Kriterium der Dauerhaftigkeit

3. Dezember 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Die Gruppe „Zweimal ist einmal zu viel“ plant, an der nächsten Bundestagswahl teilzunehmen, um ein einmaliges, bundesweites Fest auf die Beine zu stellen. Unabhängig vom Wahlergebnis will sie nach den Wahlen ihre Aktivitäten einstellen.

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Einordnung des Falls

Kriterium der Dauerhaftigkeit

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Voraussetzungen für den Parteienbegriff richten sich nach § 2 Abs. 1 PartG.

Genau, so ist das!

Parteien sind nach § 2 Abs. 1 PartG: (1) Eine Vereinigung von Bürgern, (2) die dauerhaft oder für längere Zeit, (3) auf der Ebene des Bundes oder der Länder, (4) politischen Einfluss nehmen und dabei ernsthafte Ziele verfolgen.
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2. Eine Partei muss nach § 2 Abs. 1 PartG seit längerem dauerhaft aktiv sein.

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 2 Abs. 1 PartG muss eine Partei dauerhaft aktiv sein oder zumindest auf eine längere Zeit angelegt sein. Das Merkmal der Dauerhaftigkeit soll sicherstellen, dass die Partei ernsthafte Ziele verfolgt. Dies ist anhand ihres subjektiv erklärten Willens zu bemessen. Nicht erfasst sind daher „Zufallsbildungen von kurzer Lebensdauer“.

3. Wählerin A ist der Meinung, dass der Umstand, dass sich die Gruppe neu gegründet hat, das Merkmal der Dauerhaftigkeit nach § 2 Abs. 1 PartG ausschließt. Ist die Neugründung ein Ausschlussgrund?

Nein!

Das Merkmal der „Dauerhaftigkeit“ ist nicht zeitlich, sondern anhand des subjektiven Willens zu bemessen. Daher schließt das Merkmal der Dauerhaftigkeit neu gegründete Vereinigungen nicht aus. Vielmehr wirkt sich die (tatsächliche) Dauer des Bestehens auf die Beurteilung der Ernsthaftigkeit aus. Allein auf eine bereit bestehende Dauerhaftigkeit abzustellen, würde dem demokratischen Auftrag von Parteien nicht gerecht werden: Es muss die Möglichkeit geben, dass sich Parteien (auch kurzfristig) neu gründen können. Ein „Defizit“ in der Dauer des Bestehens kann die Vereinigung etwa dadurch „ausgleichen“, dass die Ernsthaftigkeit auf andere Weise zum Ausdruck kommt.

4. Die Gruppe „Zweimal ist einmal zu viel“ will ihre Tätigkeiten nach einem einmaligen Wahlfest einstellen. Erfüllt sie damit die Voraussetzung der „Dauerhaftigkeit“ aus § 2 Abs. 1 PartG?

Nein, das ist nicht der Fall!

Nach § 2 Abs. 1 PartG muss eine Partei dauerhaft aktiv sein oder zumindest auf eine längere Zeit angelegt sein. Dies beurteilt sich nach der subjektiven Willensrichtung der Partei. Indem die Gruppe „Zweimal ist einmal zu viel“ von Anfang an plant, ihre Tätigkeiten nach dem Wahlfest einzustellen, ist sie weder auf Dauer angelegt noch dauerhaft vertreten. Sie erfüllt damit nicht das Merkmal der „Dauerhaftigkeit“ aus § 2 Abs. 1 PartG. Neben der fehlenden Dauerhaftigkeit fehlt es hier wohl auch an der Ernsthaftigkeit der politischen Zielsetzung. Dieses Merkmal schauen wir uns in einer anderen Aufgabe genauer an! In einer gutachterlichen Klausur müsstest du die anderen Merkmale aus § 2 Abs. 1 PartG vorab prüfen und bejahen, um dann bei der Dauerhaftigkeit „rauszufliegen“.
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