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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Hersteller H übereignet eine Maschine an Unternehmer U unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB). H stirbt, kurz nachdem U die Maschine zur Wartung zurückgebracht hat. Erbin E übereignet die Maschine an die gutgläubige G.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat durch die wirksame Übereignung an G das Anwartschaftsrecht des U verletzt, das als "sonstiges Recht" (§ 823 Abs. 1 BGB) geschützt ist.

Ja!

Das Anwartschaftsrecht entsteht bei mehraktigen Erwerbstatbeständen, wenn der Erwerber (U) so viele Erfordernisse erfüllt hat, dass der Eigentumserwerb vom Veräußerer (H) nicht mehr einseitig verhindert werden kann. Bei einer bedingten Übereignung nach § 929 S. 1 BGB ist die vollständige Kaufpreiszahlung der einzige Akt, der dem Erwerb entgegensteht. Das Anwartschaftsrecht wird als "wesensgleiches Minus" zum Eigentum charakterisiert. Als Minus zum Eigentum stellt es ein absolutes Recht und damit ein "sonstiges Recht" dar. Durch den Eigentumserwerb der G ist das Anwartschaftsrecht des U erloschen (§ 161 Abs. 3, §§ 932 ff. BGB).

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Isabell

Isabell

29.1.2021, 15:47:15

Mir fehlt hier die Info, dass die Wartung zeitlich vor dem Bedingungseintritt stattfindet.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2021, 13:49:27

Vielen Dank für den Hinweis, Isabell. Wir sind stets bemüht die Sachverhalte möglichst komprimiert darzustellen. Aus dem Umstand, dass an keiner Stelle die Kaufpreiszahlung erwähnt ist, folgt aus unserer Sicht insoweit, dass diese zu keinem Zeitpunkt eingetreten ist. Daran ändert eigentlich auch der Umstand nichts, dass U die Maschine zur Wartung zurückbringt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Basti :)

Basti :)

12.8.2022, 12:14:48

Ich dachte ein Anwartschaftsrecht stellt nach h.M. nur ein relatives und eben kein absolutes Recht dar. In der Begründung steht jedoch, dass es als "Minus zum Eigentum" ein absolutes Recht darstelle und dementsprechend ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB darstellt. Ich würde hier zwar auch ein sonstiges Recht annehmen, jedoch kein absolutes Recht…

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.8.2022, 16:00:50

Hallo Basti, Anwartschaftsrecht sind nicht bloß schuldrechtlicher Natur, sondern entstehen an einer bestimmten Sache und wirken als wesensgleiches Minus zum Vollrecht absolutes. Wegen des Numerus Clausus im Sachenrecht stellt es kein beschränkt dingliches Recht dar. Umstritten ist die Frage, ob das Anwartschaftsrecht auch ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer begründen kann. Viele Grü´ße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

4.7.2024, 14:19:39

Da das Anwartschaftsrecht nach §§ 929 1, 158 BGB begründet wurde, war der Anwartschaftsrechtsinhaber mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt unmittelbarer Besitzer. Somit ist sein Anwartschaftsrecht nach § 936 III BGB analog nicht erloschen. Damit scheidet ein SE Anspruch aus § 823 I BGB mangels Rechtsgutsverletzung aus.

LS2024

LS2024

4.7.2024, 14:19:39

Da das Anwartschaftsrecht nach §§ 929 1, 158 BGB begründet wurde, war der Anwartschaftsrechtsinhaber mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt unmittelbarer Besitzer. Somit ist sein Anwartschaftsrecht nach § 936 III BGB analog nicht erloschen. Damit scheidet ein SE Anspruch aus § 823 I BGB mangels Rechtsgutsverletzung aus.


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