Strafrecht
BT 3: Straftaten gegen Freiheit u.a.
Nötigung, § 240 StGB
Drohung, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen
Drohung, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen
15. April 2025
4,7 ★ (408 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

G hat einen Raub begangen und ist deswegen angeklagt. Er bittet seine Freundin R, wahrheitswidrig als Zeugin auszusagen, dass er am Tattag mit ihr im Urlaub war. R sagt zu. Später sagt sie G aber, sie werde nur falsch aussagen, wenn G ihr 70% der Tatbeute überlasse.
Diesen Fall lösen 90,2 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Drohung, eine rechtswidrige Handlung zu unterlassen
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 4 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. R könnte sich wegen Nötigung strafbar gemacht haben, indem sie G ankündigte, die Falschaussage zu unterlassen (§ 240 Abs. 1 StGB).
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. In der Ankündigung, die Falschaussage zu unterlassen, müsste eine Drohung liegen (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja, in der Tat!
3. Als Zeugin vor Gericht darf R grundsätzlich falsch aussagen.
Nein!
4. Kündigt der Täter an, ein verbotenes Handeln nicht vorzunehmen, ist das Opfer nicht schutzwürdig. Spricht das dafür, dass R dem G i.S.v. § 240 Abs. 1 StGB gedroht hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!