Nr. 2: Wichtiges Glied – individuelle Verhältnisse

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Nach einem Konzert kommt es zwischen Klarinettistin T und Pianistin O zum Streit. T schlägt mit ihrem Klarinettenkoffer mehrfach auf O ein. Die Schläge treffen O so schwer, dass in der Folge ihr rechter Ringfinger versteift.

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Einordnung des Falls

Nr. 2: Wichtiges Glied – individuelle Verhältnisse

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Der Ringfinger ist ein "Glied des Körpers" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Ja!

Der Begriff des Gliedes ist umstritten. (1) Die engste Ansicht zählt dazu nur äußerliche Körperteile, die eine in sich abgeschlossene Existenz mit besonderer Funktion im Gesamtorganismus haben und mit dem Körper durch ein Gelenk verbunden sind (z.B. Arme, Hände, Finger(-glieder), Beine, Knie, Füße, Zehen). (2) Nach einer mittleren Ansicht, die von einer Verbindung durch Gelenke absieht, sind auch Nase, Ohr(-muschel) und äußere Genitalien erfasst. (3) Die weiteste Auffassung bezieht sogar auch innere Organe wie die Niere mit ein. Dies lehnt die Rspr. und h.L. ab. Os Ringfinger ist nach allen Ansichten ein "Glied des Körpers".
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2. Die Wichtigkeit des Gliedes bestimmt sich grundsätzlich nach seiner generellen Bedeutung für den Gesamtorganismus.

Genau, so ist das!

Wesentliche Körperfunktionen (z.B. das Greifen, Festhalten, Gehen, Stehen, Heben usw.) müssen beeinträchtigt sein. Ob darüber hinausgehend individuelle Verhältnisse des Opfers zu berücksichtigen sind, ist umstritten.

3. Os Ringfinger ist nach Ansicht des BGH ein "wichtiges Glied des Körpers" (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Nach Ansicht des BGH sind individuelle soziale Bezüge (d.h. "außerkörperliche" Aspekte z.B. Beruf) nicht zu berücksichtigen, die individuelle körperliche Verfassung (z.B. Rechts-/Linkshändigkeit, Vorschäden) dagegen schon. Für den BGH und die h.L. spricht der Wortlaut: § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nennt den Verlust eines wichtigen Gliedes "des" Körpers (generalisierender Maßstab) und spricht gerade nicht davon, dass das Opfer ein wichtiges Glied „seines“ Körpers verliert. Dass O Pianistin ist, bezieht der BGH nicht in die Bewertung mit hinein. Da auch ohne Ringfinger die Greiffunktion der Hand noch gegeben ist, stellt der Ringfinger kein wichtiges Glied dar. Eingebüßt wird lediglich eine Sonderfähigkeit. Eine Mindermeinung in der Literatur will auf die Individualität des Verletzten generell Rücksicht nehmen und auf den Beruf abstellen. Danach wäre die Wichtigkeit zu bejahen, da O ohne den Ringfinger nicht Klavier spielen kann.
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