Strafrecht

Examensrelevante Rechtsprechung SR

BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub, u.a.

Anforderungen an das objektive Element der Zueignung (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23)

Anforderungen an das objektive Element der Zueignung (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23)

10. Juni 2025

13 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T erwirbt für seine Baufirma einen Tieflader. Dieser wird zur Sicherheit an die B-Bank übereignet. Nach einer wirtschaftlichen Schieflage geht T insolvent, lässt aber den Insolvenzverwalter über den Besitz des Tiefladers in Unkenntnis und gibt ihn auch nicht an die B heraus.

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Einordnung des Falls

Anforderungen an das objektive Element der Zueignung (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T könnte sich wegen Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.

Ja, in der Tat!

Eine Unterschlagung setzt (1)objektiv voraus, dass der Täter sich oder einem Dritten eine fremde, bewegliche Sache rechtswidrig zueignet. (2)Subjektiv ist Vorsatz erforderlich und (3) der Täter muss rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Um eine veruntreuende Unterschlagung nach § 246 Abs. 2 StGB handelt es sich dann, wenn die Sache dem Täter anvertraut ist. Dies ist der Fall, wenn sie dem Täter mit der Maßgabe überlassen wurde, mit ihr nur zu einem bestimmten Zweck zu verfahren, das heißt sie nur zu einem bestimmten Zweck zu verwenden und sie ggf. zurückzugeben. Nach § 246 Abs. 1 StGB handelt es sich bei der Unterschlagung um einen Auffangtatbestand (Subsidiarität). An die Unterschlagung musst Du insbesondere immer dann denken, wenn eine Strafbarkeit nach § 242 StGB daran scheitert, dass kein Gewahrsamsbruch vorliegt.
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2. Der Tieflader ist eine für T fremde, bewegliche Sache.

Ja!

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Sie ist für den Täter fremd, wenn sie weder in dessen Alleineigentum steht noch herrenlos ist. Eine Sache ist dann beweglich, wenn sie tatsächlich fortgeschafft werden kann. Es genügt, wenn die Sache dazu erst beweglich gemacht wird. Der Tieflader ist ein körperlicher Gegenstand, der fortgeschafft werden kann. Da er im Eigentum der B steht, ist er für T auch fremd.

3. Die Zueignung im Sinne des § 246 StGB hat ein subjektives sowie ein objektives Element.

Genau, so ist das!

Die Tathandlung der Unterschlagung besteht darin, dass der Täter die Sache sich oder einem Dritten zueignet (§ 246 Abs. 1 StGB). Anders als beim Diebstahl (§ 242 StGB) ist die Zueignung bei § 246 StGB also ein objektives Tatbestandsmerkmal. Die bloße Zueignungsabsicht reicht nicht aus. Bei § 246 StGB ist daher neben dem (subjektiven) Zueignungswillen auch ein objektives Element der Zueignung vorausgesetzt. Der Zueignungswille liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will. Umstritten ist hingegen, wie das objektive Element auszusehen hat.

4. Muss nach den Manifestationstheorien ein objektiver Zueignungserfolg vorliegen?

Nein, das trifft nicht zu!

Vertreter der Manifestationstheorien verlangen als objektives Element, dass sich der Zueignungswille nach außen erkennbar manifestiert. Ein Erfolg wird nicht verlangt. Nach der weiten Manifestationstheorie soll bereits jede beliebige Handlung genügen, die von einem objektiven Beobachter bei Kenntnis des Täterwillens als Betätigung dieses Willens verstanden werden kann. Nach der engen Manifestationstheorie wird ein Verhalten gefordert, aus dem ein objektiver Beobachter auch ohne Kenntnis des Vorsatzes des Täters den Schluss ziehen kann, dass dieser sich die Sache zueignen will. Gegen die Theorien spricht, dass nach ihnen schon bloße Vorbereitungshandlungen als Zueignungen angesehen würden. Der Versuch liefe leer. Nur durch eine restriktive Auslegung der „Zueignung“ könne man den weiten Tatbestand des § 246 StGB begrenzen. Dafür spricht insbesondere auch, dass das Strafrecht als „ultima ratio“ nicht zu weit ausgedehnt werden darf.

5. Andere Ansätze setzen einen Zueignungserfolg voraus.

Ja!

Die Kritik an den Manifestationstheorien hat zu Ansätzen geführt, die einen Zueignungserfolg voraussetzen. Wann dieser Erfolg eingetreten ist, wird jedoch uneinheitlich beurteilt. Die Aneignungslehre fordert den zumindest vorübergehenden Eintritt des Aneignungserfolgs bei einem Enteignungsvorsatz. Nach der Enteignungslehre liegt der tatbestandliche Erfolg in einer auf die Enteignung bezogenen konkreten Gefährdung. Nach der Zueignungstheorie muss der Taterfolg sowohl hinsichtlich Aneignung als auch hinsichtlich der Enteignung eingetreten sein. An diesen Theorien wird kritisiert, dass sie den Vollendungszeitpunkt auf einen sehr viel späteren Moment verlagern und so den Anwendungsbereich des § 246 StGB stark einschränken.

6. Nach der von der Rspr. vertretenen Manifestationstheorie hat T sich den Tieflader zugeeignet.

Nein, das ist nicht der Fall!

BGH: Für eine Unterschlagung sicherungsübereigneter Gegenstände sei auch unter Zugrundelegung der Manifestationstheorien erforderlich, dass der Täter - über ihr „Behalten“ hinaus - ein Verhalten an den Tag legt, aus dem geschlossen werden kann, dass er sich als Eigentümer „geriert“. Ein Verbergen oder ein Verkaufen würden reichen, ebenso ein Gebrauch, wenn mit ihm ein erheblicher Wertverlust einhergeht (RdNr. 13). T hat sich vorliegend nicht als Eigentümer geriert oder den Tieflader verborgen, sondern er hat ihn schlichtweg nicht herausgegeben. Das LG Neuruppin hatte die Zueignung noch bejaht und T wegen veruntreuender Unterschlagung des Tiefladers verurteilt.

7. Abweichend von der bisherigen Rspr. hat der 6. Senat klargestellt, dass er fortan für die Zueignung einen Zueignungserfolg verlangen will.

Ja, in der Tat!

Bisher wurde in der Rspr. die Manifestationslehre vertreten. Der 6. Senat sieht die Manifestation des Zueignungswillens zwar als Beweisanzeichen für den subjektiven Tatbestand. Eine Zueignung i.S.v. § 246 StGB setze aber voraus, dass der Täter sich die Sache oder den in ihr verkörperten wirtschaftlichen Wert wenigstens vorübergehend in sein Vermögen einverleibt und den Eigentümer auf Dauer von der Nutzung ausschließt (Zueignungstheorie). Denn nach dem Wortlaut sei § 246 StGB als Erfolgsdelikt ausgestaltet sein. Zudem gebiete es, die Begrenzung des Strafrechts als ultima ratio sich am Schutzgut (Eigentum) zu orientieren (Teleologie). Eine vom Rechtsgut losgelöste Interpretation der Zueignung würde den zulässigen Anwendungsbereich des Strafrechts überdehnen. Auch Historie und Systematik sprechen für dieses Verständnis (s. RdNr. 6-9).

8. Legt man die Rechtsauffassung des 6. Senats zugrunde, hat T sich der Unterschlagung schuldig gemacht.

Nein!

BGH: In einem bloßen Unterlassen der geschuldeten Rückgabe sicherungsübereigneter Gegenstände liege keine vollendete Zueignung. Das bloße Unterlassen der Rückgabe beeinträchtige nämlich die Eigentümerbefugnisse nicht weitergehend, als bereits durch die im Rahmen des Miet- oder Leasingvertrags erfolgte Gebrauchsüberlassung geschehen (RdNr. 12). Würde der Täter jedoch Gegenstände, die sich in seinem Besitz befinden, verbergen oder verkaufen, liegt nach Ansicht des 6. Senats der notwendige Zueignungserfolg vor, da der Täter sich dadurch die jeweiligen Sachen bzw. deren Sachwert wenigstens in sein Vermögen einverleibe und den Berechtigten insoweit von seinen Nutzungsmöglichkeiten ausschließe.

9. Hätte der 6. Senat aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung eine Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG machen müssen?

Nein, das ist nicht der Fall!

