Abwandlung § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (2)

24. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Anwalt Cicero (C) steigt aus der Großkanzlei aus und will auf seinem mit Bäumen und Büschen bewachsenen und im Osten und Norden weiträumig von Wald umgebenen Außenbereichsgrundstück Wohnmobile zur gewerblichen Nutzung aufstellen. Der Flächennutzungsplan weist eine Waldfläche aus.

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Einordnung des Falls

Abwandlung § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB (2)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Cs geplanter Campingplatz stellt eine bauliche Anlage i.S.d § 29 Abs. 1 BauGB dar.

Ja!

Der bauplanungsrechtliche Anlagenbegriff erfasst Anlagen, die (1) in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden werden und die (2) die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren können, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen, die ihre Zulässigkeit regelt (bodenrechtliche Relevanz). Maßstab dafür ist nicht das konkrete Vorhaben, sondern seine gedachte Häufung. Angesichts seiner geplanten Nutzung ist der Campingplatz geeignet, u.a. Belange des § 1 Abs. 5 S. 2 Alt. 2, Nr. 7 a (Umweltschutz) BauGB zu tangieren. Vergegenwärtige Dir immer: § 29 BauGB ist die „vor die Klammer gezogene“ Grundvoraussetzung für die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorraussetzungen der §§ 30ff. BauGB.
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2. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB.

Genau, so ist das!

Liegt das Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) weder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB), noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB), so richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit allein nach § 35 BauGB (Außenbereich). Cs Vorhaben liegt im Außenbereich. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens richtet sich folglich nach § 35 BauGB.

3. Bei Cs Vorhaben handelt es sich um ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben.

Nein, das trifft nicht zu!

§ 35 BauGB unterscheidet zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn ein Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 BauGB erfüllt ist. Cs Vorhaben fällt unter keinen der Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 Nr. 1-8 BauGB.

4. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans entsprechen nicht mehr den tatsächlichen Umständen und sind daher funktionslos.

Nein!

Flächennutzungspläne dienen der Unterstützung und Fortentwicklung bestimmter tatsächlicher Zustände. Entwicklungen des rein tatsächlichen Ist-Zustandes weg von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes können rechtlich erheblich sein und diesen funktionslos machen. Der Flächennutzungsplan verliert seine Bedeutung als Grundlage und Konkretisierung öffentlicher Belange und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung jedoch nicht schon dann, wenn seine Darstellungen nicht mehr mit der gegenwärtigen tatsächlichen Situation übereinstimmen, sondern erst, wenn seine Darstellungen überholt sind, den besonderen örtlichen Verhältnissen also nicht mehr gerecht werden. Darstellungen des Flächennutzungsplans nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauGB sperren Vorhaben also nur dann nicht mehr, wenn die Entwicklung des Baugeschehens ihnen qualitativ und quantitativ so stark zuwiderläuft, dass die Verwirklichung ihrer Planungsabsichten bedeutend beeinträchtigt ist. Die Ausweisung als Wald ist eine Darstellung nach § 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB. Das Grundstück ist mit Büschen und Bäumen bewachsen sowie im Osten und Norden weiträumig und gleichmäßig von Wald umgeben. Um vorhandene Häuser existiert naturgemäß keine Waldfläche mehr. Das Grundstück ist tatsächlich immer noch nach § 2 BWaldG als Wald zu bewerten und die Darstellung als Waldfläche entspricht der gegenwärtigen tatsächlichen Situation. Eine Genehmigung für eine andere Nutzungsart liegt nicht vor.
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