Strafrecht
Examensrelevante Rechtsprechung SR
Entscheidungen von 2023
Anforderungen an das objektive Element der Zueignung (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23)
Anforderungen an das objektive Element der Zueignung (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23)
26. Januar 2025
2 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T erwirbt für seine Baufirma einen Tieflader. Dieser wird zur Sicherheit an die B-Bank übereignet. Nach einer wirtschaftlichen Schieflage geht T insolvent, lässt aber den Insolvenzverwalter über den Besitz des Tiefladers in Unkenntnis und gibt ihn auch nicht an die B heraus.
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Einordnung des Falls
Anforderungen an das objektive Element der Zueignung (BGH, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 StR 191/23)
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 9 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. T könnte sich wegen Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Tieflader ist eine für T fremde, bewegliche Sache.
Ja!
3. Die Zueignung im Sinne des § 246 StGB hat ein subjektives sowie ein objektives Element.
Genau, so ist das!
4. Muss nach den Manifestationstheorien ein objektiver Zueignungserfolg vorliegen?
Nein, das trifft nicht zu!
5. Andere Ansätze setzen einen Zueignungserfolg voraus.
Ja!
6. Nach der Manifestationstheorie hat T sich den Tieflader zugeeignet.
Nein, das ist nicht der Fall!
7. Abweichend von der bisherigen Rspr. hat der 6. Senat klargestellt, dass er fortan für die Zueignung einen Zueignungserfolg verlangen will.
Ja, in der Tat!
8. Legt man die Rechtsauffassung des 6. Senats zugrunde, hat T sich der Unterschlagung schuldig gemacht.
Nein!
9. Hätte der 6. Senat aufgrund seiner abweichenden Rechtsauffassung eine Anfrage nach § 132 Abs. 3 GVG machen müssen?
Nein, das ist nicht der Fall!
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