Referendariat
Die StA-Klausur im Assessorexamen
Das materielle Gutachten
Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten
Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Gegen B besteht der Anfangsverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen. B wird von einem verdeckten Ermittler angesprochen, ob er 3kg Kokain beschaffen könne. Als B nicht sofort liefert, erhöht V den Druck durch wiederholtes Nachfragen. Beim Liefertermin wird B festgenommen.
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Einordnung des Falls
Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B wurde durch die Einwirkung des verdeckten Ermittlers V zur Begehung der Tat (Beschaffung und Veräußerung von 3kg Kokain) provoziert (sog. Tatprovokation).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist jede Tatprovokation unzulässig?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Stellt die vorliegende Einwirkung auf B eine zulässige Ermittlungsmaßnahme dar?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Aufgrund der rechtsstaatswidrigen Tatprovokation liegt ein Verfahrenshindernis vor, sodass B nicht bestraft werden kann.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
jurafuchsles
16.9.2024, 08:59:26
Ich verstehe an welcher Stelle ich die Tatprovokation im Fall der StA Klausur und in der Revision prüfen muss, aber an welcher Stelle prüft man die unzulässige Tatprovokation bei einer „normalen Prüfung des Straftatbestandes“?
DrCS
8.10.2024, 15:01:07
@[jurafuchsles](108594) Wenn du mit einer "normalen" Prüfung eine rein gutachterliche Prüfung wie im 1. Examen meinst, dann würde ich vermutlich erst einmal den Tatbestand komplett durchprüfen (weil im 1. Examen ja nur ein rein materielles Gutachten von dir verlangt wird) und dann am Ende nach der Schuld die Frage aufwerfen, ob ggf. ein Verfahrenshindernis besteht - oft steht ja im Bearbeitungshinweis zB "Gehen Sie davon aus, dass alle erforderlichen Strafanträge gestellt wurden.", trotzdem wird aber gerne gesehen, dass man nochmal kurz Ausführungen am Ende der Prüfung der Beleidigung zB noch kurz auf § 194 StGB hinweist. Vielleicht bietet sich die Prüfung auch unter einem "offenen" Gliederungspunkt unter "Auswirkungen einer Tatprovokation" (o.ä.) an. Damit zeigst du auch, dass du dich noch nicht festgelegt hast, ob dies ein Verfahrenshindernis darstellt oder iRd. Strafzumessung zu würdigen ist. :)
Ciodejure
11.10.2024, 15:50:47
Bei der Frage "3. Stellt die vorliegende Einwirkung auf B eine zulässige Ermittlungsmaßnahme dar?" soll mit "Nein" geantwortet werden. Das habe ich getan und wurde trotzdem als falsch registriert. Könnt ihr nochmal nachschauen, ob die Antwort richtig besetzt ist?
Ciodejure
11.10.2024, 15:54:07
Ich habe zufällig noch die Fundstelle entdeckt § 163 Rn. 34b im Meyer/Goßner StPO. Dort gehen sie intensiver auf die Anforderungen der rechtswidrigen Tatprovokation ein.