Referendariat
Die zivilrechtliche Urteilsklausur
Entscheidungsgründe
Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers
Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K hat B auf Herausgabe seines Mopeds verklagt (§ 985 BGB). Kurz darauf übereignet K das Moped seinem Gangkollegen G, der nichts von dem Prozess ahnt, und verlangt nun Leistung an G. B wendet ein, dass K nun zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei (§ 265 Abs. 3 ZPO).
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Einordnung des Falls
Veräußerung des Eigentums durch berechtigten Kläger – Gutgläubigkeit des Rechtsnachfolgers
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K ist trotz der Veräußerung des Mopeds weiterhin prozessführungsbefugt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Da K seine Klage auf Leistung an G umgestellt hat, wird die Klage nicht schon wegen seiner fehlenden Aktivlegitimation als unbegründet abgewiesen.
Genau, so ist das!
3. Da G nichts von dem Prozess ahnt, würde sich die Rechtskraft eines die Klage abweisenden Urteils nicht auf ihn erstrecken (§ 325 Abs. 2 ZPO).
Nein, das trifft nicht zu!
4. Kann sich B erfolgreich darauf berufen, dass K zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt ist (§ 265 Abs. 3 ZPO)?
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Glitzer_Hexe
26.3.2024, 10:51:36
Wenn der K den B auf Herausgabe verklagt hat und dann ind er Lage war, das Moped an den G zu übereignen (also auch zu übergeben?), was soll denn dann noch an den G geleistet werden? Bzw was wird hier an den G überhaupt abgetreten? Der K könnte ja das Moped nicht übereignen wenn es noch bei B wäre oder?
Entenpulli
30.3.2024, 09:29:25
Von einer Übergabe steht nichts im Sachverhalt, nur von einer
Übereignung. K kann auch übereignen, wenn das Moped noch bei B ist. Er könnte beispielsweise gem. § 930 oder gem. § 931 übereignet haben