Forderungen als sonstiges Recht
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V möchte sein Grundstück verkaufen und schließt daher mit K1 einen formwirksamen Kaufvertrag. K2 ist Konkurrent des K1 und möchte unbedingt den Verkauf verhindern. K2 bietet daher V einen höheren Kaufpreis und die Freistellung von allen Regressansprüchen des K1. V willigt ein.
Einordnung des Falls
Forderungen als sonstiges Recht
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. V hat gegenüber K1 schuldhaft eine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, wenn V das Grundstück an K2 übereignet (§ 280 Abs. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
2. K1 hat durch die Handlung des K2 eine Rechtsgutsverletzung erlitten (§ 823 Abs. 1 BGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
Fundstellen
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Petrus
28.6.2023, 09:37:49
Eine Verständnisfrage, weil als Pflichtverletzung der § 280 I BGB angegeben wird: Die angesprochene Pflichtverletzung gegenüber K1 wäre eine solche iSd §§ 280 I, III, 283 BGB und nicht eine des § 280 I BGB „pur“ oder?