Drohung mit Selbstschädigung

27. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

H will verzweifelt auf Menschenrechtsverletzungen in seinem Heimatland aufmerksam machen. Er hält dafür eine Versammlung ab. Als Polizisten die Demo (rechtmäßig) auflösen wollen, kündigt H realisierbar an, er werde sich auf der Stelle selbst verbrennen, sollten sie einschreiten.

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Einordnung des Falls

Drohung mit Selbstschädigung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wegen Hs Ankündigung, sich selbst zu verbrennen, schritten die Polizisten nicht ein. Könnte H deshalb den objektiven Tatbestand der Nötigung erfüllt haben (§ 240 Abs. 1 StGB)?

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 sind: (1) Nötigungshandlung: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (2) Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen (3) Nötigungsspezifischer Zusammenhang
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2. Die Ankündigung, sich selbst zu verbrennen, könnte eine Drohung mit einem empfindlichen Übel sein (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Drohung ist das In-Aussicht-stellen eines empfindlichen Übels, auf welches der Täter Einfluss zu haben vorgibt. Unter Übel fällt jeder Nachteil. Empfindlich ist das Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.

3. Ein „empfindliches Übel” ist nur dann zu bejahen, wenn der angedrohte Nachteil beim Opfer selbst oder einer ihr nahestehenden Person eintreten würde.

Nein!

Das angedrohte Übel kann unmittelbar gegen den Bedrohten gerichtet sein oder einem Dritten gelten. Voraussetzung ist lediglich, dass der Eintritt des Übels für den Genötigten empfindlich ist. Das kann auch dann der Fall sein, wenn die Drohung Sorgen (um den Dritten) beim Genötigten auslöst, die geeignet sind, seinen Willen zu beugen.Auch die Drohung des Täters mit einer Selbstschädigung kann deshalb taugliches Nötigungsmittel sein, sofern die Realisierung sich als empfindliches Übel für den Genötigten auswirkt.

4. Ist die drohende Selbstverbrennung des H im konkreten Fall ein empfindliches Übel für die Polizisten?

Genau, so ist das!

Unter Übel fällt jeder Nachteil. Empfindlich ist das Übel, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen. Würde H seine Drohung umsetzen, müssten die Polizisten aus nächster Nähe sehen, wie ein Mensch qualvoll verbrennt. Das ist eine starke psychische Belastung und damit ein empfindliches Übel. Zudem müssten sie gegebenenfalls auch einschreiten und sich selbst in Gefahr bringen. Außerdem könnten laut BGH durch eine solche Tat Unruhe ausgelöst werden. Auch das sind empfindliche Übel für die bedrohten Polizisten.Ob die Ankündigung einer Selbstschädigung ein empfindliches Übel für den Genötigten darstellt, muss man immer im Einzelfall beurteilen.
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