Strafrecht
BT 1: Totschlag, Mord, Körperverletzung u.a.
Schwere Körperverletzung, § 226 StGB
Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: Nase
Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: Nase
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Bei einer Prügelei zwischen T und O ergreift T ein Messer und schneidet O die Nase ab. Eine Rekonstruktion der Nase ist nicht möglich.
Diesen Fall lösen 83,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Nr. 2: Ein wichtiges Glied des Körpers verliert: Nase
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Nase des O stellt nach der engsten Ansicht und wohl h.M. ein "Glied des Körpers" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB) dar.
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurastudium und Referendariat.
2. O ist "in erheblicher Weise dauernd entstellt" (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Barbara Salesch
15.7.2022, 17:32:36
Inwiefern wäre der Verlust einer Niere durch Nr. 1 respektive Nr. 3 erfasst?
Nora Mommsen
2.8.2022, 13:19:03
Hallo Barbara Salesch, die Niere unterfällt keiner der in § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Alternativen. Unter § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB fällt der Verlust einer Niere nur, wenn es eine der genannten Zustände auslöst aber nicht automatisch. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
StellaChiara
8.8.2023, 13:06:04
Wäre der Tatbestand trotzdem erfüllt, wenn eine Nasenkorrektur möglich wäre?
Lukas_Mengestu
8.8.2023, 16:01:39
Hallo StellaChiara, da die schwere Folge nur bei einer dauernden Entstellung vorliegt, kann diese durch eine kosmetische Korrektur tatsächlich entfallen. Die schwere Folge entfällt dabei aber nur bei vollständiger oder doch ganz überwiegender operativer Rückbildung der Entstellung. Sofern die Operation zum Zeitpunkt der Verurteilung noch nicht erfolgt ist, entfällt die schwere Folge aber nur, wenn diese (1) nach medizinischer Erfahrung erfolgreich durchgeführt werden könnte, (2) keine erheblichen Risiken für den Verletzten birgt und (3) ihr auch sonst keine schwer überwindbaren Hindernisse entgegenstehen. Eine Entstellung bleibt deshalb auch dann eine dauernde, wenn sie zwar durch eine Schönheitsoperation beseitigt werden könnte, deren Durchführung aber unter finanziellen Gesichtspunkten unrealistisch ist (vgl hierzu auch BeckOK StGB/Eschelbach, 57. Ed. 1.5.2023, StGB § 226 Rn. 21). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team