Fehlender Strafantrag
5. April 2025
8 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N zeigt bei der Polizei an, er habe gesehen, wie B in die Wohnung des O eingebrochen sei. Dabei habe B den O auch ehrverletzend beleidigt. O äußert sich dazu nicht. Staatsanwältin S will nun Anklage erheben.
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Einordnung des Falls
Fehlender Strafantrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit S Anklage erheben kann, müssen die Voraussetzungen des § 170 Abs. 1 StPO vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mangels Strafantrages kann S den Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht anklagen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Auch die Beleidigung kann S ohne Antrag des O anklagen.
Nein!
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