Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter – Urheberrechte/ gewerbliche Schutzrechte
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Jurastudium und Referendariat.
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
K kauft von V ein Textverarbeitungsprogramm. Der Softwareentwickler S hatte dem V jedoch keine Lizenz zum Verkaufen zur Verfügung gestellt.
Einordnung des Falls
Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter – Urheberrechte/ gewerbliche Schutzrechte
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einem privatrechtlichen Recht eines Dritten an der Kaufsache ergeben.
Ja!
2. Hier liegt ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB vor.
Genau, so ist das!
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ll373
24.1.2023, 18:35:47
Frage: ist dies nicht eigentlich vergleichbar mit einem der letzten Fälle aus dem letzten Unterkapitel, bei dem sich etwas Verkauftes als gestohlen herausgestellt hat? Schließlich kann auch hier der V dem K das Eigentum nicht verschaffen, da er von S nicht die Lizenzen hat. Liegt dann nicht auch eine Nichtleistung vor?
Becksi
13.2.2023, 08:17:35
Hi Jurafuchs-Team:) Könntet ihr das bitte beantworten? Danke!
![frdaus](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__fxdyggjroczugmerdakau.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
frdaus
27.12.2023, 17:45:14
Eine Antwort käme sehr gut
leaaa2000
2.5.2024, 13:33:16
Hey, die Ausnahme gilt nur dafür, dass der Veräußerer nicht Eigentümer ist, das ist hier ja nicht der Fall.
Strukturjonas
21.6.2024, 11:37:01
Bei der Software handelt es sich nicht um eine Sache, denn Sachen sind nur körperliche Gegenstände (§ 90 BGB), deshalb kann es meines Wissens nach schon gar kein Eigentum an der Software geben
![LS2024](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fwissen.jurafuchs.de%2Fimage%2F%25252Fassets%25252Fsecure%25252Fusers%25252Favatar__nkaqznhyxgfbiweganecn.jpeg%3Ftype%3Draw&w=3840&q=75)
LS2024
1.7.2024, 16:30:29
Hier sind die §§ 433 ff. und insbesondere § 435 BGB nicht mehr (uneingeschränkt) anwendbar (§ 453 I 2 BGB).