Anwartschaftsrecht
16. August 2025
14 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hersteller H übereignet eine Maschine an Unternehmer U unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB). H stirbt, kurz nachdem U die Maschine zur Wartung zurückgebracht hat. Erbin E übereignet die Maschine an die gutgläubige G.
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