Referendariat: Prozessrecht & Klausurtypen
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers
Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers
5. April 2025
5 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K hat B auf Herausgabe seines Mopeds verklagt (§ 985 BGB). Kurz darauf übereignet K das Moped seinem Gangkollegen G, der nichts von dem Prozess ahnt, und verlangt nun Leistung an G. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO).
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Einordnung des Falls
Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist trotz der Veräußerung des Mopeds weiterhin prozessführungsbefugt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K seine Klage auf Leistung an G umgestellt hat, wird die Klage nicht schon wegen seiner fehlenden Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen.
Genau, so ist das!
3. Da G nichts von dem Prozess ahnt, würde sich die Rechtskraft eines die Klage abweisenden Urteils nicht auf ihn erstrecken (§ 325 Abs. 2 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann sich B erfolgreich darauf berufen, dass K zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt ist (§ 265 Abs. 3 ZPO)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Glitzer_Hexe
26.3.2024, 10:51:36
Wenn der K den B auf Herausgabe verklagt hat und dann ind er Lage war, das Moped an den G zu übereignen (also auch zu übergeben?), was soll denn dann noch an den G geleistet werden? Bzw was wird hier an den G überhaupt abgetreten? Der K könnte ja das Moped nicht übereignen wenn es noch bei B wäre oder?
Entenpulli
30.3.2024, 09:29:25
Von einer Übergabe steht nichts im Sachverhalt, nur von einer Übereignung. K kann auch übereignen, wenn das Moped noch bei B ist. Er könnte beispielsweise gem. § 930 oder gem. § 931 übereignet haben

Daniel G
23.3.2025, 10:58:22
in der einen antwort heißt es leistung an s statt an g. dass k als Berechtigter an g übereignet, konnte ich dem Sachverhalt nicht entnehmen. es wäre glaube ich sehr hilfreich, wenn wir auch einen Fall bekommen, wo 265 III ZPO durchgeht. zweckmäßigkeitserwägungen zu der Einrede wären auch toll, da dies doch teils das einzige mittel ist die gutgläubigkeit eines vermeintlichen rechtsnachfolgers auszuschließen oder? es geht doch insbesondere bei 265 III darum den beklagten vor einem 2. prozess zu schützen? welcher anwendungsbereich bleibt denn dann über, wenn durch
klageumstellungdie fehlende
aktivlegitimationimmer ersichtlich und umgangen ist?