Strafrecht

Strafrecht Allgemeiner Teil

Subjektiver Tatbestand

Vorsatz, bedingter - Ernstnahmetheorie (§ 15 StGB)

Vorsatz, bedingter - Ernstnahmetheorie (§ 15 StGB)


Wann liegt nach der Ernstnahmetheorie der hL „bedingter Vorsatz“ des Täters vor?

Der Täter hat bedingten Vorsatz, wenn er den Erfolg ernsthaft für möglich hält und sich mit ihm abfindet.

Nach der Billigungstheorie der Rspr. hat der Täter dagegen bedingten Vorsatz, wenn er den als möglich erkannten Erfolg billigend in Kauf nimmt. Im Ergebnis kommen beide Formeln weitgehend zu identischen Ergebnissen, insbesondere weil ein „Billigen im Rechtssinne“ auch dann vorliegen soll, wenn der Erfolg dem Täter an sich unerwünscht ist, er sich aber dennoch mit ihm abfindet. Neben der Ernstnahme- bzw. Billigungstheorie wurden noch eine ganze Reihe von Theorien entwickelt, die sich einseitig entweder auf das objektive oder subjektive Element stützten (Möglichkeits-, Wahrscheinlichkeitstheorie...). Diese haben sich aber allesamt nicht durchsetzen können.

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