Abwandlung 2: Ermessen
6. April 2025
1 Kommentar
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Der Motorradclub MC betreibt ein Bordell in einem Mischgebiet in Berlin. Die Nutzung des Bordells ist genehmigungsfähig, jedoch existiert eine solche Genehmigung nicht. Baubehörde B untersagt die Nutzung wegen fehlender Genehmigung. MC hält dies für ermessensfehlerhaft.
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Einordnung des Falls
Abwandlung 2: Ermessen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Der Tatbestand der Nutzungsuntersagung (§ 80 S. 2 BauO Bln) ist hier aufgrund der fehlenden Baugenehmigung erfüllt.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Nutzungsuntersagung (§ 80 S. 2 BauO Bln) muss die Behörde die Nutzung untersagen (gebundene Entscheidung).
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Nutzung des Bordells verstößt nicht gegen materielles Baurecht (genehmigungsfähig). Ist die Nutzungsuntersagung (§ 80 S. 2 BauO Bln) deswegen unverhältnismäßig?
Nein, das trifft nicht zu!
4. Die Nutzungsuntersagung (§ 80 S. 2 BauO Bln) der B ist damit rechtmäßig.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
okalinkk
21.3.2025, 12:43:13
ich habe gelernt, dass das Vorhaben insb dann offensichtlich genehmigungsfähig ist, wenn z.B. die Regelbebauung iSv §§ 2 bis 9 BauNVO, II einschlaegig ist (da grds. gebundener Anspruch auf Genehmigung besteht). das Bordell duerfte hier doch ein sonstiger Gewerbebetrieb nach 6 II Nr 4 BauNVO sein, sodass das Vorhaben offensichtlich genehmigungsfaehig ist?