Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter – Urheberrechte/ gewerbliche Schutzrechte


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K kauft von V ein Textverarbeitungsprogramm. Der Softwareentwickler S hatte dem V jedoch keine Lizenz zum Verkaufen zur Verfügung gestellt.

Einordnung des Falls

Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter – Urheberrechte/ gewerbliche Schutzrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einem privatrechtlichen Recht eines Dritten an der Kaufsache ergeben.

Ja!

Ein Rechtsmangel nach § 435 BGB besteht, sobald Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Dafür ist das reine Bestehen eines Rechtsmangels ausreichend, der Mangel muss nicht erst von dem Berechtigten geltend gemacht werden. Rechtsmängel können sich sowohl aus privatrechtlichen Rechten Dritter, als auch aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ergeben. Die privatrechtlichen Rechte Dritter ergeben sich aus § 435 BGB: Bestehende dingliche Belastungen der Kaufsache, Obligatorische Rechte und Beschränkungen durch Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte. Rechtsmängel durch öffentlich-rechtliche Beschränkungen können gewerbliche Nutzungsbeschränkungen oder nicht bestehende Buchrechte (§ 435 S. 2 BGB) sein. Im Gegensatz zum Sachmangel nach § 434 BGB kommt es beim Rechtsmangel nicht auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, sondern auf den des Eigentumserwerbs.

2. Hier liegt ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB vor.

Genau, so ist das!

K darf die Software, die er von V gekauft hat, nicht oder nur eingeschränkt benutzen, da der V die Software unerlaubterer Weise weiterverkaufte. Bei dieser Einschränkung durch das Urheberrecht handelt es sich um einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB. Der Verkäufer ist verpflichtet unbelastetes Eigentum zu übertragen und hat dafür einzustehen, dass der Käufer die Sache uneingeschränkt nutzen kann.

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ll373

ll373

24.1.2023, 18:35:47

Frage: ist dies nicht eigentlich vergleichbar mit einem der letzten Fälle aus dem letzten Unterkapitel, bei dem sich etwas Verkauftes als gestohlen herausgestellt hat? Schließlich kann auch hier der V dem K das Eigentum nicht verschaffen, da er von S nicht die Lizenzen hat. Liegt dann nicht auch eine Nichtleistung vor?

BECK

Becksi

13.2.2023, 08:17:35

Hi Jurafuchs-Team:) Könntet ihr das bitte beantworten? Danke!

frdaus

frdaus

27.12.2023, 17:45:14

Eine Antwort käme sehr gut

LEAAA2

leaaa2000

2.5.2024, 13:33:16

Hey, die Ausnahme gilt nur dafür, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, das ist hier ja nicht der Fall.

ST

Strukturjonas

21.6.2024, 11:37:01

Bei der Software handelt es sich nicht um eine Sache, denn Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), deshalb kann es meines Wissens nach schon gar kein Eigentum an der Software geben

LS2024

LS2024

1.7.2024, 16:30:29

Hier sind die §§ 433 ff. und insbesondere § 435 BGB nicht mehr (uneingeschränkt) anwendbar (§ 453 I 2 BGB).


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