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Aufwendungserstattung des OHG Gesellschafters bei "Verlusten"
Aufwendungserstattung des OHG Gesellschafters bei "Verlusten"
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gesellschafter G der Fuchsmechanik-OHG wird bei der Inspektion eines Kundenautos an der Hand verletzt. Für ihn entstehen Heilbehandlungskosten in Höhe von €1.000 sowie schlimme Schmerzen.
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Einordnung des Falls
Aufwendungserstattung des OHG Gesellschafters bei "Verlusten"
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. G kann von der OHG die Heilbehandlungskosten ersetzt verlangen.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. G kann von der OHG auch Schmerzensgeld iSv § 253 Abs. 2 BGB verlangen.
Nein, das ist nicht der Fall!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lavendelfee 🪽
11.4.2024, 08:50:19
wäre hier noch § 823 zu prüfen?
Jenny
18.6.2024, 22:29:15
Grundsätzlich würde ich mich dem anschließen. Da er sich selbst verletzt hat, dürfte es zumindest hier wohl an einem Verhalten fehlen, das zur Rechtsgutsverletzung geführt hat?
CR7
3.8.2024, 09:32:18
Ja, man könnte aber ggf. an eine Herausforderungsproblematik denken. Würde das aber eher verneinen, da es gerade dem Risiko der Geschäftsführung anhaftet
BrSa
20.8.2024, 12:20:22
Warum werden nur Vermögensschäden und keine immateriellen Schäden erfasst?
Linda
21.8.2024, 18:52:58
G ist Gesellschafter und bekommt die Heilbehandlungskosten in Form von Aufwerndungsersatz (Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer => Arztkosten; Schmerzensgeld hat er nicht „aufgewendet“)
BrSa
22.8.2024, 09:06:25
Ja genau, aber warum ist der Anspruch auf Aufwendungen begrenzt?
BrSa
22.8.2024, 12:01:43
oh.. ja... weil die Norm ausdrücklich Aufwendungen sagt. Sorry... :D
as.mzkw
22.8.2024, 18:27:26
Ich verstehe eure Erklärung nicht. Hier wird ja auf § 716 I Fall 2 BGB abgestellt (“Verlust erleidet”) und gerade nicht auf Fall 1, der den
Aufwendungsersatzregelt. Insofern stellt sich mir weiterhin die Frage woraus sich ergibt, dass § 105 III HGB iVm § 716 I Fall 2 BGB nur Vermögensschäden ersetzt.
as.mzkw
22.8.2024, 18:29:38
Wird mit dem Wortlaut argumentiert? Also dass ein Verlust bereits dem Begriff nach voraussetzt, dass im Vermögen des Gesellschafters tatsächlich ein “Minus” eingetreten ist, was bei Schmerzen gerade nicht der Fall ist?
BrSa
24.8.2024, 10:53:01
Auszüge aus: MüKoBGB/Schäfer BGB § 716 Rn. 12-15: Abs. 1 Alt. 2 ordnet jetzt die Ersatzfähigkeit von Verlusten (→ Rn. 14), wie zuvor
§ 110 HGBaF, ausdrücklich an. Verluste iSd Abs. 1 Alt. 2 sind die einem Gesellschafter aus der Tätigkeit für die Gesellschaft erwachsenen unfreiwilligen (und deshalb nicht als Aufwendungen zu qualifizierenden, vgl. → Rn. 8) Vermögensnachteile, unabhängig davon, ob sie aus einer unmittelbaren Schädigung des Vermögens oder aus der Verletzung der Person des Gesellschafters resultieren... Auch mit dem Ziel eines Verlustausgleichs ist Abs. 1 seiner Rechtsnatur nach kein Schadensersatz-, sondern ein (verschuldensunabhängiger)
Verwendungsersatzanspruch(→ Rn. 4). Der Ersatz erlittener Verluste ist allerdings von höheren sachlichen Anforderungen abhängig als derjenige der Aufwendungen: es muss eine untrennbare Verbindung der Verluste mit der Tätigkeit für die Gesellschaft bestehen. Immaterielle Schäden, die nicht zu messbaren Vermögensnachteilen führen, stellen demgemäß keine ersatzfähigen Verluste dar. Zur Zahlung von Schmerzensgeld an ihre Gesellschafter ist die Gesellschaft demgemäßß nicht auf der Grundlage des Abs. 1 Alt. 2, sondern nur im Rahmen von § 253 verpflichtet. Hilft das? :)