Zivilrecht

Deliktsrecht

§ 823 Abs. 1 BGB

Forderungen als sonstiges Recht

Forderungen als sonstiges Recht

11. Juli 2025

7 Kommentare

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

V möchte sein Grundstück verkaufen und schließt daher mit K1 einen formwirksamen Kaufvertrag. K2 ist Konkurrent des K1 und möchte unbedingt den Verkauf verhindern. K2 bietet daher V einen höheren Kaufpreis und die Freistellung von allen Regressansprüchen des K1. V willigt ein.

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Einordnung des Falls

Forderungen als sonstiges Recht

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. V hat gegenüber K1 schuldhaft eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, wenn V das Grundstück an K2 übereignet (§ 280 Abs. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Mit Abschluss eines formwirksamen Kaufvertrags (§§ 433 Abs. 1, 311b Abs. 1 BGB) war V zur Übereignung des Grundstücks verpflichtet. Übereignet er das Grundstück stattdessen an K2 (§§ 873 Abs. 1, 925 BGB), so wird ihm die Leistung gegenüber K1 unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Folglich kann V die geschuldete Leistung in Form der Grundstücksübereignung an K1 nicht erbringen und verletzt somit eine vertragliche Pflicht (§ 280 Abs. 1 BGB).
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2. K1 hat durch die Handlung des K2 eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Sonstige Rechte im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB können nur absolute Individualrechte sein. Absolute Rechte sind solche, die gegen jedermann wirken. Sie haben in der Regel eine positive Nutzungsfunktion und eine negative Ausschlussfunktion, z.B. Eigentum (§ 903 BGB). K1 war im Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch nicht Eigentümer des Grundstücks. Zwischen V und K1 bestand lediglich ein Kaufvertrag. Schuldverhältnisse wirken nur zwischen den Parteien und haben keine Wirkung gegenüber Dritten. Damit kann eine Forderung kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB sein. Es liegt keine Rechtsgutsverletzung vor.
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