Öffentliches Recht
Baurecht: Bauplanungsrecht
Unbeplanter Innenbereich (§ 34 BauGB)
Festlegung der Innenbereichsgrenze durch Satzung: Grundfall
Festlegung der Innenbereichsgrenze durch Satzung: Grundfall
13. Februar 2025
6 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Fabians (F) Grundstück liegt in der ländlichen Gemeinde G (9.000 Einwohner). Ein Bebauungsplan besteht nicht. Die nähere Umgebung weist 21 Gebäude auf, darunter mehrere Wohngebäude, eine Feuerwehr und eine Post. Fs Grundstück grenzt von drei Seiten an Grundstücke mit Wohnbebauung. Am 05.09.2023 erlässt G eine sog. Klarstellungssatzung, wonach die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt werden. Fs Grundstück liegt außerhalb dieser Grenze.
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Einordnung des Falls
Festlegung der Innenbereichsgrenze durch Satzung: Grundfall
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Befand sich Fs Grundstück vor Erlass der Klarstellungssatzung innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB?
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. F meint es existieren neben der Klarstellungssatzung noch drei weitere Satzungsarten in § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB. Zu Recht?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Die Klarstellungssatzung hat konstitutive Wirkung für die Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich.
Nein, das trifft nicht zu!
4. Liegt Fs Grundstück nach Erlass der Klarstellungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 S. 1 BauGB innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.S.d. § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB?
Ja!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

w.laura.l
5.2.2024, 10:00:48
Wirkt sich der Fakt, dass das Grundstück nicht von der Klarstellungssatzung erfasst wird auf deren (materielle)
Rechtmäßigkeitaus?
Dogu
24.2.2024, 16:30:45
S.o.
Dogu
2.3.2024, 10:25:35
Vor allem verstehe ich nicht, wie sie die Baubehörden entlasten soll, wenn sie rechtlich keine Wirkung entfaltet.

Fabi
19.4.2024, 19:10:52
Liebes Jurafuchsteam, vielleicht sollte hier statt der blauen Linie auf dem Bild eine andere Farbe gewählt werden - es könnte sonst der Eindruck entstehen, es sei ein Fluss/Bachlauf (der, soweit ich verstanden habe, eine andere Be
urteilung der Abgrenzung Innen/Außenbereich ermöglicht). Könnte natürlich auch nur mir so gegangen sein
zuso
2.12.2024, 19:10:28
In der Erklärung zur Frage 2 werden die Satzungen in § 34 Absatz 1 zitiert. Richtig ist allerdings Absatz 4.

CR7
3.12.2024, 10:20:05
Das ist richtig, das müsste korrigiert werden :)