Beweisvereitelung
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K behauptet, V habe ihr ein defektes Fahrrad verkauft. Aufgrund des Defekts sei es zu einem Sturz gekommen und K habe sich erheblich verletzt. Als V mitbekommt, dass K Klage gegen ihn erheben will, entsorgt er das Fahrrad. V weiß, dass das Rad das einzige in Betracht kommende Beweismittel ist.
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Einordnung des Falls
Beweisvereitelung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich trägt K die Beweislast für alle den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Entsorgung des Fahrrades hat V Ks Beweisführungsmöglichkeiten vereitelt.
Genau, so ist das!
3. Bleibt es trotz dieser vorsätzlichen Beweisvereitelung dabei, dass K die volle Beweislast trägt?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geithombre
6.2.2024, 15:56:03
Führe ich das dann mehr oder weniger abstrakt aus oder knüpfe ich es an § 371 III ZPO, da der Mangel am Fahrrad nun nicht mehr in
Augenscheingenommen werden kann?
Patrick4219
17.6.2024, 13:42:08
Ich würde es hier ganz klar bei § 371 Abs. 3 ZPO erörtern. Die Norm ist ja quasi auf den vorliegenden Fall zugeschnitten. Diese Info wäre allerdings eine Ergänzung im Lösungstext wert. @[Lukas Mengestu](221887)