Verweis von Zeugen aus dem Saal, § 58 Abs. 1 StPO

5. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Landgericht angeklagt. Im Zuschauerraum sitzt auch Z, der der Tat beiwohnte. Der Staatsanwalt macht das Gericht darauf aufmerksam, dass Z als Zeuge in Betracht kommt und beantragt dessen Vernehmung. Das Gericht verweist Z vor Vernehmung des A aus dem Saal (§ 176 GVG).

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Einordnung des Falls

Verweis von Zeugen aus dem Saal, § 58 Abs. 1 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Öffentlichkeit der Sitzung kann schon verletzt sein, wenn nur Z als Einzelperson der Zutritt zur Verhandlung verwehrt wird (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).

Ja!

Öffentlichkeit bedeutet grundsätzlich, dass jedermann aus dem Publikum ohne Rücksicht auf seine Gesinnung oder seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe sich ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis von Ort und Zeit der Verhandlung verschaffen kann und ihm im Rahmen der tatsächlichen Gegebenheiten der Zutritt eröffnet wird. Auch der faktische Ausschluss eines einzelnen Zuschauers, hier Z, kann damit eine rechtswidrige Beschränkung der Öffentlichkeit darstellen.
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2. Dass Z aus dem Saal verwiesen wurde, ist aber gerechtfertigt, wenn er als Zeuge in Betracht kam (§ 58 Abs. 1 StPO).

Genau, so ist das!

Die Zeugen sind im Prozess einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen (§ 58 Abs. 1 StPO). Sie sollen bis zu ihrer Aussage nicht an der Verhandlung teilnehmen, damit sie durch deren Inhalt nicht beeinflusst werden. Auch die zwangsweise Entfernung verstößt dann nicht gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG, wenn das Gericht die Vernehmung für erforderlich hält. Das Gericht hat hier einen Beurteilungsspielraum, der dort endet, wo die Entfernung auf sachwidrigen Erwägungen beruht, etwa wenn ein unliebsamer Besucher unter dem Vorwand, er sei Zeuge, entfernt wird.

3. Kann A mit der Revision erfolgreich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes rügen, weil Z des Saales verwiesen wurde (§ 169 Abs. 1 S. 1 StPO)?

Nein, das trifft nicht zu!

Der Öffentlichkeitsgrundsatz ist auch bei bloßer Entfernung von Einzelpersonen verletzt, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Zeugen sollen bis zu ihrer Aussage nicht an der Verhandlung teilnehmen, damit sie durch deren Inhalt nicht beeinflusst werden (vgl. § 58 Abs. 1 StPO). Auch die zwangsweise Entfernung verstößt dann nicht gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG. Das Gericht hat hier einen Beurteilungsspielraum, der dort endet, wo die Entfernung auf sachwidrigen Erwägungen beruht.Da Z vom Gericht des Saals verwiesen wurde, weil er ernsthaft als Zeuge in Betracht kam, war sein Ausschluss gerechtfertigt. Dass sachwidrige Erwägungen eine Rolle spielten, ist nicht ersichtlich. Ein Verstoß gegen § 169 Abs. 1 S. 1 GVG liegt damit nicht vor.
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