Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Ausrichter
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Ausrichter
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf Antrag erhält T eine Genehmigung für ein Kfz-Rennen in Kiel. Spontan verlegt T das von ihm organisierte Rennen und veranstaltet es stattdessen in der Hamburger Innenstadt, wobei er beim Rennen selbst nicht anwesend ist. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
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Einordnung des Falls
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Ausrichter
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Es liegt ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr“ vor (§ 315d StGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat das nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen „ausgerichtet“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).
Ja!
3. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit aus § 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB aus.
Nein, das ist nicht der Fall!
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