Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)
Wann ist ein Weiterfresserschäden „<b>stoffgleich</b>“ mit dem Vertragsmangel der geschuldeten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Vertragsmangel und Weiterfresserschaden sind stoffgleich, wenn das Integritätsinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter) und das Äquivalenzinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners am Erhalt der vertraglich vereinbarten Primärleistung in der im Vertrag vereinbarten Form) deckungsgleich sind.
Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn Schaden und Vertragsmangel nicht stoffgleich sind. Kriterien hierfür sind
- das deutliche wertmäßige Auseinanderfallen zwischen anfänglichem Mangel und Eigentumsbeeinträchtigung,
- die leichte Auffindbarkeit und Behebbarkeit des anfänglichen Mangels und
- die Frage, ob der Mangel an einem funktional abgrenzbaren Einzelteil der Gesamtsache vorlag.