Drohung mit Selbstschädigung
11. April 2025
4,8 ★ (10.167 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Der verzweifelte T äußert gegenüber der O, dass er sich selbst das Leben nimmt in dem Fall, dass O nicht mit ihm schlafe. Die O vollzieht aus Angst, dass der T sein Vorhaben verwirklicht, daraufhin den Beischlaf mit T.
Diesen Fall lösen 91,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Drohung mit Selbstschädigung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 5 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In der Mitteilung, dass T sich das Leben nehmen werde, wenn O nicht mit ihm schläft, liegt eine Gewaltanwendung (§ 240 Abs. 1 Var. 1 StGB).
Nein, das trifft nicht zu!
3. Indem T der O mitteilt, sich das Leben zu nehmen, wenn O nicht mit ihm schlafen sollte, liegt eine Drohung des T (§ 240 Abs. 1 Var. 2 StGB)
Ja!
4. Der Nötigungserfolg (§ 240 Abs. 1 StGB) ist in Form einer Handlung eingetreten.
Genau, so ist das!
5. T hat gerade mit der eingesetzten Drohung das Tun der O kausal und objektiv zurechenbar herbeigeführt (nötigungsspezifischer Zusammenhang).
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!