Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Verweis von Zeugen aus dem Saal, § 58 Abs. 1 StPO
Verweis von Zeugen aus dem Saal, § 58 Abs. 1 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Landgericht angeklagt. Im Zuschauerraum sitzt auch Z, der der Tat beiwohnte. Der Staatsanwalt macht das Gericht darauf aufmerksam, dass Z als Zeuge in Betracht kommt und beantragt dessen Vernehmung. Das Gericht verweist Z vor Vernehmung des A aus dem Saal (§ 176 GVG).
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Einordnung des Falls
Verweis von Zeugen aus dem Saal, § 58 Abs. 1 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Öffentlichkeit der Sitzung kann schon verletzt sein, wenn nur Z als Einzelperson der Zutritt zur Verhandlung verwehrt wird (§ 169 Abs. 1 S. 1 GVG).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Dass Z aus dem Saal verwiesen wurde, ist aber gerechtfertigt, wenn er als Zeuge in Betracht kam (§ 58 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
3. Kann A mit der Revision erfolgreich eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes rügen, weil Z des Saales verwiesen wurde (§ 169 Abs. 1 S. 1 StPO)?
Nein, das trifft nicht zu!
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