sie für mögliche Ansprüche aus den §§ 987 ff. BGB entscheidend. Auch liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage vor. Eine Zwischenfeststellungswiderklage ist hier somit zulässig und zweckmäßig.Sie kann auch als Zwischenfeststellungswiderklage erhoben werden, wenn die Voraussetzungen der Widerklage (§ 33 ZPO) vorliegen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

frausummer

frausummer

16.7.2024, 14:12:18

Weshalb funktioniert neben dem Antrag auf Klageabweisung nicht ein weiterer Antrag auf Feststellung des Eigentums?

Nocebo

Nocebo

23.7.2024, 15:24:54

Das ist exakt das, was die

Zwischenfeststellungswiderklage

ist :) Du kannst als Beklagter ansonsten keinen eigenen Feststellungsantrag stellen, das ist nur über eine

Widerklage

möglich.

BER

Berlin957

23.8.2024, 09:14:01

Weiß jemand warum es eine Zwischen- und keine normale FK ist?

LO

Lorenz

29.9.2024, 12:20:21

Nehme an, da die eigentliche Klage auf 985 BGB gerichtet ist und das Eigentum dort nur eine Vss. ist. Diese Vss. zu Fall zu bringen reicht dem Beklagten ja. Ob der Kläger danach noch weitermachen sollte? Eher nicht. Demnach würde der Kläger diesbezüglich auch eine

Zwischenfeststellungsklage

erheben. Der Beklagte folglich eine

Zwischenfeststellungswiderklage

.

Nocebo

Nocebo

12.11.2024, 15:46:25

Die

Zwischenfeststellungsklage

ist ein Spezialfall für vorgreifliche Rechtsverhältnisse. Dafür ist dann aber kein

besonderes Feststellungsinteresse

mehr erforderlich. Darin liegt der Unterschied. Die

Widerklage

konstellation ist für Zwischen- und normale Feststellungsklage identsich, d.h.

Konnexität

, ggf. § 33 ZPO etc.

FABY

Faby

2.2.2025, 13:05:25

Sollte es nicht eine Hilfs

zwischenfeststellungsklage

sein oder gibt es so etwas nicht?


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