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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Auf Antrag erhält T eine Genehmigung für ein Kfz-Rennen in Kiel. Spontan verlegt T das von ihm organisierte Rennen und veranstaltet es stattdessen in der Hamburger Innenstadt, wobei er beim Rennen selbst nicht anwesend ist. Zu einer kritischen Verkehrssituation kommt es nicht.

Einordnung des Falls

§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB: Ausrichter

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Es liegt ein „nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen im öffentlichen Straßenverkehr“ vor (§ 315d StGB).

Ja, in der Tat!

Nicht erlaubt ist ein Kfz-Rennen, wenn keine behördliche Genehmigung (§ 46 Abs. 2 S. 1, 3 StVO) vorliegt. Dieses negative objektive Tatbestandsmerkmal verhält sich verwaltungsrechts-akzessorisch. Zieht man die bei anderen verwaltungs-akzessorisch ausgestalteten Delikten übliche Auslegung heran, so ist dieses Merkmal trotz Genehmigung erfüllt, wenn von der Genehmigung abgewichen wird. T hat zwar eine Genehmigung erhalten, das Rennen spontan aber nicht in Kiel, sondern in der Hamburger Innenstadt stattfinden lassen. Rennen ereignete sich zudem in der Hamburger Innenstadt, mithin im öffentlichen Straßenverkehr.

2. T hat das nicht erlaubte Kraftfahrzeugrennen „ausgerichtet“ (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

Ja!

Ausrichter eines Rennens ist, wer als geistiger und praktischer Urheber, Planer und Veranlasser die Veranstaltung in ihrem äußeren Rahmen vorbereitet, organisiert und eigenverantwortlich ins Werk setzt. Das Ausrichten erfasst demnach alle Tätigkeiten des Veranstalters, die der Vorbereitung, Organisation oder Realisierung eines illegalen Kraftfahrzeugrennens dienen. T hat das unerlaubte Kfz-Rennen „organisiert“ und an einem von ihm gewählten Ort „veranstaltet“. Da der Organisator dabei durchaus im Hintergrund verbleiben kann und auch nicht beim Rennen anwesend sein muss, ist T der Ausrichter (§ 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

3. Mangels „konkreter Gefährdung“ scheidet eine Strafbarkeit aus § 315d Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB aus.

Nein, das ist nicht der Fall!

Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 StGB ist (ebenso wie § 316 StGB) ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Deshalb erfüllt bereits schlichtes Handeln den Tatbestand. Es wird mithin eine generell gefährliche Tätigkeit unter Strafe gestellt, ohne dass es auf einen bestimmten Gefahrerfolg ankäme. Dass keine konkrete Gefährdung eingetreten ist, steht der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes nicht entgegen.

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