Kriterium der Dauerhaftigkeit
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Gruppe „Zweimal ist einmal zu viel“ plant, an der nächsten Bundestagswahl teilzunehmen, um ein einmaliges, bundesweites Fest auf die Beine zu stellen. Unabhängig vom Wahlergebnis will sie nach den Wahlen ihre Aktivitäten einstellen.
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Einordnung des Falls
Kriterium der Dauerhaftigkeit
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen für den Parteienbegriff richten sich nach § 2 Abs. 1 PartG.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Eine Partei muss nach § 2 Abs. 1 PartG seit längerem dauerhaft aktiv sein.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Wählerin A ist der Meinung, dass der Umstand, dass sich die Gruppe neu gegründet hat, das Merkmal der Dauerhaftigkeit nach § 2 Abs. 1 PartG ausschließt. Ist die Neugründung ein Ausschlussgrund?
Nein!
4. Die Gruppe „Zweimal ist einmal zu viel“ will ihre Tätigkeiten nach einem einmaligen Wahlfest einstellen. Erfüllt sie damit die Voraussetzung der „Dauerhaftigkeit“ aus § 2 Abs. 1 PartG?
Nein, das ist nicht der Fall!
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