Referendariat

Die zivilrechtliche Urteilsklausur

Entscheidungsgründe

sachliche Zuständigkeit: Unterlassung bei nichtvermögensrechtlicher Sache

sachliche Zuständigkeit: Unterlassung bei nichtvermögensrechtlicher Sache

21. November 2024

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

B hat K im Kleintierzuchtverein wiederholt als gehirnamputierte Idiotin bezeichnet. K will sich das nicht länger gefallen lassen und verklagt B auf Unterlassung.

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Einordnung des Falls

sachliche Zuständigkeit: Unterlassung bei nichtvermögensrechtlicher Sache

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Bei der Unterlassungsklage handelt es sich um eine Streitigkeit nichtvermögensrechtlicher Art.

Genau, so ist das!

Nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sind solche, bei denen der Kläger nicht auf wirtschaftliche Vor- oder Nachteile abstellt, sondern auf eine Verletzung immaterielle Rechtsgüter.Durch die Beleidigung verletzt B Ks allgemeines Persönlichkeitsrecht und damit ein immaterielles Rechtsgut.
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2. Da bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten kein Vermögensschaden besteht, sind stets die Amtsgerichte zuständig (§71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG).

Nein, das trifft nicht zu!

Auch in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten richtet sich die sachliche Zuständigkeit grundsätzlich nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG. Zudem ist auch hier ein Streitwert festzusetzen, dessen konkrete Höhe der freien gerichtlichen Schätzung unterliegt (§ 3 ZPO).Je nachdem, welchen Streitwert die Gerichte nach den Umständen des Einzelfalls festsetzen, können also auch die Landgerichte für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten sachlich zuständig sein. Auch hinsichtlich der Bemessung des Zuständigkeitsstreitwerts sind die in § 48 Abs. 2 GKG genannten Aspekte bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen. Fehlt es an näheren Anhaltspunkten geht der BGH bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG von einem Streitwert von €5.000 aus.
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