+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

T droht dem O, ihn umzubringen, falls er den Kontakt zu Os Frau, die zugleich Ts Exfrau ist, nicht dulde. Dabei wirft er O beleidigende Aussagen zu.

Einordnung des Falls

Nötigung als zweiaktiges Delikt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

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Ja!

Geschütztes Rechtsgut ist nach h.M. die persönliche Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung. Der objektive Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt voraus (1) ein Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel), (2) einen Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und (3) den nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen (1) und (2).

2. Indem T den O beleidigt, ist ein Nötigungserfolg eingetreten (§ 240 Abs. 1 StGB).

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Nein, das ist nicht der Fall!

Die Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ist ein zweiaktiges Delikt. Der Täter muss durch Drohung oder Gewalt ein Opferverhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Die Duldung ist eine Unterart des Unterlassens, sprich das Unterlassen von Gegenwehr gegen eine Handlung des Täters oder die eines Dritten. Es darf sich daher nicht in der bloßen Erduldung der Nötigungshandlung begrenzen, sondern muss über den darin immanenten Zwang hinausgehen. Eine Körperverletzung durch eine schallende Ohrfeige ist genauso wenig eine Nötigung zur Duldung des Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit wie eine Drohung unter Verwendung von beleidigenden Ausdrücken Nötigung. Dass O die Beleidigungen über sich ergehen lässt, stellt keinen Nötigungserfolg dar.

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