Strafrecht

BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.

Nötigung, § 240 StGB

Drohung, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen

Drohung, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen

15. April 2025

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

G hat einen Raub begangen und ist deswegen angeklagt. Er bittet seine Freundin R, wahrheitswidrig als Zeugin auszusagen, dass er am Tattag mit ihr im Urlaub war. R sagt zu. Später sagt sie G aber, sie werde nur falsch aussagen, wenn G ihr 70% der Tatbeute überlasse.

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Einordnung des Falls

Drohung, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. R könnte sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben, indem sie G ankündigte, die Falschaussage zu unterlassen (§ 240 Abs. 1 StGB).

Genau, so ist das!

Objektive Voraussetzungen für eine Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 StGB sind: (1) Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel (2) Nötigungserfolg: Handeln, Dulden oder Unterlassen (3) Nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen (1) und (2) R müsste zudem vorsätzlich gehandelt haben. Die Tat müsste auch rechtswidrig und insbesondere verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB) gewesen sein. Zudem müsste R schuldhaft gehandelt haben.
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2. In der Ankündigung, die Falschaussage zu unterlassen, müsste eine Drohung liegen (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja, in der Tat!

Eine Drohung ist das ausdrückliche oder konkludente Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Ein Übel kann dabei jeder Nachteil sein. Empfindlich ist es, wenn es bei objektiver Beurteilung und der Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen geeignet ist, einen besonnenen Menschen zu dem mit der Drohung erstrebten Verhalten zu bestimmen.

3. Als Zeugin vor Gericht darf R grundsätzlich falsch aussagen.

Nein!

Wer als Zeuge vor Gericht falsch aussagt, macht sich nach § 153 StGB strafbar. Darüber werden Zeugen vor ihrer Aussage auch belehrt (§ 57 S. 1 StPO). Mit Rs Ankündigung, die Falschaussage nicht vorzunehmen, stellt R in Aussicht, eine verbotene Handlung nicht vorzunehmen. Es stellt sich die Frage, ob Rs Ankündigung von § 240 Abs. 1 StGB umfasst ist.

4. Kündigt der Täter an, ein verbotenes Handeln nicht vorzunehmen, ist das Opfer nicht schutzwürdig. Spricht das dafür, dass R dem G i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB gedroht hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Kündigt der Täter dem Opfer an, ihm einen verbotenen Vorteil nicht zu verschaffen, liegt darin ein Druckmittel, gegen das die Rechtsordnung keinen Schutz verschaffen will. Das Opfer muss dieser Ankündigung von Rechts wegen in besonnener Selbstbehauptung standhalten. R kündigt an, nicht für G falsch auszusagen, also einen nach § 153 StGB verbotenen Vorteil nicht zu verschaffen. R hat damit nicht den objektiven Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB verwirklicht.
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