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Unzulässige Einwirkung auf Beschuldigten

26. März 2026

6 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Gegen B besteht der Anfangsverdacht des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in geringen Mengen. B wird von einem verdeckten Ermittler angesprochen, ob er 3kg Kokain beschaffen könne. Als B nicht sofort liefert, erhöht V den Druck durch wiederholtes Nachfragen. Beim Liefertermin wird B festgenommen.

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