Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter – Urheberrechte/ gewerbliche Schutzrechte


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

K kauft von V ein Textverarbeitungsprogramm. Der Softwareentwickler S hatte dem V jedoch keine Lizenz zum Verkaufen zur Verfügung gestellt.

Einordnung des Falls

Rechtsmangel: Privatrechtliche Rechte Dritter – Urheberrechte/ gewerbliche Schutzrechte

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB kann sich aus einem privatrechtlichen Recht eines Dritten an der Kaufsache ergeben.

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Ja!

Ein Rechtsmangel nach § 435 BGB besteht, sobald Dritte in Bezug auf die Kaufsache Rechte gegen den Käufer geltend machen können. Dafür ist das reine Bestehen eines Rechtsmangels ausreichend, der Mangel muss nicht erst von dem Berechtigten geltend gemacht werden. Rechtsmängel können sich sowohl aus privatrechtlichen Rechten Dritter, als auch aus öffentlich-rechtlichen Beschränkungen ergeben. Die privatrechtlichen Rechte Dritter ergeben sich aus § 435 BGB: Bestehende dingliche Belastungen der Kaufsache, Obligatorische Rechte und Beschränkungen durch Urheberrechte oder gewerbliche Schutzrechte. Rechtsmängel durch öffentlich-rechtliche Beschränkungen können gewerbliche Nutzungsbeschränkungen oder nicht bestehende Buchrechte (§ 435 S. 2 BGB) sein. Im Gegensatz zum Sachmangel nach § 434 BGB kommt es beim Rechtsmangel nicht auf den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs an, sondern auf den des Eigentumserwerbs.

2. Hier liegt ein Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB vor.

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Genau, so ist das!

K darf die Software, die er von V gekauft hat, nicht oder nur eingeschränkt benutzen, da der V die Software unerlaubterer Weise weiterverkaufte. Bei dieser Einschränkung durch das Urheberrecht handelt es sich um einen Rechtsmangel im Sinne des § 435 BGB. Der Verkäufer ist verpflichtet unbelastetes Eigentum zu übertragen und hat dafür einzustehen, dass der Käufer die Sache uneingeschränkt nutzen kann.

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