Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Formfreiheit und Grenzen

Durch Rechtsgeschäft vereinbartes Formerfordernis; einfache/doppelte Schriftformklausel

Durch Rechtsgeschäft vereinbartes Formerfordernis; einfache/doppelte Schriftformklausel

22. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K möchte von V ein Kanu kaufen. K und V schließen einen schriftlichen Kaufvertrag und vereinbaren, dass Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen. Die Parteien einigen sich nach Vertragsschluss auf einen abweichenden Liefertermin.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

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Einordnung des Falls

Durch Rechtsgeschäft vereinbartes Formerfordernis; einfache/doppelte Schriftformklausel

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. K und V können vereinbaren, dass Änderungen und Ergänzungen des Kaufvertrages schriftlich vorzunehmen sind.

Genau, so ist das!

Wenn kein gesetzliches Formerfordernis besteht, steht es den Parteien grundsätzlich frei, ein Formerfordernis zu vereinbaren (gewillkürte Form § 127 BGB). Hintergrund ist die Privatautonomie. Die Anforderungen an das Formerfordernis können die Vertragsparteien individuell festlegen. K und V können aufgrund der Privatautonomie ein Formerfordernis auch für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages (sogenannte einfache Schriftformklausel) bestimmen.
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2. Die mündliche Vereinbarung des abweichenden Liefertermins ist unwirksam.

Nein, das trifft nicht zu!

Aufgrund der Privatautonomie können die Parteien die vereinbarte Schriftformklausel aufheben. Dies kann sowohl ausdrücklich als auch konkludent geschehen. Letzteres ist der Fall, wenn die Parteien deutlich machen, dass die mündliche Vereinbarung entgegen der vereinbarten Schriftformklausel gelten soll. Das gilt auch unabhängig davon, ob die Parteien die Klausel im Blick hatten. K und V heben die Schriftformklausel konkludent auf.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LEXA

lexahufnagel

12.8.2023, 09:33:10

Könnte man stattdessen nicht auch zu dem Ergebnis gelangen, dass das Schriftformerfordernis nicht

konkludent

aufgehoben wurde, sondern die Parteien dieses lediglich als deklaratorisch vereinbart haben? Demnach wäre dieses weiterhin gültig und K könnte zu Dokumentationszwecken weiterhin die schriftliche Bestätigung der Vertragsänderung einfordern. Dennoch ist die Schriftform demnach keine Wirksamkeitsvoraussetzung, weshalb die Änderung schon gültig ist.


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