Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Entscheidungsgründe

Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers

Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers

5. April 2025

5 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K hat B auf Herausgabe seines Mopeds verklagt (§ 985 BGB). Kurz darauf übereignet K das Moped seinem Gangkollegen G, der nichts von dem Prozess ahnt, und verlangt nun Leistung an G. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO).

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Einordnung des Falls

Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K ist trotz der Veräußerung des Mopeds weiterhin prozessführungsbefugt.

Ja!

Prozessführungsbefugt ist grundsätzlich derjenige, der behauptet, Inhaber des geltend gemachten Rechts zu sein. Hiervon enthält § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO eine Ausnahme. Hiernach hat die Veräußerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des streitbefangenen Anspruchs auf den Prozess keinen Einfluss. Dies bedeutet, dass der Prozess grundsätzlich mit den bereits vorhandenen Parteien fortgesetzt wird. Der Abtretende/Veräußernde darf demnach ein nun fremdes Recht in eigenem Namen geltend machen. § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO normiert somit eine gesetzliche Prozessstandschaft. K ist als Prozessstandschafter des G weiterhin prozessführungsbefugt.
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2. Da K seine Klage auf Leistung an G umgestellt hat, wird die Klage nicht schon wegen seiner fehlenden Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen.

Genau, so ist das!

Die Veräußerung der streitbefangenen Sache hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO). Der Prozess wird also mit den bereits vorhandenen Parteien fortgesetzt. Bei Veräußerung auf Beklagtenseite ist die fehlende Passivlegitimation des Beklagten unschädlich. Bei Veräußerung auf Klägerseite bleibt der Kläger als gesetzlicher Prozessstandschafter des Rechtsnachfolgers prozessführungsbefugt. Die fehlende Aktivlegitimation wird jedoch erst dadurch überwunden, dass der Rechtsnachfolger dem Kläger eine Einzugsermächtigung erteilt oder dass der Kläger den Klageantrag auf Leistung an den Rechtsnachfolger umstellt (§ 264 Nr. 2 ZPO). Durch die Umstellung seiner Klage auf Leistung an S hat K seine fehlende Aktivlegitimation überwunden.

3. Da G nichts von dem Prozess ahnt, würde sich die Rechtskraft eines die Klage abweisenden Urteils nicht auf ihn erstrecken (§ 325 Abs. 2 ZPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach § 325 Abs. 1 Alt. 1 ZPO wirkt ein Urteil grundsätzlich nicht nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits, sondern auch für und gegen diejenigen Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit deren Rechtsnachfolger geworden sind. § 325 Abs. 2 ZPO bildet zwar eine Ausnahme hierzu im Falle der Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers. Nach h.M. gilt § 325 Abs. 2 ZPO jedoch nur, wenn die veräußernde Partei als Nichtberechtigter über die streitbefangene Sache verfügt hat. K hat als Berechtigter über das Eigentum an dem Moped verfügt. § 325 Abs. 2 ZPO ist somit nicht anwendbar. Die Rechtskraft eines die Klage abweisenden Urteils erstreckt sich somit auf G und zwar unabhängig von dessen Gutgläubigkeit.Die herrschende Meinung führt hierfür insbesondere den Wortlaut der Ausnahme an, die auf die Vorschriften für den Erwerb vom Nichtberechtigten verweist.

4. Kann sich B erfolgreich darauf berufen, dass K zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt ist (§ 265 Abs. 3 ZPO)?

Nein!

Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 ZPO gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei. Da die Ausnahmevorschrift des § 325 Abs. 2 ZPO nicht greift, wirkt das Urteil sowohl für als auch gegen den Rechtsnachfolger G (§ 325 Abs. 1 ZPO). Daher greift der Einwand des B nach § 265 Abs. 3 ZPO nicht. Der BGH hat sich 2018 der Auffassung der hM explizit angeschlossen, dass § 325 Abs. 2 ZPO nur beim Erwerb vom Nichtberechtigten anwendbar ist. Dies hat jedoch zur Folge, dass § 325 Abs. 2 ZPO bei Veräußerung auf Klägerseite kaum Anwendung findet. Denn der Kläger aus § 985 BGB kann regelmäßig nicht wirksam als Nichtberechtigter über die streitbefangene Sache verfügen, da er selbst keinen Besitz (= Rechtsscheinsträger) hat. Damit läuft zugleich auch der Einwand aus § 265 Abs. 3 ZPO weitgehend leer.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GL

Glitzer_Hexe

26.3.2024, 10:51:36

Wenn der K den B auf Herausgabe verklagt hat und dann ind er Lage war, das Moped an den G zu übereignen (also auch zu übergeben?), was soll denn dann noch an den G geleistet werden? Bzw was wird hier an den G überhaupt abgetreten? Der K könnte ja das Moped nicht übereignen wenn es noch bei B wäre oder?

EN

Entenpulli

30.3.2024, 09:29:25

Von einer Übergabe steht nichts im Sachverhalt, nur von einer Übereignung. K kann auch übereignen, wenn das Moped noch bei B ist. Er könnte beispielsweise gem. § 930 oder gem. § 931 übereignet haben

Daniel G

Daniel G

23.3.2025, 10:58:22

in der einen antwort heißt es leistung an s statt an g. dass k als Berechtigter an g übereignet, konnte ich dem Sachverhalt nicht entnehmen. es wäre glaube ich sehr hilfreich, wenn wir auch einen Fall bekommen, wo 265 III ZPO durchgeht. zweckmäßigkeitserwägungen zu der Einrede wären auch toll, da dies doch teils das einzige mittel ist die gutgläubigkeit eines vermeintlichen rechtsnachfolgers auszuschließen oder? es geht doch insbesondere bei 265 III darum den beklagten vor einem 2. prozess zu schützen? welcher anwendungsbereich bleibt denn dann über, wenn durch

klageumstellung

die fehlende

aktivlegitimation

immer ersichtlich und umgangen ist?


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