Beschränkt dingliche Rechte
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Architekt A leitet die Errichtung mehrerer Reihenhäuser. Der Bauträger B hat der Bank X zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld an den Reihenhäusern bestellt. Als B insolvent wird, lässt A die Dächer wieder abtragen, um sie anderweitig zu verwerten.
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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. A hat durch das Abtragen der Dächer ein „sonstiges Recht“ der X verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Isabell
29.1.2021, 15:49:21
Ohne Angabe dazu, in wessen Eigentum die Dächer stehen, lässt sich das genau genommen nur raten.
iustus
30.1.2021, 15:45:46
Eigentum verpflichtet 🏔️
9.2.2021, 23:18:13
Exakt iustus. Und da B als Bauträger regelmäßig die Pflicht hat, dem späteren Erwerber das Eigentum zu übertragen (vgl § 650u BGB) ist grundsätzlich auch von seiner Eigentümerstellung auszugehen.
evanici
11.9.2023, 11:15:23
Die Aufzählung der beschränkt dinglichen Rechte, die als
sonstige Rechtei.S.d. § 823 I geschützt werden, ist aber nicht abschließend, oder? Und wieso wirkt sich eine Verschlechterung auf den Wert der Grundschuld aus? Blödes Beispiel: Mir wird eine Grundschuld i.H.v. 10€ bestellt für ein Grundstück im Wert von 1 Million €. Jetzt wird das Dach des darauf befindlichen Gebäudes zwar abgetragen, aber der Wert ist immer noch bei 900.000 €. Sofern jetzt die Zwangsvollstreckung betrieben wird, wäre es doch sehr wahrscheinlich, dass ich mit dem Erlös die 10 € realisieren und befriedigt werden kann. Der Wert der Grundschuld als solcher wäre doch nur dann geschmälert, wenn das Befriedigungsrisiko durch die Verschlechterung des Grundstücks größer geworden ist. Oder wird das bei baulicher Substanzverletzung einfach vermutet?
paulmachtexamen
2.7.2024, 17:10:22
Kein blödes, sondern gutes Beispiel ;) Der Frage schließe ich mich an!