Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)

Definition: Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)

15. Januar 2025

4,8(2.060 mal geöffnet in Jurafuchs)


Wann ist ein Weiterfresserschädenstoffgleich“ mit dem Vertragsmangel der geschuldeten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB)?

Vertragsmangel und Weiterfresserschaden sind stoffgleich, wenn das Integritätsinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner außerhalb der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter) und das Äquivalenzinteresse (=das Interesse eines Vertragspartners am Erhalt der vertraglich vereinbarten Primärleistung in der im Vertrag vereinbarten Form) deckungsgleich sind.

Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nur, wenn Schaden und Vertragsmangel nicht stoffgleich sind. Kriterien hierfür sind - das deutliche wertmäßige Auseinanderfallen zwischen anfänglichem Mangel und Eigentumsbeeinträchtigung, - die leichte Auffindbarkeit und Behebbarkeit des anfänglichen Mangels und - die Frage, ob der Mangel an einem funktional abgrenzbaren Einzelteil der Gesamtsache vorlag.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

UT

unvorsätzlicher Totschläger

30.12.2024, 12:15:18

Hey, die Klausur unter Level 20 vertritt noch die alte Rspr. zu den

Schockschäden

. Auch wenn es an der Lsng erstmal nichts ändert nur als Hinweis. Vielleicht könnte man ja auch unter den Klausuren Levels die Möglichkeit hinzufügen Threads zu schreiben :) LG

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

10.1.2025, 00:07:44

Danke für den Hinweis! Gut machen wir gern.


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