Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Beschränkt dingliche Rechte

Beschränkt dingliche Rechte

4. Juli 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt A leitet die Errichtung mehrerer Reihenhäuser. Der Bauträger B hat der Bank X zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld an den Reihenhäusern bestellt. Als B insolvent wird, lässt A die Dächer wieder abtragen, um sie anderweitig zu verwerten.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat durch das Abtragen der Dächer ein „sonstiges Recht“ der X verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Auch beschränkte dingliche Rechte (Hypothek, Grundschuld, Dienstbarkeit, Reallast) sind "sonstige Rechte". Sie alle stellen abspaltbare Teile des Vollrechts Eigentum dar und sind damit ebenfalls absolute Rechte. Eine Verletzung dieser Rechte setzt aber einen „grundstücksbezogenen Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Rechts am Grundstück als solchem durch rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (z.B. durch die Verschlechterung des Grundstücks). Indem A die Dächer abtragen ließ, verringerte sich der Wert der Häuser und damit auch der Wert der Grundschuld.
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