Strafrecht
Strafrecht Allgemeiner Teil
Täterschaft und Teilnahme
Anstiftung zur Verletzung eigener Güter
Anstiftung zur Verletzung eigener Güter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
J will seiner Schwester S eins auswischen. Er stiftet M an, S' Fahrrad zu demolieren. In der Dunkelheit erkennt J dabei nicht, dass es sich bei dem Fahrrad, das er M zeigt, um sein eigenes handelt. M macht Js Fahrrad kaputt.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Anstiftung zur Verletzung eigener Güter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M hat sich gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er Js Fahrrad beschädigte.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Strafgrund der Anstiftung spricht für eine Strafbarkeit des J wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Nach der h.M. hat sich J aber wegen Anstiftung zur versuchten Sachbeschädigung strafbar gemacht, §§ 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB.
Ja!
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