Abwandlung zu § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (3)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Das im Außenbereich zulässigerweise errichtete Fachwerkwohnhaus von Anwalt Cicero (C) ist abgebrannt. C will sofort ein gleichartiges Gebäude an selber Stelle errichten. Der Flächennutzungsplan weist eine Waldfläche aus.

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Einordnung des Falls

Abwandlung zu § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (3)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB.

Genau, so ist das!

Liegt das Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), so richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit allein nach § 35 BauGB (Außenbereich). Cs Vorhaben stellt die Errichtung einer baulichen Anlage dar. Es liegt im Außenbereich.
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2. Bei Cs Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 35 BauGB unterscheidet zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn ein Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt ist. Cs Vorhaben fällt unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB.

3. Da Cs Vorhaben nicht privilegiert ist und den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, ist es unzulässig.

Nein!

Wenn ein Vorhaben Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, sind öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Beeinträchtigt ein sonstiges Vorhaben öffentliche Belange, ist es nach § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich unzulässig. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans können die Zulässigkeit sogenannter begünstigter Vorhaben nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht beschränken. Die Ausweisung als Wald stellt eine mögliche Darstellung nach § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB dar. Cs Vorhaben ist aber nach § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB begünstigt. Darstellungen des Flächennutzungsplans können begünstigten Vorhaben nicht entgegengehalten werden (§ 35 Abs. 4 S. 1 Alt. 1 BauGB.
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