Anwartschaftsrecht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Hersteller H übereignet eine Maschine an Unternehmer U unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB). H stirbt, kurz nachdem U die Maschine zur Wartung zurückgebracht hat. Erbin E übereignet die Maschine an die gutgläubige G.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. E hat durch die wirksame Übereignung an G das Anwartschaftsrecht des U verletzt, das als "sonstiges Recht" (§ 823 Abs. 1 BGB) geschützt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
29.1.2021, 15:47:15
Mir fehlt hier die Info, dass die Wartung zeitlich vor dem Bedingungseintritt stattfindet.
Lukas_Mengestu
22.11.2021, 13:49:27
Vielen Dank für den Hinweis, Isabell. Wir sind stets bemüht die Sachverhalte möglichst komprimiert darzustellen. Aus dem Umstand, dass an keiner Stelle die Kaufpreiszahlung erwähnt ist, folgt aus unserer Sicht insoweit, dass diese zu keinem Zeitpunkt eingetreten ist. Daran ändert eigentlich auch der Umstand nichts, dass U die Maschine zur Wartung zurückbringt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Basti :)
12.8.2022, 12:14:48
Ich dachte ein Anwartschaftsrecht stellt nach h.M. nur ein relatives und eben kein absolutes Recht dar. In der Begründung steht jedoch, dass es als "Minus zum Eigentum" ein absolutes Recht darstelle und dementsprechend ein
sonstiges Rechti.S.d. § 823 I BGB darstellt. Ich würde hier zwar auch ein
sonstiges Rechtannehmen, jedoch kein absolutes Recht…
Nora Mommsen
12.8.2022, 16:00:50
Hallo Basti, Anwartschaftsrecht sind nicht bloß schuldrechtlicher Natur, sondern entstehen an einer bestimmten Sache und wirken als wesensgleiches Minus zum Vollrecht absolutes. Wegen des Numerus Clausus im Sachenrecht stellt es kein beschränkt dingliches Recht dar. Umstritten ist die Frage, ob das Anwartschaftsrecht auch ein Recht zum Besitz gegenüber dem Eigentümer begründen kann. Viele Grü´ße, Nora - für das Jurafuchs-Team
LS2024
4.7.2024, 14:19:39
Da das Anwartschaftsrecht nach §§ 929 1, 158 BGB begründet wurde, war der Anwartschaftsrechtsinhaber mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt unmittelbarer Besitzer. Somit ist sein Anwartschaftsrecht nach § 936 III BGB analog nicht erloschen. Damit scheidet ein SE Anspruch aus § 823 I BGB mangels Rechtsgutsverletzung aus.
Paulah
24.7.2024, 10:10:52
Die Maschine war in der Werkstatt bei H. U war zu dem Zeitpunkt des Todes nicht unmittelbarer Besitzer.
LS2024
24.7.2024, 11:59:59
Ah ja, I see, Danke Dir
LS2024
4.7.2024, 14:19:39
Da das Anwartschaftsrecht nach §§ 929 1, 158 BGB begründet wurde, war der Anwartschaftsrechtsinhaber mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt unmittelbarer Besitzer. Somit ist sein Anwartschaftsrecht nach § 936 III BGB analog nicht erloschen. Damit scheidet ein SE Anspruch aus § 823 I BGB mangels Rechtsgutsverletzung aus.