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Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers

einfach
schwer83 % lösen richtig
22. Juni 2026
31 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
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K ist Eigentümer eines Mopeds. Er hat B auf Herausgabe des Mopeds verklagt (§ 985 BGB). Kurz darauf übereignet K das Moped seinem Gangkollegen G, der nichts von dem Prozess ahnt, und verlangt nun Leistung an G. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO).

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