Strafrecht

BT 9: Amtsdelikte

Einführung

Amtsträger - sonstige öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis

Amtsträger - sonstige öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis

31. Mai 2025

1 Kommentar

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

M ist Kultusminister in Brandenburg. Seine Tochter T geht auf eine Schule, an der Lehrer L arbeitet. M bietet L an, die Schule bei einem Förderprogramm zu bevorzugen und 1000 neue iPads an diese zu vergeben. L müsste dafür nur die nächste Mathearbeit von T mit einer 1 bewerten.

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Einordnung des Falls

Amtsträger - sonstige öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. M kann sich nur dann der Vorteilsannahme strafbar gemacht haben, wenn er dem tauglichen Täterkreis angehört (§ 331 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Taugliche Täter des § 331 Abs. 1 StGB sind Amtsträger, Europäische Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. Die einschlägigen Legaldefinitionen hierfür finden sich in § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 StGB. Als Minister in der Landesregierung Brandenburgs könnte M tauglicher Täter sein.Der Wortlaut der amtlichen Überschrift ist etwas missverständlich. Auch das Fordern eines Vorteils kann eine strafbare Vorteilsannahme darstellen.
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2. Ist M Beamter (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB)?

Nein, das trifft nicht zu!

Beamte im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 a StGB sind Personen, die unabhängig von der Art der ihnen übertragenen Tätigkeit vom Staat förmlich in ein Beamtenverhältnis berufen worden sind. Der Begriff erfasst ausschließlich Beamte im staatsrechtlichen Sinne. Die Berufung richtet sich nach den einschlägigen beamtenrechtlichen Vorschriften.M ist Minister in Brandenburg. Minister in Landesregierungen werden nicht nach beamtenrechtlichen Vorschriften in ihr Ministeramt berufen. Ihre Ernennung erfolgt vielmehr durch den jeweiligen Ministerpräsidenten nach Maßgabe der Landesverfassung. M ist damit kein Beamter im staatsrechtlichen Sinne.

3. Steht M in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB?

Ja!

Ein sonstiges öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB ist ein Rechtsverhältnis gegenüber dem Staat oder ihm nachgeordneten Rechtssubjekten, das einem Beamtenverhältnis hinsichtlich der Dienst- und Treuepflichten des Amtsinhabers ähnelt, ohne dass es für die Begründung der Amtsträgereigenschaft auf den Inhalt der übertragenen und ausgeübten Tätigkeit ankäme. Prägend ist - wie beim Beamtenverhältnis - die personale Bindung des Amtsinhabers an den Staat.Als Minister in einer Landesregierung hat M ähnliche Dienst- und Treuepflichten gegenüber dem Staat wie ein Beamter. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.Typische Beispiele für Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB sind Mitglieder von Bundes- und Landesregierungen, der Bundespräsident, Notare, Referendare, Wehrbeauftragte, Datenschutzbeauftragte oder Wahlvorstände.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

MAX

Max

20.4.2025, 22:54:48

Wäre hier nicht M eher ein Fall von § 333 und L ein Fall von § 331? Es lässt sich ja bei zwei „Amtsträgern“ und zwei gegenseitigen Diensthandlungen jeweils drehen. Wie sieht das dann aus?


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