Nötigung als zweiaktiges Delikt

3. April 2025

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Ts Exfrau F ist die neue Frau von O. T droht O, ihn umzubringen, falls er Ts Kontakt zu F nicht duldet und wirft O beleidigende Aussagen an den Kopf.

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Einordnung des Falls

Nötigung als zweiaktiges Delikt

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Wenn T „einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt“, verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).

Ja!

Der objektive Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) setzt voraus: (1) Einsatz eines Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) (2) Nötigungserfolg (Handlung, Duldung oder Unterlassung) und (3) nötigungsspezifischen Zusammenhang zwischen (1) und (2). § 240 StGB ist ein zweiaktiges Delikt: Der Täter muss ein Opferverhalten (Handlung, Duldung oder Unterlassung) herbeigeführt haben (Nötigungserfolg). Handlung meint dabei positives Tun. Bei der Duldung wird das Opfer gezwungen, ohne eigene Entschließung die Tätereinwirkung über sich ergehen lassen zu müssen. Die Duldung darf sich nicht in der bloßen Erduldung der Nötigungshandlung begrenzen, sondern muss über den darin immanenten Zwang hinausgehen. Anders z.B. bei § 241 Abs. 1 StGB, wo bereits die Drohung als solche zur Strafbarkeit führt.
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2. T hat O gedroht (§ 240 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Ist der erforderliche Nötigungserfolg dadurch eingetreten, dass O die Drohung vernommen hat?

Nein, das ist nicht der Fall!

Der i.R.v. § 240 Abs. 1 StGB erforderliche Nötigungserfolg kann in einem Tun oder Dulden des Opfers bestehen. Handlung meint dabei positives Tun. Bei der Duldung wird das Opfer gezwungen, ohne eigene Entschließung die Tätereinwirkung über sich ergehen lassen zu müssen. Die Duldung darf sich nicht in der bloßen Erduldung der Nötigungshandlung begrenzen, sondern muss über den darin immanenten Zwang hinausgehen. Ansonsten würde der Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB ausufern. Denn in jeder wahrgenommenen Drohung liegt immer auch die „Duldung“ des Kundgabeerfolgs. Wenn bereits dieser zu einer Strafbarkeit nach § 240 Abs. 1 StGB führen sollte, hätte man den Nötigungserfolg nicht extra normieren müssen (vgl. § 241 Abs. 1 StGB). T hat O hier zwar gedroht (= Nötigungshandlung). O hat die Drohung aber nur wahrgenommen, es fehlt an einem darüber hinausgehenden Nötigungserfolg. Dasselbe gilt für die „Erduldung“ der Kundgabe von Ts Beleidigungen, wobei es hier bereits an einer Nötigungshandlung fehlt.

3. T hat sich nicht nach § 240 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Bleibt er damit auf jeden Fall straffrei?

Nein, das trifft nicht zu!

T könnte sich wegen Beleidigung nach § 185 StGB strafbar gemacht haben. Zudem könnte er sich auch wegen versuchter Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 StGB strafbar gemacht haben. In einer Klausur hättest Du hierzu noch mehr Sachverhaltsangaben. Uns ging es an dieser Stelle vor allem um den Begriff des Nötigungserfolgs.
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