Anwartschaftsrecht

2. Juli 2025

14 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Hersteller H übereignet eine Maschine an Unternehmer U unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung (§§ 929 S. 1, 158 Abs. 1 BGB). H stirbt, kurz nachdem U die Maschine zur Wartung zurückgebracht hat. Erbin E übereignet die Maschine an die gutgläubige G.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. E hat durch die wirksame Übereignung an G das Anwartschaftsrecht des U verletzt, das als "sonstiges Recht" (§ 823 Abs. 1 BGB) geschützt ist.

Ja!

Das Anwartschaftsrecht entsteht bei mehraktigen Erwerbstatbeständen, wenn der Erwerber (U) so viele Erfordernisse erfüllt hat, dass der Eigentumserwerb vom Veräußerer (H) nicht mehr einseitig verhindert werden kann. Bei einer bedingten Übereignung nach § 929 S. 1 BGB ist die vollständige Kaufpreiszahlung der einzige Akt, der dem Erwerb entgegensteht. Das Anwartschaftsrecht wird als "wesensgleiches Minus" zum Eigentum charakterisiert. Als Minus zum Eigentum stellt es ein absolutes Recht und damit ein "sonstiges Recht" dar. Durch den Eigentumserwerb der G ist das Anwartschaftsrecht des U erloschen (§ 161 Abs. 3, §§ 932 ff. BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

29.1.2021, 15:47:15

Mir fehlt hier die Info, dass die Wartung zeitlich vor dem Bedingungseintritt stattfindet.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

22.11.2021, 13:49:27

Vielen Dank für den Hinweis, Isabell. Wir sind stets bemüht die Sachverhalte möglichst komprimiert darzustellen. Aus dem Umstand, dass an keiner Stelle die Kaufpreiszahlung erwähnt ist, folgt aus unserer Sicht insoweit, dass diese zu keinem Zeitpunkt eingetreten ist. Daran ändert eigentlich auch der Umstand nichts, dass U die Maschine zur Wartung zurückbringt. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Basti :)

Basti :)

12.8.2022, 12:14:48

Ich dachte ein

Anwartschaftsrecht

stellt nach h.M. nur ein relatives und eben kein absolutes Recht dar. In der Begründung steht jedoch, dass es als "Minus zum Eigentum" ein absolutes Recht darstelle und dementsprechend ein sonstiges Recht i.S.d. § 823 I BGB darstellt. Ich würde hier zwar auch ein sonstiges Recht annehmen, jedoch kein absolutes Recht…

Nora Mommsen

Nora Mommsen

12.8.2022, 16:00:50

Hallo Basti,

Anwartschaftsrecht

sind nicht bloß

schuld

rechtlicher Natur, sondern entstehen an einer bestimmten Sache und wirken als wesensgleiches Minus zum Vollrecht absolutes. Wegen des Numerus Clausus im Sachenrecht stellt es kein

beschränkt dingliches Recht

dar. Umstritten ist die Frage, ob das

Anwartschaftsrecht

auch ein

Recht zum Besitz

gegenüber dem Eigentümer begründen kann. Viele Grü´ße, Nora - für das Jurafuchs-Team

LS2024

LS2024

4.7.2024, 14:19:39

Da das

Anwartschaftsrecht

nach §§ 929 1, 158 BGB begründet wurde, war der

Anwartschaftsrecht

sinhaber mangels entgegenstehender Angaben im Sachverhalt

unmittelbarer Besitzer

. Somit ist sein

Anwartschaftsrecht

nach §

936 III BGB

analog nicht erloschen. Damit scheidet ein SE Anspruch aus § 823 I BGB mangels Rechtsgutsverletzung aus.

Paulah

Paulah

24.7.2024, 10:10:52

Die Maschine war in der Werkstatt bei H. U war zu dem Zeitpunkt des Todes nicht

unmittelbarer Besitzer

.

LS2024

LS2024

24.7.2024, 11:59:59

Ah ja, I see, Danke Dir


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