In § 132 Abs. 2 GVG ist geregelt, dass dann, wenn ein Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will, der Große Senat entscheidet. Eine Vorlage an diesen ist jedoch nur zulässig, wenn vorher beim Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, angefragt wird, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhält (§ 132 Abs. 3 GVG). Für eine Vorlage ist jedoch erforderlich, dass die divergierenden Rechtsauffassungen entscheidungserheblich sind. Im vorliegenden Fall sah der 6. BGH-Senat keinen Grund für ein Anfrageverfahren nach § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG bei seinen Schwestersenaten, da die divergierenden Auffassungen im konkreten Einzelfall zum gleichen Ergebnis - keine Strafbarkeit wegen Unterschlagung - kommen. Es fehlt daher an der Entscheidungserheblichkeit. In einer späteren Entscheidung des 4. Senats stellt dieser klar, dass er keinen Anlass sieht, sich der Ansicht des 6. Senats anzuschließen. Diese Entscheidung aus dem Jahr 2024 haben wir hier für Dich aufbereitet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

OKA

okalinkk

8.2.2025, 14:14:32

es ist etwas verwirrend formuliert, dass der BGH nach den Manifestationstheorien die schlichte Nichtherausgabe nicht genügen lasse. Abgesehen vom BGH würden die Manifestationstheorien das doch aber genügen lassen oder? also der BGH vertritt jetzt nicht mehr die Manifestationstheorie, sondern die Zueigungstheorie? die Ansichten (Manifestationstheorie vs

Zueignung

stheorie) würden hier zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen?

Erik_1995

Erik_1995

5.5.2025, 12:39:26

Dacht ebenfalls dass ein Nichtherausgeben zumindest nach der weiten Manifestationstheorie bei § 246 I genügt hätte

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

12.5.2025, 13:00:53

Hallo @[okalinkk](253888), nach der weiten Manifestationstheorie könnte der aus unserer Zeichnung ersichtliche innere Vorbehalt iVm dem vorläufigen Behalten wohl ausreichen, um hier den Tatbestand zu bejahen, @[Erik_1995](177911). Auch das scheint mir aber nicht zwingend, denn T dürfte sich nocht nicht endgültig zum Behalten der Sache entschlossen zu haben, sondern will sie nur "erstmal" (!) nicht zurück geben (vgl LK-StGB/Vogel/Brodowski, 13. Aufl 2023, § 246 Rn 43). Zumindest tendenziell keine Strafbarkeit hätten wir nach der engen Manifestationstheorie, die objektive Anhaltspunkte für die Manifestation des

Zueignung

swillens verlangt. Der innere Vorbehalt des T wäre also unbeachtlich, die bloße Nichtherausgabe genügt für sich nicht und die fehlende Offenlegung ggü dem Insolvenzverwalter könnte ja theoretisch auch versehentlich erfolgt sein, zB wegen Überforderung mit der finanziellen Situation. Wir bräuchten hier weitere Infos, um das abschließend beurteilen zu können. In unserer Aufgabe folgen wir (insbesondere bei Frage 6) demjenigen Verständnis der bisherigen Rspr, wie es der 6. Senat in der unserer Aufgabe zugrunde liegenden Entscheidung darlegt (NJW 2024, 1050). Und er sieht eben selbst nach dieser bisherigen Rspr keine hinreichende Manifestation. Die dort gegebene Begründung kann man aus guten Gründen kritisch sehen, wir möchten sie aber für den Moment gerne so stehen lassen. Nach der

Zueignung

stheorie, der sich der 6. Senat hier anschließt, ist der Tatbestand erst recht nicht erfüllt, weil die bloße Nichtherausgabe/Nichtinformation noch nicht die erforderliche Schwelle der Eigentumsbeeinträchtigung überschreitet. "Der BGH" ist (schon im Allgemeinen, aber hier im Speziellen) kein Organ einheitlicher Willensbildung. Die unserem Fall zugrunde liegende Entscheidung stammt eben vom Leipziger 6. Senat. Er verlangt in seinem

Beschluss

einen

Zueignung

serfolg. Der 4. Senat hat dagegen schon mitgeteilt, dass er an der bisherigen Rspr festhalten wolle (s unser Vertiefungshinweis zur letzten Frage). Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

24.3.2025, 22:03:15

Also kann man mit dem 6. Senat bzw all jenen, die einen

Zueignung

serfolg wollen, mit der gegebenen Begründung eigentlich keine Unterschlagung durch Unterlassen begehen?

