Nötigung als zweiaktiges Delikt
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
T droht dem O, ihn umzubringen, falls er den Kontakt zu Os Frau, die zugleich Ts Exfrau ist, nicht dulde. Dabei wirft er O beleidigende Aussagen zu.
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Einordnung des Falls
Nötigung als zweiaktiges Delikt
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Wenn T "einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt", verwirklicht er den objektiven Tatbestand der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB).
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Indem T den O beleidigt, ist ein Nötigungserfolg eingetreten (§ 240 Abs. 1 StGB).
Nein, das ist nicht der Fall!
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