Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Beschränkt dingliche Rechte

Beschränkt dingliche Rechte

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Architekt A leitet die Errichtung mehrerer Reihenhäuser. Der Bauträger B hat der Bank X zur Sicherung eines Darlehens eine Grundschuld an den Reihenhäusern bestellt. Als B insolvent wird, lässt A die Dächer wieder abtragen, um sie anderweitig zu verwerten.

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Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 1 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. A hat durch das Abtragen der Dächer ein „sonstiges Recht“ der X verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Auch beschränkte dingliche Rechte (Hypothek, Grundschuld, Dienstbarkeit, Reallast) sind "sonstige Rechte". Sie alle stellen abspaltbare Teile des Vollrechts Eigentum dar und sind damit ebenfalls absolute Rechte. Eine Verletzung dieser Rechte setzt aber einen „grundstücksbezogenen Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Rechts am Grundstück als solchem durch rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird (z.B. durch die Verschlechterung des Grundstücks). Indem A die Dächer abtragen ließ, verringerte sich der Wert der Häuser und damit auch der Wert der Grundschuld.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Isabell

Isabell

29.1.2021, 15:49:21

Ohne Angabe dazu, in wessen Eigentum die Dächer stehen, lässt sich das genau genommen nur raten.

IUS

iustus

30.1.2021, 15:45:46

Dem B,

§ 946 BGB

, wenn man davon ausgeht, dass B Eigentümer der Grundstücke ist

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

9.2.2021, 23:18:13

Exakt iustus. Und da B als Bauträger regelmäßig die Pflicht hat, dem späteren Erwerber das Eigentum zu übertragen (vgl § 650u BGB) ist grundsätzlich auch von seiner Eigentümerstellung auszugehen.

EVA

evanici

11.9.2023, 11:15:23

Die Aufzählung der beschränkt dinglichen Rechte, die als

sonstige Rechte

i.S.d. § 823 I geschützt werden, ist aber nicht abschließend, oder? Und wieso wirkt sich eine Verschlechterung auf den Wert der Grundschuld aus? Blödes Beispiel: Mir wird eine Grundschuld i.H.v. 10€ bestellt für ein Grundstück im Wert von 1 Million €. Jetzt wird das Dach des darauf befindlichen Gebäudes zwar abgetragen, aber der Wert ist immer noch bei 900.000 €. Sofern jetzt die Zwangsvollstreckung betrieben wird, wäre es doch sehr wahrscheinlich, dass ich mit dem Erlös die 10 € realisieren und befriedigt werden kann. Der Wert der Grundschuld als solcher wäre doch nur dann geschmälert, wenn das Befriedigungsrisiko durch die Verschlechterung des Grundstücks größer geworden ist. Oder wird das bei baulicher Substanzverletzung einfach vermutet?

paulmachtexamen

paulmachtexamen

2.7.2024, 17:10:22

Kein blödes, sondern gutes Beispiel ;) Der Frage schließe ich mich an!


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