Abwesenheit der Staatsanwaltschaft I, § 226 Abs. 1 StPO

6. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

A wird vor dem Strafrichter verurteilt. Referendarin R hatte als Zuschauerin auf ihren Einsatz als Sitzungsvertreterin im Folgeprozess gewartet. Da der für As Prozess eingeteilte Staatsanwalt nicht erschienen war, hatte der Vorsitzende R die Akte in die Hand gedrückt und sie als Sitzungsvertreterin im Prozess gegen A verhandeln lassen.

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Einordnung des Falls

Abwesenheit der Staatsanwaltschaft I, § 226 Abs. 1 StPO

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Staatsanwaltschaft muss während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein (§ 226 Abs. 1 StPO).

Ja, in der Tat!

Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der Staatsanwaltschaft (§ 226 Abs. 1 StPO). Dies gilt auch für unwesentliche Teile der Verhandlung.
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2. Der Vorsitzende konnte wirksam bestimmen, dass R als Vertreterin der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung auftritt (§ 142 Abs. 3 GVG).

Nein!

Das Amt der Staatsanwaltschaft wird bei den Amtsgerichten durch einen oder mehrere Staatsanwälte oder Amtsanwälte ausgeübt (§ 142 Abs. 1 GVG). Referendaren kann die Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtsanwalts übertragen werden (§ 142 Abs. 3 GVG), so auch die Wahrnehmung des Sitzungsdienstes als Vertreter der Staatsanwaltschaft. Dies ist Aufgabe des Leiters der Staatsanwaltschaft oder eines von ihm beauftragten Staatsanwalts, nicht aber Aufgabe des Gerichts.Der Vorsitzende konnte R also nicht wirksam die Aufgabe übertragen, die Verhandlung als Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft wahrzunehmen. Sie war nur wirksam beauftragt, die Sitzungsvertretung im Folgeprozess wahrzunehmen.

3. Das Urteil war rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 1 StPO), da die Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung abwesend war (§ 226 Abs. 1 StPO).

Genau, so ist das!

Da der Vorsitzende R nicht wirksam für den Sitzungsdienst einteilen konnte und sie damit nicht als Vertreterin der Staatsanwaltschaft auftrat, war die Staatsanwaltschaft vorliegend während der gesamten Hauptverhandlung entgegen § 226 Abs. 1 StPO abwesend.

4. A muss in seiner Revisionsbegründung auch darlegen, dass das Urteil auf dem vorschriftswidrigen Einsatz der R beruhte (§ 338 Nr. 5 StPO).

Nein, das trifft nicht zu!

Da die Staatsanwaltschaft während der gesamten Hauptverhandlung und damit auch während der wesentlichen Teile der Hauptverhandlung nicht anwesend war, wird nach § 338 Nr. 5 StPO unwiderleglich vermutet, dass das Urteil auf dem Umstand beruht, dass hier R statt des Vertreters der Staatsanwaltschaft verhandelte. Es ist auch nicht denkgesetzlich ausgeschlossen , dass ein anderes Urteil gefallen wäre, wenn der eingeteilte Staatsanwalt statt R aufgetreten wäre.
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