Beweisvereitelung
13. Februar 2025
3 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K behauptet, V habe ihr ein defektes Fahrrad verkauft. Aufgrund des Defekts sei es zu einem Sturz gekommen und K habe sich erheblich verletzt. Als V mitbekommt, dass K Klage gegen ihn erheben will, entsorgt er das Fahrrad. V weiß, dass das Rad das einzige in Betracht kommende Beweismittel ist.
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Einordnung des Falls
Beweisvereitelung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich trägt K die Beweislast für alle den Schadensersatzanspruch begründenden Umstände.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Durch die Entsorgung des Fahrrades hat V Ks Beweisführungsmöglichkeiten nach dem Rechtsgedanken des § 371 Abs. 3 ZPO vereitelt.
Genau, so ist das!
3. Bleibt es trotz dieser vorsätzlichen Beweisvereitelung dabei, dass K die volle Beweislast trägt?
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geithombre
6.2.2024, 15:56:03
Führe ich das dann mehr oder weniger abstrakt aus oder knüpfe ich es an § 371 III ZPO, da der Mangel am Fahrrad nun nicht mehr in Augenschein genommen werden kann?
Patrick4219
17.6.2024, 13:42:08
Ich würde es hier ganz klar bei § 371 Abs. 3 ZPO erörtern. Die Norm ist ja quasi auf den vorliegenden Fall zugeschnitten. Diese Info wäre allerdings eine Ergänzung im Lösungstext wert. @[
Lukas Mengestu](221887)

Sebastian Schmitt
17.12.2024, 18:37:10
Hallo @[Geithombre](138034), man wird in unserem Fall tatsächlich zumindest an den Rechtsgedanken des § 371 III ZPO anknüpfen können, wie @[Patrick4219](231635) richtig sagt. Wir haben das jetzt auch in der Aufgabe entsprechend ergänzt. Der Vollständigkeit halber: Ggf wäre es hier je nach Art des Defekts mit einer In
augenscheinnahmeallein nicht getan und wir bräuchten zusätzlich einen Sachverständigen, wenn der Defekt mit bloßem Auge nicht ohne Weiteres erkennbar ist - auch wenn das zB bei Kfz sicher deutlich häufiger der Fall sein wird als bei Fahrrädern. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team