Anstiftung zur Verletzung eigener Güter

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

J will seiner Schwester S eins auswischen. Er stiftet M an, S' Fahrrad zu demolieren. In der Dunkelheit erkennt J dabei nicht, dass es sich bei dem Fahrrad, das er M zeigt, um sein eigenes handelt. M macht Js Fahrrad kaputt.

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Einordnung des Falls

Anstiftung zur Verletzung eigener Güter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M hat sich gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem er Js Fahrrad beschädigte.

Genau, so ist das!

M dachte, dass er das Fahrrad der S kaputt mache. Tatsächlich war es aber Js Rad. Aber auch Js Rad ist eine für M fremde Sache, die er vorsätzlich beschädigt hat. J wollte nicht, dass sein eigenes Fahrrad beschädigt würde. Es liegt damit auch keine Einwilligung des J vor. M handelte rechtswidrig und schuldhaft. Er hat sich gem. § 303 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
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2. Der Strafgrund der Anstiftung spricht für eine Strafbarkeit des J wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung.

Nein, das trifft nicht zu!

Der Strafgrund der Anstiftung liegt nach h.M. darin, dass die Anstiftung das Rechtsgut eigenständig angreift. Ist das Rechtsgut dem Anstifter gegenüber nicht geschützt, entfällt das Teilnahmeunrecht. Ob darüber hinaus eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Versuch oder wegen versuchter Anstiftung in Betracht kommt, ist umstritten.Das beschädigte Fahrrad steht im Eigentum des J. Er selbst dürfte sein Eigentum straffrei beschädigen. Das betroffene Tatobjekt besitzt J gegenüber deswegen keinen Schutz. Eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zur vollendeten Sachbeschädigung scheidet nach h.M. deshalb aus.

3. Nach der h.M. hat sich J aber wegen Anstiftung zur versuchten Sachbeschädigung strafbar gemacht, §§ 303 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 26 StGB.

Ja!

Das Tatobjekt ist für J nicht fremd. Damit entfällt das Erfolgsunrecht der Tat. J wollte M aber dazu bestimmen, fremdes Eigentum (das Fahrrad von S) zu beschädigen. Deswegen bleibt das Handlungsunrecht bestehen. Aus diesem Grund läge eine Strafbarkeit wegen Anstiftung zum Versuch vor.Teilweise wird angenommen, dass in diesen Fällen lediglich eine versuchte Anstiftung (§ 30 StGB) in Betracht komme, da kein Angriff auf ein geschütztes Rechtsgut vorliege. Danach bliebe J hier straffrei, da eine versuchte Anstiftung nur bei Verbrechenstatbeständen in Betracht kommt.
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