Negative Feststellungsklage

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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A schließt mit Unternehmer U einen Kaufvertrag mit Ratenzahlungsvereinbarung. A widerruft dann den Vertrag wirksam. U verlangt dennoch die erste Rate. A möchte gerichtlich feststellen lassen, dass sie U aus dem Vertrag nichts schuldet.

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Einordnung des Falls

Negative Feststellungsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Feststellungsklage der A zielt darauf ab, das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO). Es genügt der Klageantrag, dass A dem U „nichts schuldet“.

Nein!

Die Feststellungsklage dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die (Un-)Echtheit einer Urkunde gerichtlich festzustellen. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen. Für die Zulässigkeit der Klage bedarf es einer hinreichend bestimmten Umschreibung eines Rechtsverhältnisses. Hier hat A keinen konkreten, aktuellen Sachverhalt vorgetragen, der von anderen unterscheidbar ist, aus dem sich das Rechtsverhältnis ergeben kann. Der pauschale Feststellungsantrag ist nicht ausreichend.
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2. Stattdessen wäre zum Beispiel der folgende Klageantrag zulässig: „…festzustellen, dass die Klägerin dem Beklagten aus dem Kaufvertrag über (…) vom (…) nicht zur Leistung verpflichtet ist“.

Genau, so ist das!

Ein solcher Klageantrag wäre konkret genug, um ihn von anderen Lebenssachverhalten zu unterscheiden. Es ist erkennbar, woraus sich ein Rechtsverhältnis zwischen A und U ergeben könnte. U hat dann die rechtsbegründenden Tatsachen darzulegen und ggfs. zu beweisen.

3. Ein rechtliches Interesse an der Feststellung ist dann gegeben, wenn U sich eines Anspruchs „berühmt“.

Ja, in der Tat!

Das rechtliche Interesse an der negativen Feststellung eines Rechtsverhältnisses liegt insbesondere bei einem Berühmen eines Anspruchs vor. Dieses kann seitens des Beklagten auch konkludent erfolgen. BGH: „Die Rechtsstellung des Klägers ist schutzwürdig betroffen, wenn der Beklagte geltend macht, aus dem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch gegen den Kläger ergeben.“ (vgl. zum Verbraucher-Darlehensvertrag: BGH, NJW 2017, 2340)U behauptet hier konkret, Zahlungsansprüche aus dem Kaufvertrag zu haben. Dies genügt der Anforderung.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

HEVE

Henry Vetter

16.3.2021, 14:13:47

Welchen Vorteil hat die A von einer

Feststellungsklage

im Gegensatz zur Klageerwiderung einer entsprechenden Leistungsklage des U?

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

16.3.2021, 18:33:03

Hallo Henry, gute Frage. Der U hat ja noch gar keine Leistungsklage eingereicht. Jetzt kann A natürlich dennoch ein Interesse haben, festgestellt zu wissen, dass U keinen Anspruch gegen sie hat, wenn er sich fortlaufend berühmt einen Anspruch gegen sie zu haben ohne klageweise gegen A vorzugehen. Falls nach Erhebung der negativen

Feststellungsklage

der A der U aber Leistungsklage erhebt, fehlt der

Feststellungsklage

das

Rechtsschutzbedürfnis

, sodass hinsichtlich dieser die Erledigung (§ 91a ZPO) erklärt werden sollte, da sie sonst durch

Prozessurteil

als unzulässig abgewiesen wird.

HEVE

Henry Vetter

17.3.2021, 08:52:32

Vielen Dank für die schnelle Antwort! 👍

Isabell

Isabell

6.3.2022, 15:54:07

Würde ich nicht mit dem Antrag unterstellen, dass der Vertrag noch besteht? Ich hätte jetzt die Feststellung des Widerrufs und der daraus resultierenden Nichtschuld beantragt 🤔 Dass ihr diese Formulierungsfragen mitaufnehmt ist große Klasse. In meiner AG wurden die nämlich nie geübt oder besprochen.

VIC

Victor

7.3.2022, 08:05:55

Der Antrag an sich zielt doch nur darauf ab, dass keinerlei Leistungspflicht besteht. Der Grund ist egal. Zudem ist der ursprüngliche Vertragsschluss ja unstreitig.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

14.3.2022, 15:43:34

Hallo Isabell, in der Tat hatten auch die Kläger im vorliegenden Fall zunächst beantragt, festzustellen, dass der Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" worden sei. Den Antrag mussten sie indes umstellen, da die bloße Klärung einer Vorfrage (dem Widerruf des Darlehensvertrages) letztlich nicht über die

Feststellungsklage

geklärt werden kann. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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