Nötigung als zweiaktiges Delikt
3. April 2025
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Ts Exfrau F ist die neue Frau von O. T droht O, ihn umzubringen, falls er Ts Kontakt zu F nicht duldet und wirft O beleidigende Aussagen an den Kopf.
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Einordnung des Falls
Nötigung als zweiaktiges Delikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“, verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. T hat O gedroht (§ 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Ist der erforderliche Nötigungserfolg dadurch eingetreten, dass O die Drohung vernommen hat?
Nein, das ist nicht der Fall!
3. T hat sich nicht nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Bleibt er damit auf jeden Fall straffrei?
Nein, das trifft nicht zu!
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