Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.
Anforderungen an das objektive Element der Zueignung (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23)
Anforderungen an das objektive Element der Zueignung (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23)
2. April 2025
5 Kommentare
4,7 ★ (28.728 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erwirbt für seine Baufirma einen Tieflader. Dieser wird zur Sicherheit an die B-Bank übereignet. Nach einer wirtschaftlichen Schieflage geht T insolvent, lässt aber den Insolvenzverwalter über den Besitz des Tiefladers in Unkenntnis und gibt ihn auch nicht an die B heraus.
Diesen Fall lösen 74,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anforderungen an das objektive Element der Zueignung (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tieflader ist eine für T fremde, bewegliche Sache.
Ja!
3. Die Zueignung im Sinne des § 246 StGB hat ein subjektives sowie ein objektives Element.
Genau, so ist das!
4. Muss nach den Manifestationstheorien ein objektiver Zueignungserfolg vorliegen?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Andere Ansätze setzen einen Zueignungserfolg voraus.
Ja!
6. Nach der Manifestationstheorie hat T sich den Tieflader zugeeignet.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Abweichend von der bisherigen Rspr. hat der 6. Senat klargestellt, dass er fortan für die Zueignung einen Zueignungserfolg verlangen will.
Ja, in der Tat!
8. Legt man die Rechtsauffassung des 6. Senats zugrunde, hat T sich der Unterschlagung schuldig gemacht.
Nein!
9. Hätte der 6. Senat aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung eine Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG machen müssen?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
8.2.2025, 14:14:32
es ist etwas verwirrend formuliert, dass der BGH nach den Manifestationstheorien die schlichte Nichtherausgabe nicht genügen lasse. Abgesehen vom BGH würden die Manifestationstheorien das doch aber genügen lassen oder? also der BGH vertritt jetzt nicht mehr die Manifestationstheorie, sondern die Zueigungstheorie? die Ansichten (Manifestationstheorie vs
Zueignungstheorie) würden hier zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?
Findet Nemo Tenetur
24.3.2025, 22:03:15
Also kann man mit dem 6. Senat bzw all jenen, die einen
Zueignungserfolg wollen, mit der gegebenen Begründung eigentlich keine Unterschlagung durch Unterlassen begehen?

Wesensgleiches Minus
25.3.2025, 12:32:43
Der BGH sagt, dass nach der Manifestationstheorie eine Unterschlagung sicherungsübereigneter Gegenstände zB vorliegt, wenn ein Verbergen der Sache durch den Täter vorliegt. Im SV steht: „… lässt aber den Insolvenzverwalter über den B
esitz des Tiefladers in Unkenntnis“. Das ist doch ein Verbergen?!