Zivilrecht
Examensrelevante Rechtsprechung ZR
Deliktsrecht
Pflichten und Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten
Pflichten und Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten
31. Mai 2025
12 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K liefert Weizen an die G-GmbH, diese soll erst später zahlen. G verkauft den Weizen weiter. Das Geld fließt auf das Konto der G. B, der Geschäftsführer der G, veruntreut diese Gelder. Das stürzt G in die Insolvenz. K verlangt von B Schadensersatz für seine Ansprüche gegen G.
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Einordnung des Falls
Pflichten und Haftung eines GmbH-Geschäftsführers gegenüber außenstehenden Dritten
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. K hat gegen B einen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB.
Nein!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ein Anspruch des K gegen B ergibt sich aus § 823 Abs. 1 BGB.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. K hat gegen B einen Anspruch aus § 826 Abs. 1 BGB, wenn B den K vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt hat.
Ja, in der Tat!
4. Das Verhalten des B gegenüber K ist sittenwidrig.
Nein!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Der BGBoss
21.5.2021, 12:12:49
Könnte man hier nicht eine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb annehmen? Oder steht dem entgegen, dass diese sich letztendlich in einem Vermögensschaden erschöpfen würde? LG

Tigerwitsch
21.5.2021, 15:57:41
ME scheitert ein solcher Anspruch auch schon an dem fehlenden unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriff. Darunter fällt jeder unmittelbare Eingriff in den betrieblichen Tätigkeitskreis, insbesondere wenn er zur Beeinträchtigung des Betriebs als solchen bzw. zu einer Be
drohungseiner Grundlagen führt (vgl. Palandt, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 135.). Wegen der Abgrenzung zum von in
§ 823 Abs. 1 BGBnicht erfassten Ersatz von mittelbaren Vermögensschäden, hat sich der Eingriff nach objektivem Maßstab spezifisch gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit zu richten. Kein Eingriff ist die mittelbare Beeinträchtigung des Gewerbebetriebsdurch ein außerhalb eintreten des, mit seiner Wesens eigentümlichkeit nicht in Beziehung stehen des Schadensereignis (vgl. Palandt, 78. Aufl. 2019, § 823 Rn. 135). So liegt es m.E. hier. Zum einen könnte man auf die vorliegende Argumentation des BGH zurückgreifen, demnach der Geschäftsführer einer GmbH grundsätzlich nur ggü. der vertretenen Gesellschaft persönlich verpflichtet ist - jedoch nicht ggü. Dritten. Zum anderen lässt die bloße Kenntnis der „Streuwirkung“ einer
Verletzungshandlungauf (Dritt-)Unternehmen - nach Ansicht des BAG - nicht zwingend den Schluss zu, es handele sich um einen unmittelbaren Eingriff auf ebendiese Dritte (s. BAG, U. v. 25.08.2015 - AZ.: 1 AZR 754/14, Rn. 37 mit Verweis auf BGH, U. v. 08.01.1981 - AZ.: III ZR 125/79).

Der BGBoss
21.5.2021, 15:59:00
Danke für die ausführliche Erklärung!

Bibcrush
30.1.2022, 16:33:19
Für
§ 823 IIi.V.m. § 266 StGB müssten die
Gelder der K betreut worden sein. Die Norm schützt also nur denjenigen, dessen Vermögen veruntreut wird und nicht die, die dadurch mittelbar betroffen werden. Korrigiert mich gerne und lieben Gruß Bibcrush.

Bibcrush
30.1.2022, 16:35:47
Victor
30.1.2022, 21:23:05
Genau. Es bedarf ja dem persönlichen und sachlichen Individualschutz. Die Argumentation ist hier ähnlich zu
826 BGBund warum es nicht durchgreift