Wann ist ein Weiterfresserschäden „<b>stoffgleich</b>“ mit dem Vertragsmangel der geschuldeten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Vertragsmangel und Weiterfresserschaden sind stoffgleich, wenn das Integritätsinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter) und das Äquivalenzinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners am Erhalt der vertraglich vereinbarten Primärleistung in der im Vertrag vereinbarten Form) deckungsgleich sind.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn Schaden und Vertragsmangel nicht stoffgleich sind. Kriterien hierfür sind - das deutliche wertmäßige Auseinanderfallen zwischen anfänglichem Mangel und Eigentumsbeeinträchtigung, - die leichte Auffindbarkeit und Behebbarkeit des anfänglichen Mangels und - die Frage, ob der Mangel an einem funktional abgrenzbaren Einzelteil der Gesamtsache vorlag.

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