Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)
Ende des Bebauungszusammenhangs: Gemeindegrenze
Ende des Bebauungszusammenhangs: Gemeindegrenze
21. Mai 2025
6 Kommentare
4,5 ★ (8.330 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die kleinen ländlichen Gemeinden W und K (jeweils 8.000 Einwohner) grenzen aneinander an. Henri (H) möchte auf seinem Grundstück in W ein Wohnhaus errichten. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Hs Grundstück grenzt unmittelbar an K an. Die nähere Umgebung weist 18 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Kirche und einen Einkaufsladen. Allerdings stehen sämtliche Gebäude in K.
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Einordnung des Falls
Ende des Bebauungszusammenhangs: Gemeindegrenze
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. H fragt sich, ob sein Grundstück innerhalb eines Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB liegt?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. H fragt sich, ob die Bebauung in der Gemeinde K einen Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB aufweist?
Ja, in der Tat!
3. Hs Freundin, die berühmte Baurechtlerin B, ist überzeugt davon, dass der Bebauungszusammenhang i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB nicht durch die Gemeindegrenze begrenzt wird. Trifft ihre Aussage zu?
Ja!
4. Liegt Hs Grundstück innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB?
Nein, das ist nicht der Fall!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
benjaminmeister
1.11.2024, 16:53:36
Die erste und letzte Frage ähneln sich sehr und bringen doppelt mMn keinen Mehrwert. Die erste Frage kann man auch streichen, damit man sich das Wissen aus Aufgabe schrittweise erarbeitet. Außerdem frage ich mich, ob so Zusätze wie “Xs Freundin, die berühmte Baurechtlerin” wirklich einen Mehrwert haben (auch in anderen Aufgaben…). Ich bin der Meinung, dass man im Jurastudium eh schon so viel lesen und Informationen verarbeiten muss, dass solche Zusätze einfach nur ermüdent sind. In der einzelnen Aufgabe natürlich nicht relevant aber es läppert sich doch auf Dauer. Wie sieht das bei anderen Usern aus?

Major Tom(as)
25.11.2024, 08:24:24
Bezüglich der ersten Frage stimme ich zu, mE ist das hier in Frage 1 quasi schon das Endergebnis. Was die Zusätze angeht, so finde ich persönlich, dass diese eines der Merkmale sind, die Jurafuchs ausmachen. Die Fälle sind ohnehin sehr kurz gehalten und solche Zusätze sollen das Lernen wohl etwas spaßiger machen. Ob das in diesem Fall gelingt, ist fraglich, aber ich finde es grds. immer sehr nett :) (Im Übrigen gibt es jedenfalls bei uns an der Uni genug Professoren, die auch solche "unnötigen Zusatzinformationen" aufnehmen, denke, es gehört genauso zum Studium Wichtiges von Unwichtigem zu trennen wie tatsächlich den Fall zu lösen - außerdem gibt es hier ja den "Tip", dass B natürlich Recht hat und ist damit doch nicht unnötig ;) Ich kann natürlich verstehen, dass das viele Lesen anstrengend ist, aber ich würde es eher als Punkt ansehen, der dich zwischendurch zum Grinsen bringen soll und dazu führt, dass man doch nicht so müde wird :))
Linus826
13.2.2025, 19:26:39
Spricht die rechtliche Komponente im Rahmen des Bebauungszusammenhangs nicht vielmehr dafür, dass dieser gerade nicht gemeindeübergreifend vorliegen kann, da sonst ein Widerspruch zur jeweiligen kommunalen Planungshoheit der Gemeinden aus Art. 28 II GG vorliegen würde?
lexspecialia
26.4.2025, 18:23:22
Nein weil die Bestimmung, ob ein Grundstück innerhalb eines Bebauungszusammenhangs liegt, entscheidet noch nicht über das Bauplanungsrecht der Gemeinde. Die eigentliche Steuerung, ob ein Grundstück bebaubar ist, erfolgt auf der Ebene des Ortsteils: ➔ Nur wenn der Ortsteil im eigenen Gemeindegebiet liegt, entsteht überhaupt Baurecht nach § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB. Mit anderen Worten: Der Bebauungszusammenhang ist nur eine Vorfrage (optische Einheit). Der Ortsteil sorgt dafür, dass die Planungshoheit der Gemeinde gewahrt bleibt. Ortsteil = rechtlich geprägter Begriff ➔ Hier spielt die kommunale Planungshoheit eine Rolle. ➔ Ein Ortsteil darf nie über die Gemeindegrenzen hinausgehen, weil sonst die Planungshoheit verletzt wäre. Bebauungszusammenhang = rein tatsächlicher, optischer Begriff ➔ Hier geht es nur darum, wie die Bebauung äußerlich zusammenhängt. ➔ Er wird faktisch bestimmt – unabhängig von rechtlichen Grenzen wie Gemeindegrenzen.

DeliktusMaximus
1.4.2025, 15:55:01
Widersprechen sich die Aussagen der vorletzten und der letzten Frage nicht? Es heisst, dass nur auf die Bebauung der Gemeinde abgestellt wird, in der letzten Frage wird jedoch die Bebauung der Nachbargemeinde mit einbezogen.
lexspecialia
26.4.2025, 18:16:33
Bzgl. Ortsteil wird auf die Bebauung in einer Gemeinde abgestellt ABER bzgl. Eines Bebauungszusammenhang geht es nur um das faktische Erscheinungsbild. Ortsteil = rechtliche Sichtweise ➔ Nur Bebauung in einer Gemeinde wird berücksichtigt, weil jede Gemeinde ihre eigene Planungshoheit hat (Art. 28 II GG). ➔ Keine Mitberücksichtigung von Gebäuden in Nachbargemeinden! Bebauungszusammenhang = faktische Sichtweise ➔ Es geht nur um das optische Erscheinungsbild! ➔ Gebäude in einer Nachbargemeinde können den Zusammenhang optisch mitprägen. ➔ Es wird nicht auf Gemeindegrenzen geachtet!