Strafrecht
BT 5: Verkehrsdelikte
Verbotene Kraftfahrzeugrennen, § 315d StGB
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Ausrichter
§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Ausrichter
19. Juli 2025
4,8 ★ (7.377 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Auf Antrag erhält T eine Genehmigung für ein Kfz-Rennen in Kiel. Spontan verlegt T das von ihm organisierte Rennen und veranstaltet es stattdessen in der Hamburger Innenstadt, wobei er beim Rennen selbst nicht anwesend ist. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.
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