Amtsträger - sonstige öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis
31. Mai 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

M ist Kultusminister in Brandenburg. Seine Tochter T geht auf eine Schule, an der Lehrer L arbeitet. M bietet L an, die Schule bei einem Förderprogramm zu bevorzugen und 1000 neue iPads an diese zu vergeben. L müsste dafür nur die nächste Mathearbeit von T mit einer 1 bewerten.
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Einordnung des Falls
Amtsträger - sonstige öffentlich-rechtliche Amtsverhältnis
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. M kann sich nur dann der Vorteilsannahme strafbar gemacht haben, wenn er dem tauglichen Täterkreis angehört (§ 331 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ist M Beamter (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a StGB)?
Nein, das trifft nicht zu!
3. Steht M in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 b StGB?
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Max
20.4.2025, 22:54:48
Wäre hier nicht M eher ein Fall von § 333 und L ein Fall von § 331? Es lässt sich ja bei zwei „Amtsträgern“ und zwei gegenseitigen Diensthandlungen jeweils drehen. Wie sieht das dann aus?