Forderungen als sonstiges Recht
4. April 2025
7 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte sein Grundstück verkaufen und schließt daher mit K1 einen formwirksamen Kaufvertrag. K2 ist Konkurrent des K1 und möchte unbedingt den Verkauf verhindern. K2 bietet daher V einen höheren Kaufpreis und die Freistellung von allen Regressansprüchen des K1. V willigt ein.
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Einordnung des Falls
Forderungen als sonstiges Recht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegenüber K1 schuldhaft eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, wenn V das Grundstück an K2 übereignet (§ 280 Abs. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. K1 hat durch die Handlung des K2 eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Petrus
28.6.2023, 09:37:49
Eine Verständnisfrage, weil als
Pflichtverletzungder § 280 I BGB angegeben wird: Die angesprochene
Pflichtverletzunggegenüber K1 wäre eine solche iSd §§ 280 I, III, 283 BGB und nicht eine des § 280 I BGB „pur“ oder?

LS2024
16.3.2024, 09:36:03
Fände es zumindest erwähnenswert, dass hier ein Anspruch aus sittenwidriger Schädigung bestünde. K2 hat von sich aus die Freistellung von Ersatzansprüchen angeboten (darin liegt der Unterschied zum verlinkten Urteil). Gerade dass K2 im verlinkten Urteil das nicht Angeboten hat, war Grund dafür die
Sittenwidrigkeitabzulehnen. K1 hat einen Anspruch gegen K2 aus
§ 826 BGBMagnum
29.11.2024, 12:14:23
Wäre hier nicht der Vertrag zwischen K2 und V nichtig, weil er wegen der
Verleitung zum Vertragsbruchsittenwidrig gem. § 138 I wäre?
Leo123!
12.12.2024, 16:13:13
In Anbetracht der Privatautonomie ist dem Verkäufer grds. möglich, eine Vielzahl von Verträgen mit verschiedenen Vertragspartner zu schließen. Probelmatisch erscheint nur, dass er diese nicht erfüllen kann - sofern die Sache nur einmal existiert. Mithin macht er sich ggü. den anderen Vertragspartnern mangels Erfüllung
schadensersatzpflichtig. Für eine
Sittenwidrigkeitnach § 138 I BGB liegen nach meinem Dafürhalten indessen keine Anhaltspunkte vor (aA sicherlich vertretbar).
Magnum
13.12.2024, 15:51:21
Danke für deine Gedanken dazu. Ich kam nur drauf, da ja eine Glaobalzession in Geschäftsgebieten, in denen der Vorbehaltskauf üblich ist, wegen der Verleitung zum Bruch der
Sicherungsabredenichtig ist nach dem BGH.