Zivilrecht

Zivilprozessrecht

Feststellungsklage, § 256 ZPO

Feststellungsklage 3 - Zwischenfeststellungsklage

Feststellungsklage 3 - Zwischenfeststellungsklage

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verpachtet ein Gasthaus an B. Als B in Zahlungsverzug gerät, erhebt K Leistungsklage. B behauptet, sie hätten für die ersten Monate einen niedrigeren Pachtzins vereinbart. K will feststellen lassen, dass der Pachtzins wie von ihm behauptet €1.000 monatlich beträgt.

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Einordnung des Falls

Feststellungsklage 3 - Zwischenfeststellungsklage

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Feststellungsklage des K zielt darauf ab, das Bestehen eines Rechtsverhältnisses festzustellen (§ 256 Abs. 1 ZPO).

Genau, so ist das!

Die Feststellungsklage dient dazu, das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die (Un-)Echtheit einer Urkunde gerichtlich festzustellen. Bloße Tatsachen -mit Ausnahme der (Un-)Echtheit einer Urkunde- fallen nicht darunter. Unter einem Rechtsverhältnis versteht man jede rechtlich geregelte Beziehung zwischen Personen oder zwischen Personen und Gegenständen.Hier hat K einen konkreten, aktuellen Sachverhalt vorgetragen (Verpachtung des Gasthauses), aus dem sich das Rechtsverhältnis ergeben kann. Für die Zulässigkeit der Klage genügt der Vortrag über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis; ob es tatsächlich besteht, ist eine Frage der Begründetheit.
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2. Die von K erhobene Feststellungsklage ist gegenüber der rechtshängigen Leistungsklage subsidiär.

Nein, das trifft nicht zu!

Eine Besonderheit der Feststellungsklage ergibt sich im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis: Kann der Kläger sein Rechtsschutzziel effektiver erreichen, ist die Feststellungsklage subsidiär. Hier jedoch besteht ein grundsätzlicher Streit über die genaue Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses, der auch noch in Zukunft droht. In solchen Fällen ist die Zwischenfeststellungsklage möglich: Gemäß § 256 Abs. 2 ZPO kann der Kläger neben oder nach Erhebung der Leistungsklage eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung über die für den Hauptantrag vorgreiflichen Rechtsverhältnisse herbeiführen.

3. Die Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) erfordert wie die Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) ein besonderes Feststellungsinteresse.

Nein!

§ 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein Feststellungsinteresse, § 256 Abs. 2 ZPO jedoch nicht.

4. Die Zwischenfeststellungsklage des K ist vorgreiflich.

Genau, so ist das!

§ 256 Abs. 2 ZPO verlangt kein besonderes Feststellungsinteresse. Im Rahmen des Rechtsschutzbedürfnisses ist bei der Zwischenfeststellungsklage jedoch eine sog. Vorgreiflichkeit zu prüfen. Vorgreiflichkeit bedeutet, dass vom Bestehen oder Nichtbestehen des streitigen Rechtsverhältnisses die Gerichtsentscheidung zumindest zum Teil abhängt. K möchte mit der Zwischenfeststellungsklage die genaue Abrede zwischen mit B hinsichtlich des Pachtzinses geklärt wissen. Dieses Rechtsverhältnis hat Bedeutung für die vorliegende Leistungsklage. Sie könnte zudem Grundlage weiterer Rechtsstreitigkeiten werden. Damit ist auch das Rechtsschutzbedürfnis des K zu bejahen.
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