Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Politische Parteien
Kriterium der Zielsetzung in einem Parlament vertreten zu sein
Kriterium der Zielsetzung in einem Parlament vertreten zu sein
4. April 2025
4 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Eine lokale Bürgergruppe gründet die „Grüne Kommune“, um ausschließlich bei Kommunalwahlen für den Ausbau von Bade- und Grünflächen anzutreten. Sie hat nicht die Absicht, an Bundestagswahlen teilzunehmen.
Diesen Fall lösen 76,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Kriterium der Zielsetzung in einem Parlament vertreten zu sein
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Voraussetzungen für den Parteienbegriff richten sich nach § 2 Abs. 1 PartG.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die „Grüne Kommune“ fällt unter den Parteienbegriff des § 2 Abs. 1 PartG.
Nein!
3. Kommunale Parteien fallen nicht unter § 2 Abs. 1 PartG fallen. Könnte es hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken geben?
Genau, so ist das!
4. Das BVerfG ist der Ansicht, dass kommunale Parteien keinen ausreichenden Organisationsgrad haben. Spricht dies dafür, dass der Ausschluss vom Parteienbegriff durch § 2 Abs. 1 PartG verfassungskonform ist?
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shark
10.12.2024, 17:15:57
Kann jemand das Argument der Literatur des identischen Volksbegriffs in Art. 20 und 28 I 2 GG erklären? Wenn es auf die Willensbildung ankommt, warum ist dann der Volksbegriff entscheidend?

Linne_Karlotta_
15.1.2025, 16:28:12
Hey @[Shark](264930), danke für deine Frage. Nach der einschlägigen Ansicht der Lit. zeichnen sich Parteien vor allem durch ihre Funktion aus, bei der Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG). Da kein Unterscheid zwischen dem Volk „insgesamt“ und dem Volk auf kommunaler Ebene bestünde, müsse die politische Einflussnahme auf kommunaler Ebene ausreichen, um Partei i.S.v. Art. 21 Abs. 1 GG zu sein. Damit verstieße § 2 Abs. 1 PartG gegen diese Norm und sei daher verfassungswidrig. Das BVerfG sieht das aber anders (siehe hierzu die Erklärungen in der Aufgabe), weswegen § 2 Abs. 1 PartG eine verfassungskonforme
Konkretisierungdes Parteienbegriffs aus Art. 21 Abs. 1 GG ist. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Philip
3.2.2025, 14:36:18
Hallo @[Linne_Karlotta_](243622) Sehe ich es also richtig, dass die Literatur davon ausgeht, dass eine Partei nach ihrer Funktion in der Willensbildung definiert wird, wohingegen das BVerfG auf die Organisationsstruktur/ Organisationsgrad dieser abzielt? Vielen lieben Dank!
semper in mora est
12.3.2025, 14:19:54
Hi, also ich hatte es so verstanden, dass auch das BVerfG im Endeffekt auf die Willensbildung des Volkes abstellt, nur vor dem Hintergrund, dass eine Partei eben einen gewissen Organisationsgrad aufweisen muss, um dies auf Bundes- oder Länderebene tun zu können. Wie in der Aufgabe schon beschrieben beschränken sich Aufgaben einer Kommunalpartei eher auf solche verwaltungsrechtlicher Art. Dies genügt gerade nicht aus um bei die Willensbildung ausreichend mitzuwirken.