Strafrecht

BT 7: Nachtatdelikte u.a.

Strafvereitelung (§ 258 StGB)

Bereits tatbestandlicher Ausschluss bei reiner Selbstbegünstigung

Bereits tatbestandlicher Ausschluss bei reiner Selbstbegünstigung

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Gebrauchtwagenhändler T hat mehrere Käufer betrogen (§ 263 Abs. 1 StGB). Als die Polizei ihm auf die Schliche zu kommen droht, vernichtet er alle physischen Beweise. Aus diesem Grund kann er nicht verurteilt werden.

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Einordnung des Falls

Bereits tatbestandlicher Ausschluss bei reiner Selbstbegünstigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. T hat den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB rechtswidrig und schuldhaft erfüllt, sodass der persönliche Strafausschließungsgrund des § 258 Abs. 5 StGB zu prüfen ist.

Nein, das ist nicht der Fall!

§ 258 Abs. 1 StGB verlangt im Tatbestand, dass die Strafe oder Maßnahme für die rechtswidrige Tat eines anderen vereitelt wird. Hier hat T die Vortat jedoch selbst begangen, womit es schon an der Tat eines anderen fehlt. Bereits der Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt.§258 Abs. 5 StGB greift in Fällen der Fremdbegünstigung, die auch eine Selbstbegünstigung bezwecken. Die reine Selbstbegünstigung ist bereits nicht tatbestandsmäßig.
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