Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Politische Parteien

Kriterium der Zielsetzung in einem Parlament vertreten zu sein

Kriterium der Zielsetzung in einem Parlament vertreten zu sein

2. Dezember 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eine lokale Bürgergruppe gründet die „Grüne Kommune“, um ausschließlich bei Kommunalwahlen für den Ausbau von Bade- und Grünflächen anzutreten. Sie hat nicht die Absicht, an Bundestagswahlen teilzunehmen.

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Einordnung des Falls

Kriterium der Zielsetzung in einem Parlament vertreten zu sein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Voraussetzungen für den Parteienbegriff richten sich nach § 2 Abs. 1 PartG.

Ja, in der Tat!

Nach § 2 Abs. 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauerhaft oder für längere Zeit auf Bundes- oder Landesebene auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Sie müssen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten.
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2. Die „Grüne Kommune“ fällt unter den Parteienbegriff des § 2 Abs. 1 PartG.

Nein!

Parteien sind nach § 2 Abs. 1 PartG: (1)Eine Vereinigung von Bürgern, (2)die dauerhaft oder für längere Zeit, (3)auf der Ebene des Bundes oder der Länder, (4) politischen Einfluss nehmen und dabei ernsthafte Ziele verfolgen. Die „Grüne Kommune“ ist eine Vereinigung von Bürgern (1), die dauerhaft oder für längere Zeit (2) gegründet wurde. Ihr fehlt jedoch der Wille, auf Bundes- oder Landesebene politischen Einfluss zu nehmen. Daher fällt sie nicht unter den Parteibegriff des § 2 Abs. 1 PartG.

3. Kommunale Parteien fallen nicht unter § 2 Abs. 1 PartG fallen. Könnte es hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken geben?

Genau, so ist das!

§ 2 Abs. 1 PartG kann als einfaches Gesetz lediglich die Verfassung konkretisieren. Die Norm muss im Einklang mit der Verfassung stehen. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der Ausschluss von kommunaler Parteien vom Parteienbegriff verfassungskonform ist. Der Ausschluss rein kommunaler Vereinigungen wird von Teilen der Literatur kritisiert. Die Kritik stützt sich auf die Annahme, dass das zentrale Merkmal des § 2 Abs. 1 PartG die Willensbildung des Volkes sei. Diese erfolge auf kommunaler Ebene genauso wie auf Bundes- oder Landesebene. Die Argumentation beruht darauf, dass der Begriff des „Volkes“ in Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG identisch ist und für sämtliche Gebietskörperschaften gilt. Dass die Willensbildung des Volkes das entscheidende Argument sei, wird auch bezüglich des Ausschlusses rein europäischer Parteien angeführt.

4. Das BVerfG ist der Ansicht, dass kommunale Parteien keinen ausreichenden Organisationsgrad haben. Spricht dies dafür, dass der Ausschluss vom Parteienbegriff durch § 2 Abs. 1 PartG verfassungskonform ist?

Ja, in der Tat!

Nach Ansicht des BVerfG ist es mit der Verfassung vereinbar, dass rein kommunale Parteien nicht unter den Parteienbegriff des § 2 Abs. 1 PartG fallen. Das BVerfG argumentiert, dass es kommunalen Parteien am nötigen Organisationsgrad und Einfluss auf die politische Willensbildung fehle. Auf der Ebene der Gebietskörperschaften fallen nicht die eigentlichen politischen Entscheidungen, vielmehr sind sie in erster Linie Träger von Verwaltungsaufgaben (siehe z.B. BVerfGE 2, 1 (76); BVerfGE 91, 262 (271)).
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