Referendariat
Die Revisionsklausur im Assessorexamen
Begründetheit II: Verletzungen des Verfahrensrechts (Verfahrensrüge)
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft I, § 226 Abs. 1 StPO
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft I, § 226 Abs. 1 StPO
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
A wird vor dem Strafrichter verurteilt. Referendarin R hatte als Zuschauerin auf ihren Einsatz als Sitzungsvertreterin im Folgeprozess gewartet. Da der für As Prozess eingeteilte Staatsanwalt nicht erschienen war, hatte der Vorsitzende R die Akte in die Hand gedrückt und sie als Sitzungsvertreterin im Prozess gegen A verhandeln lassen.
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Einordnung des Falls
Abwesenheit der Staatsanwaltschaft I, § 226 Abs. 1 StPO
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Staatsanwaltschaft muss während der gesamten Hauptverhandlung anwesend sein (§ 226 Abs. 1 StPO).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Vorsitzende konnte wirksam bestimmen, dass R als Vertreterin der Staatsanwaltschaft in der Verhandlung auftritt (§ 142 Abs. 3 GVG).
Nein!
3. Das Urteil war rechtsfehlerhaft (§ 337 Abs. 1 StPO), da die Staatsanwaltschaft während der Hauptverhandlung abwesend war (§ 226 Abs. 1 StPO).
Genau, so ist das!
4. A muss in seiner Revisionsbegründung auch darlegen, dass das Urteil auf dem vorschriftswidrigen Einsatz der R beruhte (§ 338 Nr. 5 StPO).
Nein, das trifft nicht zu!
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