Fehlender Strafantrag
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
N zeigt bei der Polizei an, er habe gesehen, wie B in die Wohnung des O eingebrochen sei. Dabei habe B den O auch ehrverletzend beleidigt. O äußert sich dazu nicht. Staatsanwältin S will nun Anklage erheben.
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Einordnung des Falls
Fehlender Strafantrag
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Damit S Anklage erheben kann, müssen die Voraussetzungen des § 170 Abs. 1 StPO vorliegen.
Genau, so ist das!
Jurastudium und Referendariat.
2. Mangels Strafantrages kann S den Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht anklagen.
Nein, das trifft nicht zu!
3. Auch die Beleidigung kann S ohne Antrag des O anklagen.
Nein!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Martin.
3.2.2023, 23:30:04
Sehr uneindeutig, eingebrochen klingt eher nach Hausfriedensbruch statt Wohnungseinbruchsdiebstahl
Nora Mommsen
4.2.2023, 09:22:13
Hallo Martin., schon begrifflich weist eingebrochen auf den Wohnungseinbruchdiebstahl hin. Du hast aber insofern Recht, als dass jeder Wohnungseinbruchdiebstahl auch einen Hausfriedensbruch darstellt. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
jms
2.7.2024, 16:15:01
Ist mir auch nicht ersichtlich, wie man hier auf einen Diebstahl kommen soll. § 244 setzt in jeder Tatbestandsvariante einen Diebstahl voraus. Dieser setzt wiederum eine Wegnahme voraus. Etwas, das auf eine Wegnahme deutet, steht hier nicht. Das Einbrechen/Einsteigen etc. allein wird aber von § 244 nicht mit Strafe bedroht. In dem Beispiel hätte dann schon stehen müssen, dass der Täter etwas mitgenommen hat. LG.
bene123
14.4.2023, 08:45:51
Kurze Nachfrage: wenn der wohnungseinbruchsdiebstahl und die Beleidigung
eine prozessuale Tatdarstellen würden, wäre uneingeschränkt das Offizialverfahren einzuhalten. Folglich wäre die Beleidigung auch ohne Antrag anzuklagen. Ist das richtig?
Hannah
4.1.2024, 10:32:55
Nein. Bei einem absoluten
Antragsdeliktliegt ein Verfahrenshindernis vor. In dem geschilderten Fall wäre das Verfahren in Bezug auf das Offizialdelikt durchzuführen, das
Antragsdeliktist hingegen nicht verfolgbar. Zu beachten ist aber, dass trotz Verfahrenshindernis eine Straftat vorliegt. Stiftet A den B zum Diebstahl an seinem Vater an, kann B ohne
Strafantragseines Vaters nicht angeklagt werden, der A wegen Anstiftung hingegen schon (= hinsichtlich A kein Familiendiebstahl, kein Verfahrenshindernis)