Vereinbarung einer Form – Wahrung der Form hat konstitutive Bedeutung


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V möchte K ihren sprechenden Graupapageien Otto verkaufen. Bei der Verhandlung über den Preis und die Haltungsbedingungen stimmen sie ab, der Kaufvertrag müsse zwingend schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Drei Tage später einigen sie sich im mündlichen Gespräch über alle Vertragsbedingungen.

Einordnung des Falls

Vereinbarung einer Form – Wahrung der Form hat konstitutive Bedeutung

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Rechtsgeschäft, welches der vereinbarten Form nicht genügt, ist zwingend nichtig.

Nein, das trifft nicht zu!

Im Unterschied zum gesetzlichen Formerfordernis können die Parteien bei der gewillkürten Schriftform frei darüber entscheiden, welche Folgen die Nichtbeachtung der Schriftform nach sich zieht. Entscheidend ist der Parteiwille. Unterschieden wird zwischen dem konstitutiven und deklaratorischen Formerfordernis. Maßgebend für die Rechtsfolgen ist der Parteiwille.

2. Die Schriftformvereinbarung zwischen V und K ist konstitutiv.

Ja!

Die Schriftform ist konstitutiv, wenn das Formerfordernis nicht nur Beweiszwecken dient, sondern eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellt. Die deklaratorische Schriftform dient primär Beweiszwecken. Entscheidend für die Abgrenzung der deklaratorischen und konstitutiven Schriftform ist die Parteivereinbarung. V und K möchten den Kaufvertrag zwingend dem Schriftformerfordernis unterwerfen. Nach dem Parteiwillen legen die Parteien Wert auf die Schriftform und soll nach ihrem Willen eine Wirksamkeitsvoraussetzung darstellen.

3. Folge der konstitutiven Vereinbarung ist grundsätzlich die Nichtigkeit des Vertrags zwischen V und K.

Genau, so ist das!

Dies ergibt sich aus § 125 S. 2 BGB. Im Unterschied dazu hat die Nichteinhaltung der deklaratorischen Schriftform keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Vereinbarung. Die mündlich vereinbarten Vertragsbedingungen sind nichtig.Die konstitutive Schriftform kann allerdings durch (konkludente) Vereinbarung auch wieder abbedungen werden. Sofern V und durch den mündlichen Vertragsschluss zugleich auch das Formerfordernis aufgehoben haben, liegt ein wirksamer Vertrag vor. Hierzu auch folgender Fall!

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