Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Politische Parteien

Kriterium der Zielsetzung in einem Parlament vertreten zu sein

Kriterium der Zielsetzung in einem Parlament vertreten zu sein

4. April 2025

4 Kommentare

4,7(5.878 mal geöffnet in Jurafuchs)

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Eine lokale Bürgergruppe gründet die „Grüne Kommune“, um ausschließlich bei Kommunalwahlen für den Ausbau von Bade- und Grünflächen anzutreten. Sie hat nicht die Absicht, an Bundestagswahlen teilzunehmen.

Diesen Fall lösen 76,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

Einordnung des Falls

Kriterium der Zielsetzung in einem Parlament vertreten zu sein

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Voraussetzungen für den Parteienbegriff richten sich nach § 2 Abs. 1 PartG.

Ja, in der Tat!

Nach § 2 Abs. 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauerhaft oder für längere Zeit auf Bundes- oder Landesebene auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen. Sie müssen nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Auftreten in der Öffentlichkeit, eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit ihrer Zielsetzung bieten.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. Die „Grüne Kommune“ fällt unter den Parteienbegriff des § 2 Abs. 1 PartG.

Nein!

Parteien sind nach § 2 Abs. 1 PartG: (1)Eine Vereinigung von Bürgern, (2)die dauerhaft oder für längere Zeit, (3)auf der Ebene des Bundes oder der Länder, (4) politischen Einfluss nehmen und dabei ernsthafte Ziele verfolgen. Die „Grüne Kommune“ ist eine Vereinigung von Bürgern (1), die dauerhaft oder für längere Zeit (2) gegründet wurde. Ihr fehlt jedoch der Wille, auf Bundes- oder Landesebene politischen Einfluss zu nehmen. Daher fällt sie nicht unter den Parteibegriff des § 2 Abs. 1 PartG.

3. Kommunale Parteien fallen nicht unter § 2 Abs. 1 PartG fallen. Könnte es hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken geben?

Genau, so ist das!

§ 2 Abs. 1 PartG kann als einfaches Gesetz lediglich die Verfassung konkretisieren. Die Norm muss im Einklang mit der Verfassung stehen. Es stellt sich insbesondere die Frage, ob der Ausschluss von kommunaler Parteien vom Parteienbegriff verfassungskonform ist. Der Ausschluss rein kommunaler Vereinigungen wird von Teilen der Literatur kritisiert. Die Kritik stützt sich auf die Annahme, dass das zentrale Merkmal des § 2 Abs. 1 PartG die Willensbildung des Volkes sei. Diese erfolge auf kommunaler Ebene genauso wie auf Bundes- oder Landesebene. Die Argumentation beruht darauf, dass der Begriff des „Volkes“ in Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 28 Abs. 1 S. 2 GG identisch ist und für sämtliche Gebietskörperschaften gilt. Dass die Willensbildung des Volkes das entscheidende Argument sei, wird auch bezüglich des Ausschlusses rein europäischer Parteien angeführt.

4. Das BVerfG ist der Ansicht, dass kommunale Parteien keinen ausreichenden Organisationsgrad haben. Spricht dies dafür, dass der Ausschluss vom Parteienbegriff durch § 2 Abs. 1 PartG verfassungskonform ist?

Ja, in der Tat!

Nach Ansicht des BVerfG ist es mit der Verfassung vereinbar, dass rein kommunale Parteien nicht unter den Parteienbegriff des § 2 Abs. 1 PartG fallen. Das BVerfG argumentiert, dass es kommunalen Parteien am nötigen Organisationsgrad und Einfluss auf die politische Willensbildung fehle. Auf der Ebene der Gebietskörperschaften fallen nicht die eigentlichen politischen Entscheidungen, vielmehr sind sie in erster Linie Träger von Verwaltungsaufgaben (siehe z.B. BVerfGE 2, 1 (76); BVerfGE 91, 262 (271)).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Shark

Shark

10.12.2024, 17:15:57

Kann jemand das Argument der Literatur des identischen Volksbegriffs in Art. 20 und 28 I 2 GG erklären? Wenn es auf die Willensbildung ankommt, warum ist dann der Volksbegriff entscheidend?

Linne_Karlotta_

Linne_Karlotta_

15.1.2025, 16:28:12

Hey @[Shark](264930), danke für deine Frage. Nach der einschlägigen Ansicht der Lit. zeichnen sich Parteien vor allem durch ihre Funktion aus, bei der Willensbildung des Volkes mitzuwirken (Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG). Da kein Unterscheid zwischen dem Volk „insgesamt“ und dem Volk auf kommunaler Ebene bestünde, müsse die politische Einflussnahme auf kommunaler Ebene ausreichen, um Partei i.S.v. Art. 21 Abs. 1 GG zu sein. Damit verstieße § 2 Abs. 1 PartG gegen diese Norm und sei daher verfassungswidrig. Das BVerfG sieht das aber anders (siehe hierzu die Erklärungen in der Aufgabe), weswegen § 2 Abs. 1 PartG eine verfassungskonforme

Konkretisierung

des Parteienbegriffs aus Art. 21 Abs. 1 GG ist. Ich hoffe, ich konnte dir damit weiterhelfen. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Philip

Philip

3.2.2025, 14:36:18

Hallo @[Linne_Karlotta_](243622) Sehe ich es also richtig, dass die Literatur davon ausgeht, dass eine Partei nach ihrer Funktion in der Willensbildung definiert wird, wohingegen das BVerfG auf die Organisationsstruktur/ Organisationsgrad dieser abzielt? Vielen lieben Dank!

SEE

semper in mora est

12.3.2025, 14:19:54

Hi, also ich hatte es so verstanden, dass auch das BVerfG im Endeffekt auf die Willensbildung des Volkes abstellt, nur vor dem Hintergrund, dass eine Partei eben einen gewissen Organisationsgrad aufweisen muss, um dies auf Bundes- oder Länderebene tun zu können. Wie in der Aufgabe schon beschrieben beschränken sich Aufgaben einer Kommunalpartei eher auf solche verwaltungsrechtlicher Art. Dies genügt gerade nicht aus um bei die Willensbildung ausreichend mitzuwirken.


Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und mit 15.000+ Nutzer austauschen.
Kläre Deine Fragen zu dieser und 15.000+ anderen Aufgaben mit den 15.000+ Nutzern der Jurafuchs-Community
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen