Umfang der Handlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 2 HGB


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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B ist Inhaberin eines Baumarkts. Sie bevollmächtigt ihren Mitarbeiter M, den Einkauf für die Gartenabteilung zu übernehmen. M stellt eine studentische Aushilfskraft für die Gartenabteilung ein. Den Arbeitsvertrag unterzeichnet er mit „in Vertretung M (Einkauf Gartenabteilung).“

Einordnung des Falls

Umfang der Handlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 2 HGB

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. B hat M Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).

Genau, so ist das!

Handlungsvollmacht kann durch den Geschäftsinhaber selbst, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtigten erteilt werden (§ 54 Abs. 1 HGB). Die Kaufmannseigenschaft des Vertretenen ist nicht zwingend erforderlich. Die Erteilung erfolgt nach den bürgerlich rechtlichen Vorschriften (§ 167 BGB). Die Handlungsvollmacht ist (im Gegensatz zur Prokura) auf branchenübliche Geschäfte und Rechtshandlungen beschränkt (=gewöhnliche Geschäfte) (§ 54 Abs. 1 HGB). B erteilt M ausdrücklich Vollmacht (167 Abs. 1 Alt. 1 BGB). Die Beschränkung auf Geschäfte, die zum Einkauf der Gartenabteilung des Baumarkts gehören, schließt eine Prokuraerteilung aus. Jede andere handelsrechtliche Vollmacht ist eine Handlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB).

2. B hat M Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB).

Nein, das trifft nicht zu!

Es gibt drei Formen der Handlungsvollmacht: Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht und Spezialhandlungsvollmacht (§ 54 Abs. 1 HGB). Welche Vollmacht erteilt werden soll, ist durch Auslegung der Erteilungserklärung zu ermitteln (§§ 133, 157 BGB). Generalhandlungsvollmacht ermächtigt zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB). Maßgeblich ist Branchenüblichkeit, auf das konkrete Unternehmen kommt es nicht an. M soll zu Geschäften und Handlungen bevollmächtigt sein, die den Einkauf der Gartenabteilung betreffen. Die Vollmacht soll nicht alle Geschäfte und Rechtshandlungen umfassen, die für den Betrieb eines Baumarkts üblich sind.

3. B hat M Arthandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).

Ja!

Die Arthandlungsvollmacht ist auf eine bestimmte Art zum Handelsgewerbe gehörender Geschäfte beschränkt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB). Die Beschränkung kann sich beispielsweise auf eine bestimmte Gattung von Geschäften, bestimmte Vertragstypen, eine Zeitspanne oder einen Ort beziehen. Anknüpfungspunkt für den Umfang der Vertretungsmacht kann die nach außen kommunizierte Funktion des Vertreters sein (etwa „Leiter Einkauf“, „Head of Human Resources“). M ist bevollmächtigt, den Einkauf für die Gartenabteilung des Baumarkts vorzunehmen. Seine Vollmacht ist beschränkt auf Rechtsgeschäfte, die zu dieser Abteilung des Unternehmens sowie zum Tätigkeitsbereich Einkauf gehören.

4. Bei der Einstellung der studentischen Aushilfskraft hat M eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

Der Vertreter muss eine eigene, wirksame Willenserklärung abgeben (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB). Erforderlich ist, dass er zumindest beschränkt geschäftsfähig ist (§ 165 BGB). Durch die Abgabe einer eigenen Erklärung unterscheidet er sich vom Boten, der lediglich eine fremde Willenserklärung überbringt. M hat erklärt, einen Arbeitsvertrag mit der studentischen Hilfskraft abschließen zu wollen (§ 611a BGB). Dabei handelt es sich um eine Willenserklärung.

5. M hat den Arbeitsvertrag im Namen der Unternehmensträgerin B abgeschlossen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

Ja, in der Tat!

Der Vertreter muss die Erklärung im Namen des Vertretenen abgeben (Offenkundigkeitsprinzip), damit für den Rechtsverkehr klar wird, wer Vertragspartei sein soll. Der Wille, in fremdem Namen zu handeln, kann sich aus ausdrücklicher Erklärung oder aus den Umständen ergeben (§ 164 Abs.1 S. 2 BGB). Bei unternehmensbezogenen Geschäften ist davon auszugehen, dass der Unternehmensträger verpflichtet werden soll. M hat durch seine Zeichnung „in Vertretung M (Einkauf Gartenabteilung)“ auf dem Arbeitsvertrag zu erkennen gegeben, dass er für die Unternehmensträgerin des Baumarkts handelt.

6. M handelte bei der Einstellung der studentischen Aushilfskraft mit Vertretungsmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).

Nein!

Die Arthandlungsvollmacht ist auf eine bestimmte Art zum Handelsgewerbe gehörender Geschäfte beschränkt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB). Die Beschränkung kann sich beispielsweise auf eine bestimmte Gattung von Geschäften, bestimmte Vertragstypen, eine Zeitspanne oder einen Ort beziehen. M ist bevollmächtigt, den Einkauf für die Gartenabteilung des Baumarkts vorzunehmen. Seine Vollmacht ist beschränkt auf Rechtsgeschäfte, die zu dieser Abteilung des Unternehmens sowie zum Tätigkeitsbereich Einkauf gehören. Die Einstellung von Personal gehört nach allgemeinem Verständnis nicht zum Aufgabenbereich „Einkauf für die Gartenabteilung“.

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JO

jomolino

21.6.2021, 15:43:37

Ich weiß nicht ganz wo ich es sonst unterbringen soll aber sind Einheiten für Sachenrecht geplant? Und eine Funktion bei abgeschlossenen Kapiteln, die anzeigt mit welchem Erfolg das abgeschlossen worden ist wäre toll zur Wiederholung!

Ferdinand

Ferdinand

22.6.2021, 07:08:04

Es gibt ein ganzes Kapitel zum Sachenrecht. Bei mir ist es im Reiter „Entdecken“ unter Zivilrecht ziemlich weit rechts - man muss eine Weile scrollen, um dahin zu kommen.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.6.2021, 17:36:57

Vielen Dank für die Anregung, nomamo. Wir nehmen das gerne auf die To-Do-Liste und schauen mal, ob und wie sich diese Funktion implementieren lässt. Was es derzeit gibt, ist die Möglichkeit unter dem Reiter "Wiederholung" falsch beantwortete Fälle noch einmal zu lösen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

PET

Petrus

27.10.2023, 12:22:26

Läge in diesem Fall keine Arthandlungs-, sondern eine Gerneralhandlungsvollmacht vor, könnte er dann wirksam den Vertrag schließen? Ist das Einstellen von Personal ein branchenübliches Geschäft? Wahrscheinlich schon oder?

LELEE

Leo Lee

28.10.2023, 15:48:44

Hallo Petrus, mit einer

Generalhandlungsvollmacht

könnte hier M in der Tat auch eine Einstellung vornehmen, da das Einstellen in jedweder Hinsicht „branchenüblich“ ist. Beachte noch in diesem Kontext, dass wenn der M hier ein Mitarbeiter für „Personal“ oder „HR“-Angelegenheit wäre, er auch bei einer

Arthandlungsvollmacht

einstellen könnten, da Einstellungen typische „Art“ von Geschäften sind, die mit dem Aufgabenbereich „Personal“ bzw. „HR“ einhergehen. Hierzu kann ich dir i.Ü. die Lektüre von Häublein/Hoffmann-Theinert HGB 1. Auflage, § 54 Rn. 20 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo


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