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Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter – Urheberrechte/ gewerbliche Schutzrechte
Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter – Urheberrechte/ gewerbliche Schutzrechte
20. Mai 2025
11 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

K kauft von V ein Textverarbeitungsprogramm. Der Softwareentwickler S hatte dem V jedoch keine Lizenz zum Verkaufen zur Verfügung gestellt.
Diesen Fall lösen 0,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter – Urheberrechte/ gewerbliche Schutzrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einem privatrechtlichen Recht eines Dritten an der Kaufsache ergeben.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Hier liegt ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB vor.
Genau, so ist das!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ll373
24.1.2023, 18:35:47
Frage: ist dies nicht eigentlich vergleichbar mit einem der letzten Fälle aus dem letzten Unterkapitel, bei dem sich etwas Verkauftes als gestohlen herausgestellt hat? Schließlich kann auch hier der V dem K das Eigentum nicht verschaffen, da er von S nicht die Lizenzen hat. Liegt dann nicht auch eine Nichtleistung vor?
Becksi
13.2.2023, 08:17:35
Hi Jurafuchs-Team:) Könntet ihr das bitte beantworten? Danke!

frdaus
27.12.2023, 17:45:14
Eine Antwort käme sehr gut
leaaa2000
2.5.2024, 13:33:16
Hey, die Ausnahme gilt nur dafür, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, das ist hier ja nicht der Fall.

LS2024
1.7.2024, 16:30:29
Hier sind die §§ 433 ff. und insbesondere § 435 BGB nicht mehr (uneingeschränkt) anwendbar (§ 453 I 2 BGB).
annsophie.mzkw
2.11.2024, 20:46:41
Hier liegt dem SV nach aber nicht eindeutig ein
Verbrauchervertragvor (bzw. fehlen Angaben dies bzgl.), der nach § 453 I 2 BGB jedoch
erforderlichist.
jc1909
29.10.2024, 15:58:42
Ist § 435 hier anwendbar? Es handelt sich doch um einen Vertrag über digitale Produkte, sodass die §§ 327 ff. BGB einschlägig wären, oder?
annsophie.mzkw
2.11.2024, 20:44:57
Hier fehlen Angaben dazu, ob es sich um einen
Verbrauchervertraghandelt, welchen es jedoch braucht, damit der Anwendungsbereich der §§ 327 ff. BGB eröffnet ist.