Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Entscheidungsgründe

Grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung – alternative Anträge/alternative Häufung des Klagegrundes

Grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung – alternative Anträge/alternative Häufung des Klagegrundes

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K verlangt klageweise €10.000 von B. In der Klage führt er aus, dass B ihm €10.000 als Kaufpreis für einen Gebrauchtwagen (§ 433 Abs. 2 BGB) und weitere €10.000 als Darlehensrückzahlung (§ 488 Abs. 1 S. 2 BGB) schulde. Offen bleibt, auf welchen der beiden Ansprüche er seine Klage stützt.

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Einordnung des Falls

Grundsätzlich unzulässige alternative Klagehäufung – alternative Anträge/alternative Häufung des Klagegrundes

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt eine alternative Klagehäufung vor.

Ja, in der Tat!

Eine alternative Klagehäufung liegt vor, wenn der Kläger in seiner Klage entweder zwei prozessuale Ansprüche in zwei Anträgen alternativ zur Entscheidung des Gerichts stellt (alternative Anträge) oder aber, wenn der Kläger einen einzigen Klageantrag alternativ und jeweils vollumfänglich auf zwei unterschiedliche prozessuale Ansprüche stützt (alternative Häufung des Klagegrundes). K beantragt, den B zur Zahlung von €10.000 zu verurteilen. Die Klage wird vollumfänglich sowohl mit einem Kaufpreiszahlungsanspruch, als auch mit einem Darlehensrückzahlungsanspruch begründet. Damit liegt eine alternative Klagehäufung in Form einer alternativen Häufung des Klagegrundes vor. Alternative Anträge: „Ich beantrage entweder … oder…“ Alternative Häufung des Klagegrundes: „Ich beantrage … entweder wegen … oder wegen…“
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2. Die alternative Klagehäufung ist zulässig.

Nein!

Das in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierte Bestimmtheitsgebot schreibt vor, dass der Kläger einen „bestimmten Antrag“ stellen muss. Aus dem Klageantrag muss also hervorgehen, welchen prozessualen Anspruch der Kläger gerichtlich durchsetzen möchte. Bei einer alternativen Klagehäufung stellt der Kläger jedoch mehrere prozessuale Ansprüche alternativ zur Entscheidung des Gerichts. Es wird also nicht deutlich, über welchen prozessualen Anspruch das Gericht entscheiden soll. Ein solches Vorgehen ist daher grundsätzlich unzulässig, da es dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerspricht. K muss seine Geldforderung auf einen der Lebenssachverhalte stützen. Die alternative Geltendmachung ist unzulässig. Eine alternative Klagehäufung ist nur bei einer echten Wahlschuld (§ 262 BGB) ausnahmsweise zulässig. Denn dort besteht ein einziger Anspruch mit alternativen Inhalt, dessen Bestimmung nicht dem Kläger als Gläubiger, sondern dem Beklagten als Schuldner zusteht.
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