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

12.5.2025, 11:26:11

Hallo @[Findet

Nemo Tenetur

](254807), letztlich hängt das davon ab, welche Anforderungen man genau an den von Dir genannten

Zueignung

serfolg stellt - auch das wird nämlich nicht einheitlich beurteilt. Zumindest für diejenigen, die insoweit eher streng sind, wird man in der Tat nur in recht speziellen Konstellationen mal eine Strafbarkeit durch Unterlassen annehmen können - für ganz ausgeschlossen halte ich das aber nicht. LK/Vogel/Brodowski, StGB, 13. Aufl 2023, § 246 Rn 45 sagt allgemein, dass die

Zueignung

auch durch Unterlassen iSd § 13 StGB erfolgen könne und nennt das die "hA", ohne allerdings Nachweise für eine eventuelle aA zu liefern. Dort findet man allerdings auch ein ganz interessantes, wenn auch mittlerweile altes Beispiel (OLG Oldenburg NJW 1952, 1267): Pfändung einer beim Mieter befindlichen, aber dem Vermieter gehörenden Sache durch den Gerichtsvollzieher. Der Mieter nimmt diese Pfändung ohne besondere Reaktion hin und informiert auch den Mieter nicht, um so seine eigenen

Schuld

en zu reduzieren. Die Frage der

Garantenstellung

mal außen vor gelassen: Hier hätten wir tatsächlich ein reines Unterlassen, könnten gleichzeitig durch die Pfändung aber wohl auch schon einen

Zueignung

serfolg annehmen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

FTE

Findet Nemo Tenetur

12.5.2025, 14:04:05

Danke @[Sebastian Schmitt](263562) für die Antwort. Und das Beispiel ist ja wirklich sehr interessant!

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

25.3.2025, 12:32:43

Der BGH sagt, dass nach der Manifestationstheorie eine Unterschlagung sicherungsübereigneter Gegenstände zB vorliegt, wenn ein Verbergen der Sache durch den Täter vorliegt. Im SV steht: „… lässt aber den Insolvenzverwalter über den Besitz des Tiefladers in Unkenntnis“. Das ist doch ein Verbergen?!

VALA

Vanilla Latte

20.4.2025, 05:00:57

Der Lader stand im ET des B. Ihm gegenüber hat er es nicht verborgen sondern lediglich die Sache nicht herausgegeben auf Aufforderung. Fremdes ET gehört nicht zur Insomasse.

Wesensgleiches Minus

Wesensgleiches Minus

20.4.2025, 12:28:51

Oh ja, danke @[Vanilla Latte](217055)! Dann frage ich mich jetzt jedoch, warum diese Info zu dem Insolvenzverwalter im SV steht..

VALA

Vanilla Latte

20.4.2025, 14:07:35

Ja ich war tatsächlich auch erst verwirrt aber in den Fragen davor wird immer auf B abgestellt.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

12.5.2025, 10:12:39

Hallo @[

Wesensgleiches Minus

](241758), hallo @[Vanilla Latte](217055), nach dem BGH ist erforderlich, dass der Täter "sich als Eigentümer „geriert“, wobei ein Verbergen [...], ein Verkauf [...], aber auch ein Gebrauch der Gerätschaften ausreichen kann." (BGH NJW 2024, 1050, 1051, Rn 13) Das ist also unser Maßstab der Rspr für die Tathandlung, die Frage der

Zueignung

im objektiven Tatbestand. Ein bloßes Unterlassen der Rückgabe als solches reicht dafür eben noch nicht aus (MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl 2021, § 246 Rn 28), zumal unser T ja laut der Zeichnung "nur" denkt, dass er die Sache erstmal (!) nicht zurückgeben will. Für ein Verbergen bräuchten wir als in tatsächlicher Hinsicht mehr, zB ein gezieltes Verstecken der Sache. Bei MüKoStGB/Hohmann, 4. Aufl 2021, § 246 Rn 26 ff findet man auch einige instruktive Beispiele für verschiedene (tatsächliche) Verhaltensweisen, die für eine

Zueignung

in objektiver Hinsicht genügen oder auch nicht genügen können (allerdings eher aus dem Blickwinkel der Manifestationstheorien). Und der Insolvenzverwalter steht in unserer Sachverhaltsdarstellung, weil sie im Kern auf dem oben zitierten Originalfall des BGH beruht, in dem der Insolvenzverwalter ebenfalls auftauchte. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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