Definition: Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)
Wann ist ein Weiterfresserschäden „stoffgleich“ mit dem Vertragsmangel der geschuldeten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB)?
Vertragsmangel und Weiterfresserschaden sind stoffgleich, wenn das Integritätsinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter) und das Äquivalenzinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners am Erhalt der vertraglich vereinbarten Primärleistung in der im Vertrag vereinbarten Form) deckungsgleich sind.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
unvorsätzlicher Totschläger
30.12.2024, 12:15:18
Hey, die Klausur unter Level 20 vertritt noch die alte Rspr. zu den
Schockschäden. Auch wenn es an der Lsng erstmal nichts ändert nur als Hinweis. Vielleicht könnte man ja auch unter den Klausuren Levels die Möglichkeit hinzufügen Threads zu schreiben :) LG
Christian Leupold-Wendling
10.1.2025, 00:07:44
Danke für den Hinweis! Gut machen wir gern.