Umfang der Handlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 2 HGB
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B ist Inhaberin eines Baumarkts. Sie bevollmächtigt ihren Mitarbeiter M, den Einkauf für die Gartenabteilung zu übernehmen. M stellt eine studentische Aushilfskraft für die Gartenabteilung ein. Den Arbeitsvertrag unterzeichnet er mit „in Vertretung M (Einkauf Gartenabteilung).“
Einordnung des Falls
Umfang der Handlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht, § 54 Abs. 1 Var. 2 HGB
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. B hat M Handlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 HGB).
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Genau, so ist das!
2. B hat M Generalhandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 1 HGB).
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Nein, das trifft nicht zu!
3. B hat M Arthandlungsvollmacht erteilt (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).
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Ja!
4. Bei der Einstellung der studentischen Aushilfskraft hat M eine eigene Willenserklärung abgegeben (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Genau, so ist das!
5. M hat den Arbeitsvertrag im Namen der Unternehmensträgerin B abgeschlossen (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Ja, in der Tat!
6. M handelte bei der Einstellung der studentischen Aushilfskraft mit Vertretungsmacht (§ 54 Abs. 1 Var. 2 HGB).
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Nein!
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jomolino
21.6.2021, 15:43:37
Ich weiß nicht ganz wo ich es sonst unterbringen soll aber sind Einheiten für Sachenrecht geplant? Und eine Funktion bei abgeschlossenen Kapiteln, die anzeigt mit welchem Erfolg das abgeschlossen worden ist wäre toll zur Wiederholung!

Ferdinand
22.6.2021, 07:08:04
Es gibt ein ganzes Kapitel zum Sachenrecht. Bei mir ist es im Reiter „Entdecken“ unter Zivilrecht ziemlich weit rechts - man muss eine Weile scrollen, um dahin zu kommen.

Lukas_Mengestu
23.6.2021, 17:36:57
Vielen Dank für die Anregung, nomamo. Wir nehmen das gerne auf die To-Do-Liste und schauen mal, ob und wie sich diese Funktion implementieren lässt. Was es derzeit gibt, ist die Möglichkeit unter dem Reiter "Wiederholung" falsch beantwortete Fälle noch einmal zu lösen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Petrus
27.10.2023, 12:22:26
Läge in diesem Fall keine Arthandlungs-, sondern eine Gerneralhandlungsvollmacht vor, könnte er dann wirksam den Vertrag schließen? Ist das Einstellen von Personal ein branchenübliches Geschäft? Wahrscheinlich schon oder?
Leo Lee
28.10.2023, 15:48:44
Hallo Petrus, mit einer Generalhandlungsvollmacht könnte hier M in der Tat auch eine Einstellung vornehmen, da das Einstellen in jedweder Hinsicht „branchenüblich“ ist. Beachte noch in diesem Kontext, dass wenn der M hier ein Mitarbeiter für „Personal“ oder „HR“-Angelegenheit wäre, er auch bei einer Arthandlungsvollmacht einstellen könnten, da Einstellungen typische „Art“ von Geschäften sind, die mit dem Aufgabenbereich „Personal“ bzw. „HR“ einhergehen. Hierzu kann ich dir i.Ü. die Lektüre von Häublein/Hoffmann-Theinert HGB 1. Auflage, § 54 Rn. 20 ff. empfehlen :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo